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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Gemeinde Bartholomäberg, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Oktober 1988, Zl. VIIa-310.05, betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Umwidmung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 1. April 1986 stellte die beschwerdeführende Gemeinde den Antrag, die von der Gemeindevertretung am 15. Juli 1982 und am 24. März 1986 beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes Bartholomäberg - Umwidmung der Gpn. n1, n2, n3/1, BP. n4, alle KG. B., im Ausmaß von ca. 5.100 m2, von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Baufläche-Wohngebiet-gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes (RPG), aufsichtsbehördlich zu genehmigen.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1988 versagte die Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) nach Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 6. Mai 1986 und vom 16. Jänner 1988, des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 22. Mai 1987, des Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 17. September 1987 und einer Äußerung der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 2. Juni 1987 gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 lit. a und b des Raumplanungsgesetzes, die Genehmigung für die angeführte Änderung des Flächenwidmungsplanes.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es habe die Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde am 15. Juli 1982 den Beschluß gefaßt, R.V. eine "Ausnahmebewilligung" für die aus der Gp. 828 abzutrennende Gp. n3/2 zu erteilen, worunter im Ergebnis die Vornahme einer Bauflächenwidmung, jedoch ohne Ausweisung in dem zu diesem Zeitpunkt als Entwurf aufliegenden und mit Bescheid der Landesregierung vom 30. November 1984 genehmigten Flächenwidmungsplan zu verstehen sei. Erst mit Schreiben der Gemeinde vom 31. Juli 1985 sei diese Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend R.V. der Landesregierung zur Beurteilung vorgelegt und mit Schreiben vom 1. April 1986 um die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Gpn. n1,n2,n3/1,n3/2, Bp. n4, KG. B, von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Baufläche-Wohngebiet ersucht worden.
In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 6. Mai 1986 sei u.a. ausgeführt worden, daß die alte Gp. n3 nach einem Geometer-Vorschlag in fünf Teilparzellen geteilt werden solle. Die Teilparzelle n3/2 dürfte schon abgeteilt sein und dem R.V. gehören. In diesem Bereich unmittelbar unterhalb der Straße nach Innerberg habe die Raumplanungssstelle schon seit Jahren jede Baufläche - als Änderungswerber sei L. in Erinnerung - aus orts- und landschaftsbildlichen Gründen entschieden abgelehnt. An dieser Beurteilung habe sich grundsätzlich nichts geändert. Die "Bauzone" ab der Straße sei kein Anlaß, sie über die "natürliche Grenze", die die Straße darstelle, nach unten zu ziehen.
Das Landeswasserbauamt Bregenz habe am 22. Mai 1987 ausgeführt, daß die betreffenden Grundflächen im Bereich des Mühlbaches lägen und nicht hochwassersicher seien. Außerdem seien für diesen Bereich mehrere Anrainerbeschwerden wegen ungenügender Oberflächenwasserableitung bekannt.
Abwassertechnisch wäre ein Anschluß an die Ortskanalisation hier möglich. Einer Bauflächenwidmung könne jedoch erst nach der Realisierung des Sanierungsprojektes Mühlbach zugestimmt werden.
Die Agrarbezirksbehörde Bregenz habe sich im Schreiben vom 2. Juni 1987 folgendermaßen geäußert:
"Das vorgesehene Umwidmungsgebiet zur Errichtung mehrerer Wohnhäuser liegt unterhalb der Landstraße in einem Bereich, welcher bisher von jeder landwirtschaftlichen Bebauung freigehalten ist. Dieses Gebiet stellt daher noch eine geschlossene Landwirtschaftsfläche dar und müßte bei einer Genehmigung der vorgesehenen Umwidmung auch weiteren Änderungswünschen in diesem Bereich stattgegeben werden. Die Flächen sind gut bewirtschaftbar und landwirtschaftlich wertvoll. Die vorgesehene Umwidmung wird daher aus landwirtschaftlicher Sicht entschieden negativ beurteilt."
Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe am 17. September 1987 folgendes Gutachten erstattet:
"Bei Verwirklichung dieser Flächenwidmung würde ein völlig neuer Bereich angerissen. Derzeit steht hier unterhalb der Straße lediglich ein ortsüblicher landwirtschaftlich genutzter Stadel, oberhalb der Straße ist eine Streubebauung vorhanden. Eine Ergänzung noch vorhandener Lücken wäre oben durchaus vorstellbar und landschaftsbildlich zuträglich, unter der Straße nicht. Ein neues Baugebiet wäre ein weiterer Zersiedelungsschub am ohnehin schon sehr stark zersiedelten Südhang von Bartholomäberg, der vom Standpunkt des Landschaftsschutzes aus landschaftsbildlichen Gründen sowie aufgrund der zu erwartenden Folgewirkung entschieden negativ beurteilt werden muß."
Diese Stellungnahmen seien der Gemeinde zum rechtlichen Gehör übermittelt worden. Darüber hinaus habe der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung (am 16. Jänner 1988) folgende abschließende Stellungnahme erstattet:
"Unabhängig von der Erstellbarkeit eines Kanalanschlußes oder der Sanierung des Mühlbaches würde jede neue Bauführung oder Bauzone an dieser Stelle eine zusätzliche, schwere landschaftsbildliche Belastung und - in der Folge ihrer sicheren negativen Beispielswirkung - auch im übrigen Gemeindegebiet eine ständige Minderung der einmaligen landwirtschaftlichen Attraktivität von Bartholomäberg durch ungehemmte weitere Zersiedelung bewirken.
Eine Widmungsänderung dieser Art würde allen am Ort gewichtigen öffentlichen Interessen an der Schonung der Landwirtschaft ebenso widersprechen wie den Grundsätzen jedweder raumplanerischen Lehre und Praxis - und sich eher im entgegengesetzten Sinne als Widmung von Freihaltegebiet aufdrängen."
Die Gemeinde habe sich dazu mit Scheiben vom 17. April 1987 folgendermaßen geäußert:
"Zur Befürchtung oder Annahme, dieses Gebiet sei nicht hochwassersicher, hat die Gemeindevertretung die Auffassung, daß dies nicht zutreffen kann. Denkbar ist, daß, wenn die alten Mühlbachableitungen wieder reaktiviert werden, bei Aushüben unterirdische Wassergänge angeschnitten werden könnten. Die Gemeindevertretung sieht sich nicht in der Lage, die seinerzeitige Sondergenehmigung zurückzunehmen, zumal ja auch Klage angedroht wird.
Eine Bauausführung müßte jedoch so unauffällig wie möglich gestaltet werden. Grundsätzlich besteht zum Antrag und zum Umwidmungsbeschluß Burtscher - Lorünser dieselbe Auffassung. Die Sache soll jedoch bis nach einer Mühlbachlösung zurückgestellt werden."
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, der Flächenwidmungsplan der Gemeinde weise selbst ca. 20 verschiedene Bauzonen (verstreute, in sich abgeschlossene, meist kleinräumige Bauflächen, die von Freifläche-Landwirtschaftsgebieten umschlossen sind) auf. Bereits diese Bestandaufnahme, die auch durch Luftbilder untermauert werde, zeige, daß die Gemeinde von starker Zersiedelung geprägt sei. Die betreffenden Grundstücke in der Flur "Gasott" befänden sich unterhalb der Landesstraße L- 94 und umfassen eine Gesamtfläche von ca. 5.100 m2, auf denen insgesamt 4 Wohnhäuser erstellt werden sollen. Dieses von den Landstraßen L- 94 und L- 96 keilförmig umschlossene Gebiet sei großflächig als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet bzw. Freifläche-Freihaltegebiet (Lawinengefährdung) gewidmet und sei noch weitgehend unbebaut. Durch die Verwirklichung der beantragten Flächenwidmung würde ein völlig neuer Bereich angerissen, wobei hingegen direkt oberhalb der L-94 ein Bereich als Baufläche-Wohngebiet gewidmet sei, auf welchem eine Streubebauung vorhanden sei. In diesem Bereich vorhandene Lücken wären noch bebaubar und würden keine landschaftsbildliche Beeinträchtigung hervorrufen. Wie der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 6. Juni 1986 entnommen werden könne, stelle die L-94 eine Art natürliche Grenze dar, die die oberhalb dieser Straße angesiedelte Bauzone von den unterhalb liegenden Freiflächen trenne. Eine Bauführung auf diesen Grundflächen würde einen weiteren Zersiedelungsschub, insbesondere auch im Hinblick auf die Beispielswirkung, hervorrufen. Auch handle es sich bei den betreffenden Grundflächen darüber hinaus um landwirtschaftlich wertvolle, gut bewirtschaftbare Flächen, die durch eine Bauführung verloren gingen, da unterhalb der L-94 die landwirtschaftliche Nutzung bisher nicht durch Baubestand behindert sei. Der Stellungnahme des Landeswasserbauamtes könne entnommen werden, daß der Bereich des Mühlbaches, in dessen Umgebung sich die betreffenden Grundflächen befänden, nicht hochwassersicher sei. Darüber hinaus könnten Probleme hinsichtlich der Oberflächenwasserableitung auftreten.
