Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Mag. A in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 28. Juni 1988, Zl. 21314/III-25/88, betreffend Fernsprechgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der gemäß § 73 AVG zur Entscheidung zuständig gewordene Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wies mit Bescheid vom 28. Juni 1988 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Gesprächsgebühr der Fernmeldegebühren-Rechnung September 1987 für die Fernsprechnummer nn nn nn gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz BGBl. Nr. 170/1970, ab. Zur Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, auf Veranlassung der Fernmeldebehörde I. Instanz sei von den für den Fernsprechdienst zuständigen Fernmeldebetriebsdienststellen eine Überprüfung der Sprechstelle, der Teilnehmeranschlußleitung sowie der in Betracht kommenden Amtseinrichtungen im Ortsamt (Wählamt) durchgeführt worden. Die Überprüfungen hätten ergeben, daß sich diese Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden. Die fehlerfreie Funktion des der gegenständlichen Sprechstelle zugeordneten Zählwerkes sei anläßlich einer in der Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 15. Dezember 1987 mittels eigener Kontrollzählwerke durchgeführten Vergleichszählung festgestellt worden. Weiters seien die von Amts wegen durchgeführten teilnehmerindividuellen Störungsunterlagen (Schalt- und Entstörkarte) wie auch die das Wählamt betreffenden Protokolle auf das Vorliegen bzw. die Behebung eventuell aufgetretener zählwerksbeeinflussender Gebrechen durchgesehen worden. Auch die von den Zählerständen zu Beginn und Ende jedes Ablesezeitraumes hergestellten fotografischen Unterlagen seien überprüft und die Verrechnung einer Kontrolle unterzogen worden; dabei seien keine Mängel festgestellt worden. Ein vom Amtssachverständigen der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien erstelltes Fachgutachten über das von den Betriebsdienststellen ermittelte Beweisergebnis habe ausgeführt, daß die im konkreten Fall durchgeführten Überprüfungen für die Feststellung des Nichtvorliegens eines zählwerksbeeinflussenden Fehlers als ausreichend anzusehen seien und daß keine besonderen Umstände vorlägen, die sich zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Vergebührung ausgewirkt haben könnten. Da jeder Fehler, insbesondere auch ein solcher, der die für die Feststellung der verbrauchten Gesprächszeit maßgeblichen technischen Einrichtungen beeinflussen könnte, bis zu seiner Behebung bestehen bleibe und von Amts wegen mit Angabe seiner Ursache und der Dauer seines Vorliegens in den hiefür vorgesehenen Unterlagen registriert werde, könne ein technischer Mangel, der während früherer Ablesezeiträume aufgetreten sei, auch im nachhinein festgestellt werden. Es habe somit auch auf Grund der nachträglich durchgeführten Überprüfungen das Vorliegen zählwerksbeeinflussender Mängel im relevanten Zeitraum ausgeschlossen werden können. Konkrete Hinweise, welche als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zählwerksbeeinflussenden Fehlers dienen könnten, seien in dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht enthalten. Sämtliches Vorbringen sei ausschließlich theoretischer Natur bzw. beinhalte Hypothesen. Es hätten trotz eingehender Überprüfung sämtlicher für die Erfassung der Gesprächszeit wesentlichen Einrichtungen keinerlei Mängel festgestellt werden können, die sich bei der Ermittlung der Gesprächsgebühren zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten. Auch das Gutachten des Amtssachverständigen gelange zu dem begründeten Schluß, daß im Ablesezeitraum der bekämpften Fernmeldegebühren-Rechnung kein zählwerksbeeinflussender Fehler vorgelegen habe und somit sämtliche Gebühreneinheiten durch tatsächliche Gesprächsführung vom Fernsprechanschluß des Beschwerdeführers aus verursacht worden seien. