TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/24 88/06/0123

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des K M und 2. der R M in U, beide vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Mai 1988, Zl. 7/03-628009/2-1988, betreffend die Versagung einer Einzelbewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Mai 1988 wies die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. März 1987 erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bereits im Jahre 1969 auf dem Grundstück Nr. 133/6 der Katastralgemeinde X ein Wochenendhaus errichtet, ohne die nach den damaligen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Mit Schreiben vom 6. Februar 1970 habe die mitbeteiligte Gemeinde den Erstbeschwerdeführer auf die widerrechtliche Bauführung im Grünland aufmerksam gemacht, worauf dieser mit Schreiben vom 13. August 1971 ein Bauansuchen bei der Gemeinde gestellt habe; dieses sei vom Bauausschuß der Gemeindevertretung negativ beurteilt und mit einem entsprechenden Verständigungsschreiben vom 5. Oktober 1971 dem Einschreiter wieder retourniert worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 1973 habe dieser bei der Gemeinde ein Ausnahmebewilligungsansuchen zur Errichtung eines Eigenheimes auf dem Grundstück Nr. 133/6, KG X eingebracht. Hiezu habe die Gemeinde mit Schreiben vom 1. August 1973 mitgeteilt, daß sie sich außerstande sehe, den Antrag aufrecht zu erledigen. Mit Schreiben vom 13. Februar 1985 habe die Gemeinde den Erstbeschwerdeführer erneut auf die verfahrensgegenständliche gesetzwidrige Bauführung sowie darauf aufmerksam gemacht, daß er verpflichtet sei, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Beschwerdeführer hätten erneut mit Schreiben vom 18. Juli 1985 um die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 19 Abs. 3 ROG 1977 für das widerrechtlich errichtete Objekt (Wochenendhaus) bei der Gemeinde angesucht und dabei auf Zusagen des Altbürgermeisters sowie des damaligen Leiters des städtischen Bauamtes betreffend die Adaptierung des Bauwerkes zu einem Wochenendhaus verwiesen; auf gesondertes Befragen dieser Personen durch die Gemeinde am 12. März 1986 hätten diese eine Bewilligung zur Bauführung in Abrede gestellt. In der Folge habe Architekt Prof. Dipl. Ing. K. im Auftrag der Gemeinde ein Raumordnungsgutachten vom 29. März 1986 erstattet, in dem schlüssig und umfassend dargelegt werde, daß das im Landschaftsschutzgebiet gelegene und durch den Güterweg X, Wasserver- und -entsorgung erschlossene Objekt (in etwa 1000 Meter Seehöhe situiert) einen Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet nicht aufweise und dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde widerspreche, wonach im fraglichen Bereich die landwirtschaftlich kulitivierten Flächen einschließlich der Almzonen und der Wälder in ihrem Bestand und Erscheinungsbild zu sichern, zusammenhängende Landwirtschaftsflächen (auch in Hanglagen) zu erhalten und besonders charakteristische Landschaftsbereiche vor weiterer Bebauung zu schützen seien und keine Bebauung in charakteristischen Hangbereichen erfolgen solle. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Fragen des Landschaftsschutzes vom 23. April 1986 werde dargelegt, daß das gegenständliche Wochenendhaus südöstlich von Y im Bereich einer Kehre des Güterweges "X" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liege; bei diesem Bereich handle es sich um diejenigen Hangflächen östlich des Seeufers des U-Sees, die von weitem, insbesonders von der Stadt U sowie von der Schmittenhöhe aus bestens einzusehen seien und so daher sämtliche bauliche Maßnahmen eine wesentliche Auswirkung auf das Landschaftsbild verursachten; die in Rede stehenden Hangflächen, zu denen auch das Grundstück Nr. 133/6 KG X der Beschwerdeführer zählte, stünden in ihrer Wertigkeit für das Landschaftsbild in unmittelbarem Zusammenhang (mit ihrer Grünland-Beschaffenheit) und jede Bautätigkeit in diesem Bereich bewirke eine Beeinträchtigung der Landschaft. Im betreffenden Kehrenbereich des X-Güterweges sei nach Darlegung des Sachverständigen ein deutlicher Siedlungsansatz erkennbar, dessen Vergrößerung aus den vorerwähnten Gründen abzulehnen sei; das Wochenendhaus der Beschwerdeführer sei damit - so habe der Sachverständige schließlich ausgeführt, - als Störfaktor im geschützten Landschaftsbild und damit negativ zu beurteilen.