Dieser Sachverhalt sei von der Gemeinde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Ermittlungsergebnisse nur dahin bestritten worden, daß eine Hochwassergefährdung nicht anerkannt würde. Es sei aber denkbar, daß, wenn die alten Mühlbachableitungen wieder reaktiviert würden, bei Aushüben unterirdische Wassergänge angeschnitten werden könnten. Die Sache solle bis nach einer Mühlbachlösung zurückgestellt werden. Die belangte Behörde teile jedoch auch nach diesem Vorbringen der Gemeinde die Auffassung des Landeswasserbauamtes, wonach von einer Hochwassergefährdung der betreffenden Grundfläche auszugehen sei; diesbezügliche Probleme seien auch in der Stellungnahme der Gemeinde im Ergebnis nicht völlig geleugnet worden.
In rechtlicher Hinsicht sei der ermittelte Sachverhalt dahingehend zu beurteilen, daß gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 RPG die Genehmigung einer Umwidmung u.a. zu versagen sei, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes
a)
den in § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,
b)
überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt.
Da die Hintanhaltung der Zersiedelung eine der grundsätzlichen Aufgaben der Raumplanung überhaupt und das dringlichste Problem der Raumplanung ihre Eindämmung und somit deren vorrangigstes Ziel sei, die Zersiedelung darüber hinaus aber gerade in dieser Gemeinde besonders akut sei, müsse das Anreißen eines wie im vorliegenden Fall noch weitgehend unbebauten Bereiches angesichts der zahlreichen bereits bestehenden Bauzonen und einer zu befürchtenden Beispielswirkung unter allen Umständen vermieden werden. Dies um so mehr, als gerade die oberhalb der L-94 angesiedelte Bauzone noch Freiräume für eine planvolle Bebauung aufweise. Durch die Zersiedelung würden nicht nur schwere landwirtschaftliche Beeinträchtigungen im allgemeinen wie auch im konkreten Fall hervorgerufen werden und auch eine leistungsfähige Landwirtschaft nicht möglich sein.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1954, VfSlg. 2674, zu verweisen, wonach Raumplanung die "PLANMÄßIGE UND VORAUSSCHAUENDE GESAMTGESTALTUNG EINES BESTIMMTEN GEBIETES in bezug auf seine Bebauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen andererseits", ist. Eine derartige Splitterwidmung, und als solche sei die vorgenommene Umwidmung zu bezeichnen, die ohne konkretes Entwicklungskonzept erfolge, stelle keine planmäßige Gesamtgestaltung eines Gebietes dar. Vielmehr diene sie nur der Realisierung gerade aktueller Bauwünsche, ohne entsprechende Abwägung mit den durch das Raumplanungsgesetz geschützten öffentlichen Interessen.
