TE Vwgh Beschluss 1992/9/24 92/06/0130

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der G in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Rückübereignung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 1987 als Rechtsnachfolgerin der seinerzeit enteigneten Eigentümerin einen Antrag auf Rückübereignung des Grundstückes Nr. 1/1, EZ 1 KG S, im Ausmaß von 849 m2 an das Amt der Stmk. Landesregierung. In der Folge entschied der hiezu berufene Landeshauptmann von Steiermark jedoch nicht über den Antrag, da noch diverse Erhebungen durchgeführt werden müßten. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG an die nunmehr belangte Behörde. Da auch diese innerhalb der 6 Monats-Frist nicht entschieden habe, lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 1960, Slg. N.F. Nr. 5329/A, u.a.). Im vorliegenden Fall ist laut Einlaufstampiglie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Devolutionsantrag erst am 7. Jänner 1992 bei diesem eingelangt. Die sechsmonatige Frist war daher auch beim Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof am 6. Juli 1992 noch nicht abgelaufen.

Die daher - wenn auch nur um wenige Tage - verfrüht zur Post gegebene Beschwerde war daher mangels Säumnis der belangten Behörde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060130.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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