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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
FlWPl Kumberg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde Kumberg, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1990, Zl. 03 - 10 K 22 - 90/60, betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Am 21. Mai 1990 faßte der Gemeinderat der Marktgemeinde Kumberg gemäß § 29 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (ROG) den Beschluß zur Änderung 1.02/1 und 1.03 des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Kumberg und legte die beschlossene Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 29 Abs. 7 leg. cit. der belangten Behörde zur Genehmigung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die beschlossene Flächenwidmungsplanänderung, da in beiden Änderungen (1.02/1 und 1.03) Baulandsausweisungen erfolgt seien, diese aber § 3 Abs. 12 und § 23 Abs. 1 Z. 4 ROG widersprächen; die Ausweisung von Bauland in Streulage könne nur aufgrund eines in einer Revision zu erarbeitenden Siedlungsleitbildes und bei Nachweis von nicht unwirtschaftlichen öffentlichen Aufwendungen für die Erschließung vertreten werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 13. März 1991, Zl. B 153/91-3, ab und trat sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach Ergänzung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 7. Juli 1992, Zl. 03-10 K 22-92/82, (mit dem die Revision 2.0 des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Kumberg in der am 15. Jänner 1992 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt wurde) mit dem Bemerken vor, daß dadurch die seinerzeitigen Änderungspunkte 1.02/1 und 1.03 des Flächenwidmungsplanes genehmigt worden seien.
Die hiezu gehörte beschwerdeführende Partei erklärte, daß durch diesen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1992 eine Klaglosstellung erfolgt sei und beantragte Kostenersatz.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bringt die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck, daß die von ihr mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Beschwer, gelegen in der Versagung der seinerzeitigen Änderung 1.02/1 und 1.03 des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Kumberg, weggefallen ist.
Aus diesem Grund war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin mußte jedoch als unbegründet abgewiesen werden, weil es bei diesem Ergebnis an einer "obsiegenden Partei" im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 VwGG fehlt und die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführerin wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 56 und 58 VwGG eine förmliche, tatsächlich jedoch nicht eingetretene Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorausgesetzt hätte (vgl. u.a. auch den Beschluß des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A, und den hg. Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. 10.322/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060069.X00Im RIS seit
24.09.1992