Es sei daher davon auszugehen, daß die vorgenommene Umwidmung zum einen der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 RPG widerspreche, als dem darin angeführten Grundsatz widersprochen wird, "den Raum so zu benutzen und zu gestalten, daß (...) eine geordnete Entwicklung des Landes unter Bedachtnahme auf seine natürlichen und geschichtlich gewordenen Verhältnisse und auf die Schaffung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen gewährleistet (...) wird." Auch werde durch die mit einem weiteren Ausgreifen der Zersiedelung hervorgerufenen landschaftsbildlichen Beeinträchtigungen im besonderen der Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 lit. b RPG, nämlich dem Schutz der Umwelt, insbesondere durch möglichste Schonung des Naturhaushaltes und der Landschaft vor nachteiligen Veränderungen, nicht entsprochen. Durch die mit einer Bauführung verbundenen Beeinträchtigungen der Landwirtschaft werde weiters der Zielsetzung nach § 2 Abs. 2 lit. d RPG, nämlich der Sicherung und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft, widersprochen. Auch werde durch die Zersiedelung, deren Eindämmung gerade in Einzelfällen infolge der Beispielswirkung wichtig sei, auch die fremdenverkehrswirtschaftliche Attraktivität dieses Landschaftsteiles wesentlich beeinträchtigt und damit auch die Zielsetzung nach § 2 Abs. 2 lit. f RPG, nämlich der Erhaltung und Entwicklung geeigneter Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete, nicht berücksichtigt. Im übrigen widerspreche die vorgenommene Umwidmung auch der Zielsetzung nach § 2 Abs. 2 lit. a RPG, da infolge der bestehenden Hochwassergefährdung die Sicherheit der Bevölkerung gegenüber Naturgewalten im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht hinreichend gewährleistet sei.
Aus diesen Darlegungen ergebe sich, daß die in Rede stehende Änderung § 19 Abs. 6 lit. a RPG widerspreche, aber auch überörtliche Interessen des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes schwerwiegend im Sinne der lit. b dieser Gesetzesstelle verletze und die beantragte Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes daher versagt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende
Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes, LGBl. für Vorarlberg
Nr. 15/1973, von Bedeutung:
"§ 21
(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
a)
bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
b)
bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.
(2) Für das Verfahren bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes gelten - ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 2 - die Vorschriften des § 19 sinngemäß. ..."
"§ 19
...
(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der gemäß Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
a)
den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,
b)
überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt oder
c)
....."
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "eine gesetzeskonforme Umwidmung" und in ihrem Recht, dem R.V. die beantragte Baubewilligung zu erteilen, sowie durch die Ablehnung ihres Antrages auf Umwidmung in ihrem Recht verletzt, eine "Umwidmung einer Liegenschaft auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz herbeizuführen".
Die Beschwerdeausführungen, es sei der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid getroffenen Feststellung, das von den Landstraßen L 94 und L 96 keilförmig umschlossene Gebiet sei lawinengefährdet, sei falsch, ebenso, daß die Versagung wegen des "drohenden Hochwassers" zu versagen sei und daß R.V. die biologisch geklärten Abwässer in das öffentliche Kanalnetz einleiten werde, wenn dieses verlegt werde, gehen deshalb ins Leere, weil sich der tragende Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie sich aus dessen Spruch ergibt - auf § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 lit. a und b RPG stützt.