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, die vorgeschriebene Anzahl an Gebühreneinheiten entspräche seines Erachtens nicht dem tatsächlichen Umfang der Benützung des Fernsprechanschlusses sei entgegenzuhalten, daß die nach objektiven Kriterien durchgeführten Überprüfungen die einwandfreie und ordnungsgemäße Funktion der für die Vergebührung maßgebenden technischen Einrichtungen erbracht hätten. Somit habe auch die subjektive Einschätzung des Verbrauches durch den Beschwerdeführer, der naturgemäß keine exakt gemessenen Werte zugrundelägen, keinerlei Zweifel an der Gebührenbemessung hervorrufen können. Der Vermutung des Beschwerdeführers, daß die nicht ständige Anwesenheit von Gesprächspartner während des gegenständlichen Ablesezeitraumes zwangsläufig eine geringere Gebührenvorschreibung zur Folge haben müsse, komme insofern keine zwingende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer (oder auch jeder sonstige Benützer) jederzeit die Möglichkeit habe, Ausmaß und Umfang seines Fernmeldeverkehrs aktuellen Bedürfnissen anzupassen, das heiße, nach Belieben zu gestalten und abzuändern. Es könnten daher auch in einem kürzeren Zeitraum, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erhöhten Gebührenaufkommens im Rahmen des Selbstwählfernverkehres, wie er auch anläßlich der Vergleichszählung festgestellt worden sei, ohne weiteres Gebühren in der festgestellten Höhe auflaufen. Eine Gebührenbeeinflussung durch Manipulation, etwa durch Anschalten anderer Fernsprechapparate mittels Klammern an die Teilnehmeranschlußleitung, müsse unter Berufung auf das Gutachten des Amtssachverständigen als ausgeschlossen angesehen werden, zumal nicht nur die Teilnehmeranschlußleitung, sondern auch die Rangierungen im Hauptverteiler und die sonstigen Schaltstellen auf Fehler und somit auch auf Eingriffe überprüft worden seien, ohne daß Hinweise in dieser Richtung gefunden hätten werden können. Hinsichtlich der behaupteten Möglichkeit von Störungen des Anschlusses durch Erdbeben, Wasserrohrbrüche, elektromagnetische Felder etc. sei einerseits zu bemerken, daß derartige elementare Ereignisse erfahrungsgemäß einen größeren Kreis von Teilnehmern hätten betreffen müssen, wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, und andererseits festzuhalten, daß diesbezügliche Meldungen des Beschwerdeführers für den gegenständlichen Ablesezeitraum nicht vorlägen (in diesem Zusammenhang müsse auf § 40 Abs. 3 Fernsprechordnung verwiesen werden) und auch ein von Amts wegen festzuhaltendes Gebrechen (z.B. in den Zentraleinrichtungen oder Signalisierung bei der Störschleifenüberwachung) in den amtlichen Unterlagen nicht verzeichnet sei. Bezüglich der vom Beschwerdeführer unterstellten - theoretischen - Möglichkeit der Unterlassung relevanter Dokumentationen durch Fernmeldebedienstete sei auf die durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normierten Dienstpflichten bzw. Sanktionen bei deren Verletzung hinzuweisen. Der Zweifel des Beschwerdeführers, ob zählwerksbeeinflussende Faktoren auch mehrere Monate später festgestellt werden könnten, erschienen insofern unbegründet, als Fehler und Gebrechen an technischen Einrichtungen - welche Voraussetzung für eine richtige Gebührenfeststellung bzw. Gebührenbemessung seien - sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführers naturgemäß nicht von selbst behöben und nicht automatisch ein fehlerfreier Zustand, wie er anläßlich der Überprüfungen festgestellt worden sei, eintrete. Da Fehler, Störungen sowie Reparaturen an Einrichtungen, die der Gebührenbemessung dienen, zuverlässig von Amts wegen registriert und aufgezeichnet würden, solche jedoch weder während des in Rede stehenden Verrechnungszeitraumes noch auf Grund der nunmehrigen Überprüfungen festgestellt hätten werden können, sei somit einzig nur der zwingende Schluß möglich, daß die Gebührenzählung auch während des Ablesezeitraumes der Fernmeldegebühren-Rechnung September 1987 einwandfrei funktioniert habe. Die alleinige Behauptung, daß technische Fehler möglich seien, habe jedenfalls das nach objektiven und sachlichen Merkmalen prüfbare Ergebnis der mehrfach durchgeführten Überprüfungen nicht umstoßen können. Auch das Vorbringen bezüglich Arbeiten im Nahbereich der relevanten Einrichtungen sei lediglich theoretischer Natur. In concreto lägen für den relevanten Ablesezeitraum keinerlei Registrierungen durch die Störschleifenüberwachungseinrichtung, welche schleifenbildende Fremdeinflüsse angezeigt hätte, vor. An den für die Erfassung der Gebühren maßgebenden Einrichtungen selbst seien laut Befund keine Arbeiten durchgeführt worden. Bei gegebenem Sachverhalt müsse die erkennende Behörde zum Ergebnis gelangen, daß die Gebührenvorschreibung der Fernmeldegebühren-Rechnung September 1987 auf eine entsprechende Benützung des Fernsprechanschlusses und nicht auf technische oder rechnerische Fehler zurückzuführen sei. Da aber nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn ein derartiger Fehler festgestellt worden sei, seien die objektiv feststellbaren Voraussetzungen für eine Neuberechnung nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift der belangten Behörde eine "Stellungnahme und Gegenäußerung".