Im Zuge eines Lokalaugenscheines sei am 2. Juli 1986 von Organen der Gemeinde festgestellt worden, daß das gegenständliche Wochenendhaus der Beschwerdeführer an einem steilen Westhang des X-Weges in einem Abstand von ca. 50 Meter (Luftlinie) zum Güterweg X liege; in Abständen von (je in der Luftlinie gemessen) 60 Meter westlich liege unterhalb das N-gut, 30 bzw. 70 Meter südlich lägen die gleichfalls ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen errichteten Wochenendhäuser H. u. W., in einer Entfernung von 120 bis 220 Meter seien fünf nach dem Raumordnungsgesetz bewilligte Wohnhäuser situiert, schließlich südöstlich hangwärts in einem Abstand von ca. 70 Metern ein ordnungsgemäß mit den erforderlichen Bewilligungen errichtetes Wohnhaus. Die Beschwerdeführer seien nachweislich von den vorstehenden Ermittlungsergebnissen unterrichtet worden und hätten hiezu auch mit Schriftsatz ihrer inzwischen bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 24. Juli 1986 Stellung genommen.

Auf Grund des Beschlusses vom 9. März 1987 habe die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 23. März 1987 das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 18. Juli 1985 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß - unter Übernahme der von den Amtssachverständigen für Raumordnungs- und Landschaftsschutzfragen aufgezeigten Kriterien - das gegenständliche, in einem besonders schützenswerten Landschaftsteil des Landschaftsschutzgebietes U-See errichtete Objekt einen Störfaktor im geschützten Landschaftsbild darstelle, ungeachtet des Vorhandenseins von 6 Wohnhäusern in der Nachbarschaft des Objektes ein Siedlungsgebiet nicht gegeben sei, die in Rede stehende Hangfläche von der Stadt U wie von der L-höhe aus bestens einzusehen sei und die bestehende Bebauung im fraglichen Terrain die äußerste Grenze des gerade noch Erträglichen darstelle. Jedenfalls solle das im räumlichen Entwicklungskonzept genannte Ziel nach weitgehender Erhaltung zusammenhängender Landwirtschaftsflächen in Hanglagen gewahrt werden und deren weitere Verbauung unterbleiben. Weiters seien ganz besondere Gründe, die für die Verbauung im gegenständlichen Hangbereich sprechen, von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden. Im Bestand eines Wochenendhauses könne jedenfalls ein solch besonderer Grund nicht erblickt werden. Ein allenfalls in der Sicherung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gutes gelegener besonderer Grund für die Stattgabe des Ansuchens sei gar nicht behauptet worden. Die Bewilligungsfläche sei zur Beweidung durch Jungrinder ungeachtet des steilen Hangterrains geeignet und somit durchaus landwirtschaftlich nutzbar.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, die Beschwerdeführer hätten in der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung vorgebracht, daß der im Bereich der Bewilligungsfläche Grundstück Nr. 133/6 KG X gegebene Siedlungsansatz nicht nur von Objekten für Angehörige des N-gutes gebildet werde, sondern daß dazu vier weitaus größere Objekte, von denen 3 Zweitwohnbauten nicht ortsansässiger Personen darstellten, zählten. Auch spiele der äußere Eindruck der Objekte eine Rolle und im Zusammenhang damit der Umstand, daß drei der Wochenendhäuser durch Bäume und Sträucher von den anderen Baulichkeiten völlig zurücktreten und unauffällig seien. Die Beschwerdeführer meinten auch, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz rücksichtlich der anderen Objektbesitzer im Nachbarschaftsbereich verletzt zu sein, wobei sie konkret auf die Bebauung auf dem Nachbargrundstück Nr. 133/5 KG X verweisen, dessen Eigentümer eine Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 für ihr Wochenendhaus erwirkt hätten. Auch eigne sich das Bewilligungsareal infolge Baum- und Strauchbewuchses keinesfalls für Weidezwecke und sei die Optik eines Zusammenhanges von landwirtschaftlich nutzbaren Hangflächen im gegenständlichen Bereich unwiederbringlich verloren, woran das Vorhandensein des den Beschwerdeführern gehörigen Objektes auch nichts mehr ändern könne.

Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß es für die vorliegende Entscheidung unerheblich sei, aus welchen Objekten (z.B. Einfamilienhäuser, Doppelwohnhäuser, Apartment-, Ferien- oder Wochenendhäusern, landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden udglm.) die im näheren oder entfernteren Bereich des ohne die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen errichteten Wochenendhauses der Beschwerdeführer situierten Baulichkeiten bestünden und welche Gründe zu ihrer Erbauung geführt hätten; ebenso unmaßgeblich sei es, ob die Bewohner der umliegenden Häuser Ortsansässige seien oder nicht und ob drei der bestehenden Wochenendhäuser infolge Baum- und Strauchbewuchses an Ort und Stelle in ihrer Sichtwirkung gegenüber den anderen Baulichkeiten zurücktreten bzw. unauffällig wirkten oder nicht. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rücksichtlich der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid nicht bewirkt, da das gegenständliche Objekt ohne die schon bei seiner Errichtung erforderlich gewesenen baubehördlichen Bewilligungen erbaut worden sei. Die Beschwerdeführer hätten nun die Folgen ihres rechtswidrigen Tuns zu tragen und sich damit abzufinden, daß ihre rechtswidrige Bauführung rechtlich irreparabel geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Besitzer des auf dem Grundstück Nr. 133/5 KG X situierten Wochenendhauses für dieses über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügen. Auch die durch nichts bewiesene Behauptung der Beschwerdeführer, das Bewilligungsareal eigne sich nicht für Weidezwecke und auch nicht für sonstige landwirtschaftliche Nutzung, treffe nicht zu und finde im Akteninhalt keine Deckung.

