TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 92/03/0139

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der R-GmbH & Co KG in M, Deutschland, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. April 1992, Zl. 2/30-1/1992, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache (Übertretung des GGSt), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1992 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die von ihr eingebrachte Beschwerde in fünf näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Unter anderem erging der Auftrag, die Beschwerde mit der Unterschrift eines in Österreich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zugelassenen Rechtsanwaltes zu versehen, eine weitere unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und die zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Innerhalb der gesetzten Frist legte die beschwerdeführende Partei einen ergänzenden Schriftsatz dreifach vor, wobei jedoch lediglich die erste und zweite Ausfertigung mit der Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes versehen sind. Die dritte "Ausfertigung" des ergänzenden Schriftsatzes, der mit der Beschwerde eine Einheit bildet, weist keine Unterschrift des Rechtsanwaltes auf, weshalb dieser Schriftsatz auch nicht als Ausfertigung im Sinne des § 29 VwGG angesehen werden kann, weil als solche - wie sich aus § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG ergibt - nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist. Ferner unterließ es die beschwerdeführende Partei, die ursprüngliche Beschwerde in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen - dem ergänzenden Schriftsatz ist lediglich eine einzige nichtunterfertigte Kopie der Beschwerde angeschlossen -und entgegen der Behauptung im ergänzenden Schriftsatz den angefochtenen Bescheid wieder vorzulegen.

Somit ist die beschwerdeführende Partei dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. Nr. 8788/A).

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Damit ist über den der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zu entscheiden. W i e n , am 23. September 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030139.X00

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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