Auf das Beschwerdevorbringen, in der Gemeindevertretungssitzung vom 15. Juli 1982 sei dem Antrag des R.V. auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem RPG die Zustimmung erteilt worden und diese Entscheidung sei längst in Rechtskraft erwachsen, der Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei (aber erst) mit Bescheid vom 30. November 1984 genehmigt worden und der Gemeidevorstand habe am 15. Juni 1982 unbedenklich den oben bezeichneten Beschluß fassen können; und da es sich sohin um keine Änderung des bestehenden Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 RPG handle, sei die Genehmigung der Landesregierung überhaupt nicht notwendig, und es seien das Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere (auch) der angefochtene Bescheid vom 5. Oktober 1988 nichtig, ist zu erwidern, daß dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 15. Juli 1982, mit welchem die Gp. 828/2 zu "Baufläche-Wohngebiet" gewidmet wurde, durch die Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan vom 19. Dezember 1983 und vom 1. März 1984 (Widmung dieser Grundparzelle zu "Freifläche - Landwirtschaftsgebiet") materiell derogiert wurde. Der Beschluß vom 15. Juli 1982 konnte daher - ungeachtet seiner Erwähnung im angefochtenen Bescheid - nicht mehr Grundlage des Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde sein, sondern nur der (den Beschluß vom 15. Juli 1982 insoweit offenbar wiederholende) Beschluß vom 24. März 1986, mit welchen die Gemeindevertretung eine Baulandwidmung auch für weitere Grundstücke vorgenommen hat. Abgesehen davon, daß dem Raumplanungsgesetz "Ausnahmebewilligungen", wie sie die Beschwerdeführerin versteht, fremd sind, konnte daher schon deshalb durch den angefochtenen Bescheid in keine "wohlerworbenen Rechte" des R.V. eingegriffen werden. Unzutreffend ist daher auch das Vorbringen, daß es sich bei dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 15. Juli 1982 um keine Änderung des von der belangten Behörde am 30. November 1984 genehmigten Flächenwidmungsplanes handle, weshalb eine Genehmigung der Änderung (gar) nicht erforderlich sei.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, daß angesichts der gegebenen Hanglage des Gemeindegebietes Bauflächen nur begrenzt zur Verfügung stünden und der von der Behörde angeführte Streusiedlungscharakter im Gemeindegebiet nicht erst in letzter Zeit, sondern im Laufe der vergangenen Jahrhunderte - bedingt durch die örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten - entstanden sei. Wenn sich nun die Behörde unerwartet auf den Standpunkt stelle, daß der gegebene Streusiedlungscharakter nicht den Zielsetzungen der Raumplanung entspreche und die gegenständliche Umwidmung einen Versagungsgrund nach § 19 Abs. 6 lit. a RPG darstelle, wo widerspreche diese Argumentation den über Jahrhunderte hinaus natürlich entstandenen Siedlungsformen im Gemeindegebiet. Es könne auch nicht plötzlich der Versuch unternommen werden, die bestehenden Siedlungsformen durch die Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes in Frage zu stellen. Aus der Sicht des R.V., der selbst eine Landwirtschaft betreibe, sei die Nutzung der Gp. völlig unbedeutend.
Auch mit diesem Vorbringen kann jedoch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden.
Die belangte Behörde hat, gestützt auf die Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen, insbesondere der Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung, für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Agrarbezirksbehörde, denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren inhaltlich nicht entgegengetreten ist, ausführlich, schlüssig und überzeugend dargelegt, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes den Zielen des § 2 RPG widerspricht, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Landschaft und die damit verbundene Hintanhaltung einer weiteren Zersiedlung. Mit dem Hinweis darauf, daß in der Gemeinde Streusiedlungscharakter bestehe, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil damit verkannt wird, daß es Aufgabe der Raumplanung ist (wenn auch unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung) zukunftsorientiert zu planen (vgl. § 2 RPG) und die Bedachtnahme auf vorhandene Bestände schon bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht nach sich zieht, daß künftig hin regelmäßig neue Siedlungssplitter geschaffen werden können. Daß etwa keine unbebaute Baufläche mehr zur Verfügung stünde, hat selbst die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Feststellungen, wonach es sich bei den umgewidmeten Grundstücken um solche handelt, die landwirtschaftlich gut bewirtschaftbar sind und ein zusammenhängendes landwirtschaftliches Gebiet darstellen, nicht bestritten.
Im übrigen darf nach § 21 Abs. 2 RPG ein Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Die Bauwünsche einzelner Personen, ihre Grundstücke als Bauland gewidmet zu erhalten, mögen verständlich sein, stellen aber für sich noch keinen wichtigen, eine Widmungsänderung rechtfertigenden Grund im Sinne des Gesetzes dar, müßte doch andernfalls den Bauwünschen jedes Grundeigentümers entsprochen werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 86/06/0103).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988060208.X00Im RIS seit
03.05.2001