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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des NN in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1992, Zl. VerkR - 430.027/8 - 1992/Aum, betreffend Schiffahrtskonzession, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde PA nach den §§ 78 - 84 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, die Schiffahrtskonzession zur Erbringung von sonstigen Leistungen mit Wasserfahrzeugen auf dem Traunsee, nämlich das Schleppen von Wasserschifahrern und Personen auf schwimmreifenartigen Schwimmkörpern oder ähnlichen Gegenständen erteilt.
Der Beschwerdeführer, der von diesem Bescheid im Wege des O.ö. Landesfischereiverbandes Kenntnis erhielt, bekämpft ihn mit der Begründung, er werde durch diesen Bescheid in der Freiheit der Ausübung seines Fischereirechtes in rechtlich unzulässiger Weise beschränkt bzw. werde durch diesen Bescheid in seine Freiheitsrechte in unzulässiger Weise eingegriffen. Er verkenne keineswegs, daß für ein Verfahren zur Erteilung einer Konzession nach dem Schiffahrtsgesetz gemäß § 80 leg. cit. der Kreis der Personen, die Parteistellung haben, eingeschränkt sei. § 80 des Schiffahrtsgesetzes sei aber in teleologischer Interpretation im Zusammenhang mit den übrigen Rechtsvorschriften, die bezüglich der Schiffahrt und des Sees berührt würden, nicht einschränkend, sondern ausdehnend auszulegen. Es sei nicht einzusehen, daß nur Konzessionsinhaber von Schiffahrtsbetrieben bei der Beurteilung, ob volkswirtschaftliche Interessen bestünden, als Partei die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten wahrnehmen dürften.
Nach § 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes haben im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, NUR die im § 79 Abs. 2 Z. 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung.
§ 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes legt den Kreis der im Konzessionsverfahren Parteistellung genießenden Personen abschließend fest. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der Verwendung des Wortes "nur". Für eine ausdehnende Interpretation bleibt kein Raum. Da dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung der Konzession an PA keine Parteistellung zukam, kann er im vorliegenden Fall auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Es mangelt ihm daher die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030182.X00Im RIS seit
23.09.1992