TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 92/01/0759

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag der K in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0169, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0169, wurde das Verfahren über die von der nunmehrigen Antragstellerin gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Oktober 1991, betreffend Übertretung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, erhobene Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt, weil der Beschwerde anläßlich ihrer Wiedervorlage - entgegen dem erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 29. Oktober 1991 - eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich angeschlossen war.

Am 6. August 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine mit 31. Juli 1992 datierte Note des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 58, ein, mit der ein - beim MBA für den

23. Bezirk am 26. Juni 1992 eingebrachter, nach Ansicht der MA 58 aber an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter - Wiederaufnahmsantrag der Antragstellerin übermittelt wurde. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Antragstellerin klargestellt, daß sie mit ihrer Eingabe tatsächlich die Wiederaufnahme des genannten Beschwerdeverfahrens (und nicht die Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens) anstrebt.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Der Antrag ist gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen.

Im vorliegenden Antrag wurde - ungeachtet der Frage seiner Rechtzeitigkeit gemäß § 45 Abs. 2 VwGG - keiner dieser taxativ angeführten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. Die Antragstellerin verkennt offenbar, aus welchem Grunde das Beschwerdeverfahren eingestellt worden war. Ansonsten wären nämlich ihre Ausführungen hinsichtlich einer falschen Information durch das Amt der Wiener Landesregierung über die Vorlage des Verwaltungsaktes an den Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer von ihr und ihrem Vertreter in Aussicht genommenen Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde und darüber, daß der Verwaltungsakt innerhalb der Frist zur Mängelbehebung dem Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 1195/91 "nachgereicht" worden sei, wo er vom Verwaltungsgerichtshof angefordert werden müsse, nicht verständlich, zumal diese Umstände mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 22. Jänner 1992 gebrauchten Einstellungsgrund nichts zu tun haben. Daß sich die Antragstellerin in der Sache selbst, also hinsichtlich der erfolgten Bestrafung, ungerecht behandelt fühlt, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, sondern könnte darauf erst im Falle der Bewilligung der begehrten Wiederaufnahme eingegangen werden.

Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden, wobei darüber gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010759.X00

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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