Mit Beschluß vom 20. Dezember 1989 stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, sowie § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz BGBl. Nr. 170/1970, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 1992, G 23/90-7 und Folgezahlen, gab der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung bestimmt in Ansehung von Ortsgesprächen, daß dann, wenn von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt wird, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühren zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung gilt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.
Die belangte Behörde habe - so bringt der Beschwerdeführer vor - die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3 und 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung unrichtig angewendet, wenn sie davon ausgehe, daß es für das gesetzlich vorgegebene Beweisthema, nämlich das konkrete Vorliegen eines zählwerksbeeinflussenden Fehlers während des gegenständlichen Ablesezeitraumes (argumentum "wird ... ein Fehler festgestellt") an konkreten Hinweisen im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers mangle. Bei dieser Argumentation der belangten Behörde hätten alle Fehlerquellen, die zwar von Auswirkung auf den vorgeschriebenen Betrag gewesen seien, von der Behörde im nachhinein aber nicht festgestellt worden seien oder nicht festgestellt hätten werden können, bei der Neuberechnung der Fernmeldegebühr außer Betracht zu bleiben. Bei einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmungen könne das Risiko nicht aufklärbarer Störungen nicht einseitig auf den Fernsprechteilnehmer abgewälzt werden. Die Behörde dürfe sich bei der "Feststellung von Fehlern" nicht auf ihre
- notwendigerweise ex post lückenhaften technischen Ermittlungen beschränken, sondern habe auch auf das konkrete Vorbringen und die angebotenen Beweise des Fernsprechteilnehmers einzugehen und diesen auch Gewicht beizumessen. Denn rückwirkend seien nicht alle möglichen Fehler feststellbar. Ergebe das konkrete Vorbringen des Fernsprechteilnehmers gewichtige Indizien für die Fehlerhaftigkeit der vorgeschriebenen Gebühr, so sei dieses Vorbringen sehr wohl geeignet, "Fehler festzustellen". Es sei davon auszugehen, daß es zwei Fehlerkategorien gebe, und zwar aufklärbare und nicht aufklärbare. Die belangte Behörde meine nun, es gebe nur aufklärbare. Damit aber wende sie die Fernmeldegebührenordnung gleichheitswidrig an, weil sie aus sachlich nicht gebotenen Gründen die zweite Fehlerkategorie nicht in das Ermittlungsverfahren, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einbeziehe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht finden, daß die belangte Behörde den hier in Rede stehenden Bestimmungen einen derartigen Inhalt beigemessen hätte und davon ausgegangen wäre, daß ein zwar festgestellter, aber nicht aufgeklärter oder nicht (mehr) aufklärbarer Fehler bei der Berechnung der Fernsprechgebühr ohne Belang wäre, wie ihr der Beschwerdeführer unterstellt. Weder die Verwaltungsakten noch die Begründung des angefochtenen Bescheides bieten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Die Begründung, es mangle an konkreten Hinweisen im Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines zählwerksbeeinflussenden Fehlers, spricht vielmehr gegen diese Annahme. Auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers allein, es müsse die Berechnung der Fernsprechgebühr fehlerhaft sein, weil im Ablesezeitraum aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen weniger telefoniert worden sei - mit diesem Einwand setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Becheides im übrigen ausführlich auseinander -, war die belangte Behörde jedenfalls nicht gehalten, anzunehmen, daß damit bereits "ein Fehler festgestellt" sei. Die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers über sonstige mögliche Fehlerquellen beruhen auf bloßen Vermutungen und betreffen keine bestimmten Tatsachen, die im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 und des § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung von rechtlicher Relevanz sind.
Zu den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, daß ihm oder Personen seines Vertrauens "nicht die Möglichkeit des Zugangs zu den relevanten Einrichtungen geboten" werde und daß ihm die Prüfvorschriften nicht zugänglich bzw. nicht zugänglich gemacht worden seien, ist festzustellen, daß den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer darauf bezugnehmende Anträge gestellt hätte oder solchen allfälligen Anträgen nicht entsprochen worden sei. Für ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde in diesen Belangen bestand jedoch keine Veranlassung.
Unter dem Gesichtspunkte der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde, daß kein Fehler vorgelegen sei, der sich bei der Berechnung der Fernsprechgebühren zu seinen Ungunsten habe auswirken können. Er macht in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Feststellungen und Begründungsmängel geltend. So etwa beruhe das Gutachten des Amtssachverständigen auf lückenhaften Feststellungen, wodurch das Gutachten zu falschen Schlüssen komme. Die belangte Behörde habe weder zu den von ihm vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der mißbräuchlichen Benutzung seines Fernsprechanschlusses durch Fernmeldebedienstete oder Außenstehende noch zu einer möglichen Störung durch Elementarereignisse wie Erdbeben, Wasserrohrbruch, elektromagnetische Felder etc., Erhebungen durchgeführt. Durch Nichteinvernahme seiner Person und durch Nichteingehen auf sein Vorbringen habe die belangte Behörde relevante Verfahrensfehler begangen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Wohl schließt der im § 45 Abs. 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zu einer Aufhebung des Bescheides (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A).
Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen über das Nichtvorliegen eines Fehlers während des Ablesezeitraumes auf das Ergebnis der im Zuge des Verfahrens durchgeführten und von ihr im einzelnen angeführten Überprüfungen aller im Zusammenhang relevanter Einrichtungen sowie insbesondere auf das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, demzufolge durch die im Befund angeführten Ermittlungen die Einrichtungen, an denen ein Fehler mit zählwerksbeeinflussenden Auswirkungen zuungunsten des Teilnehmers auftreten könnten, in einem zur Beurteilung ausreichenden Umfang überprüft worden seien. Weder nach dem Ergebnis der Überprüfungen noch auf Grund der amtswegigen Aufzeichnungen lägen Anzeichen von zählwerksbeeinflussenden Fehlern vor. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen dieses auf Überprüfungen in einem anderen Zeitraum als dem Ablesezeitraum beziehende und daher seiner Meinung "auf Grund eines notwendigerweise lückenhaften, weil nur Indizien beinhaltenden Befundes" erstellte Gutachten wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Überprüfungen zwangsläufig ex post - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte - erfolgen und daraus allein nicht auf deren Lückenhaftigkeit geschlossen werden kann. In der Stellungnahme zur Gegenschrift meint dazu der Beschwerdeführer, es mißverstehe die belangte Behörde, daß nicht die ex post erfolgenden Überprüfungen lückenhaft sein müßten, um eine Rechtswidrigkeit zu bewirken, sondern daß lückenlose technische Überprüfungen allein noch nicht einen logisch zwingenden Schluß auf den wahren Sachverhalt zuließen. Es könne auch trotz lückenloser Überprüfung - und dem daraus etwa resultierenden Ergebnis der Fehlerfreiheit - weder logisch noch naturgesetzlich zwingend auf eine früher bestandene Fehlerfreiheit geschlossen werden. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn der Sachverständige und ihm folgend die belangte Behörde in Hinsicht darauf, daß die zahlreich durchgeführten Überprüfungen, die zwar im nachhinein vorgenommen wurden, sich unter anderem aber auch auf den Ablesezeitraum bezogen (wie etwa das Fehlen von Aufzeichnungen über Störungen), keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines zählwerksbeeinflussenden Fehlers ergaben, zu der Annahme gelangte, daß die Gebührenvorschreibung der Fernmeldegebühren-Rechnung September 1987 auf eine entsprechende Benützung des Fernsprechanschlusses und nicht auf technische oder rechnerische Fehler zurückzuführen ist, zumal außer der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei im relevanten Zeitraum unter anderem urlaubsbedingt weniger telefoniert worden, konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht zu finden waren und auch der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte. Dazu kommt, daß die in den Ablesezeiträumen Mai 1987 bis Juli 1988 verbrauchten Gebühreneinheiten keineswegs in einem solchen Maße voneinander abweichen, daß die vorliegend verrechneten Gebühreneinheiten als damit völlig in Widerspruch stehend bezeichnet werden können. Insoweit - aber nicht nur in diesem Punkte - unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der dem vom Beschwerdeführer wiederholt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1973, Slg. Nr. 8489/A, zu Grunde lag. Bei diesem Sachverhalt bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung auf Einvernahme des Beschwerdeführers, die von ihm auch nie beantragt wurde. Im übrigen setzte sich die belangte Behörde mit den geäußerten Bedenken und Vermutungen des Beschwerdeführers über sonstige mögliche Fehlerquellen im einzelnen ausführlich und schlüssig auseinander, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen nicht eingegangen, nicht zutrifft.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, ob und wieso der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ihr zur Verfügung steht, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 5. Juli 1977, Slg. Nr. 9370/A, und die weitere darin angeführte Vorjudikatur), auf die - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG Bezug genommen wird. Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Fernmeldebehörde I. Instanz ist, vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu begründen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Zitat des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG.
Unrichtig ist schließlich die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde die Verfahrensregebnisse I. Instanz nur nach neuerliche Einräumung des Parteiengehörs hätte verwerten dürfen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und er hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, ihm neuerlich Parteiengehör einzuräumen. Dem steht nicht das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Zl. 393/71, entgegen.
Die belangte Behörde handelte somit nicht rechtswidrig, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der hier in Rede stehenden Gesprächsgebühr im Sinne der §§ 11 Abs. 3 und 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung nicht gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030174.X00Im RIS seit
23.09.1992