Die belangte Behörde führte weiters aus, die für die Entscheidung maßgebliche Gesetzesstelle finde sich im § 19 Abs. 3 ROG 1977, worin es heiße, daß eine beantragte Einzelbewilligung von der Wirkung eines Flächenwidmungsplanes erteilt werden könne, wenn das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegenstehe. Darüberhinaus könnten aber auch andere dem Wesen der Flächenwidmungsplanung entgegenstehende Kriterien als Begründung für eine Versagung der Einzelbewilligung herangezogen werden. Da es sich bei der Anwendung der genannten Gesetzesstelle um eine Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung handle, sei von der belangten Behörde zu prüfen, ob die von der Gemeindevertretung im angefochtenen Bescheid angeführten Versagungsgründe stichhältig seien und somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich sei, widerspreche nach Ansicht der Gemeinde das gegenständliche Ansuchen den gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 2 ROG 1977. Wie aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde hervorgehe, liegt das in Rede stehende Grundstück im Grünland, ländliches Gebiet (§ 14 Z. 1 ROG 1977) mit teils landwirtschaftlicher, teils forstwirtschaftlicher Nutzung. Das Wesen der im Grünland liegenden Grundstücke sei nun, daß diese von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten seien (ausgenommen seien lediglich Baulichkeiten zum Zwecke der entsprechenden Flächennutzung wie z. B. land- und forstwirtschaftliche Bauten für bestehende Betriebe). Daß jeder widmungswidrigen Verbauung des Grünlandes Interessen der Flächennutzung entgegenstünden, sei im vorliegenden Fall nach den von der Gemeinde herangezogenen Kriterien zutreffend. Die Gemeindevertretung habe sich nicht nur mit der Frage der Widmung laut Flächenwidmungsplan im Bereich der Bewilligungsfläche begnügt, sondern in einem mängelfrei abgeführten Ermittlungsverfahren an Hand eingeholter Gutachten festgestellt, daß das Wochenendhaus der Beschwerdeführer den Interessen der Raumordnung und des Naturschutzes zuwiderlaufe. Diesen öffentlich-rechtlichen Interessen könnten die Beschwerdeführer nur ihr privates Interesse am faktischen Weiterbestand des von ihnen ohne die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen errichteten Wochenendhauses entgegensetzen. Letzteres könne aber gerade im vorliegenden Verfahren keine tragende Effizienz erlangen, maßgeblich könnten im Rahmen einer Interessensabwägung nur die vorbezeichneten öffentlichen Interessen der Raumordnung und des Naturschutzes sein. Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ergebe sich, daß sich das erwähnte Grundstück inmitten eines geschlossenen Grünlandgebietes befinde. Eine Verbauung dieses Grundstückes würde daher zweifellos der im Flächenwidmungsplan ausgedrückten Planungsabsicht, in diesem Gebiet keine Bauflächen auszuweisen und jede Siedlungstätigkeit, die nicht den Interessen der Flächennutzung im Grünland entspricht, zu unterbinden, entgegenstehen. Daß eine Verbauung des Grundstückes der im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten geordneten Art der Nutzung des Gemeindegebietes mit Rücksicht auf die gegebenen sowie auf die vorausschaubaren Strukturverhältnisse widerspreche, ergebe sich schon daraus, daß seitens der Gemeinde im Flächenwidmungsplan bereits ein größeres Gebiet als Bauland ausgewiesen worden sei, um eine zukünftige Flächennutzung dieser Art im Sinne der Raumordnung in geordnete Bahnen zu lenken. Das Wochenendhaus der Beschwerdeführer sei ohne die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen errichtet worden. Die belangte Behörde trete den Aussagen des raumordnungstechnischen Amtsgutachtens vom 29. März 1986 bei und verweise darauf. Da der angefochtene Bescheid der Gemeinde den Raumordnungsgrundsätzen und -zielen des § 2 Z. 2, 4 und 7 ROG 1977 entspreche und durch das umfangreiche Plan- und Fotomaterial zusätzlich die Richtigkeit dieses Bescheides belegt sei, scheine daher der belangten Behörde erwiesen, daß die Gemeindevertretung bei Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigten Einzelbewilligung Interessen der Flächennutzung entgegenstehen, mit stichhaltiger Begründung von ihrem Ermessen im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1977 Gebrauch gemacht habe, sodaß die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden seien und die Vorstellung daher als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. Nr. 26, noch in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/1984, von Bedeutung:

"§ 19

(1) Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung oder dgl. der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung o.dgl. bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, insbesondere Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 12) und entsprechend der festgelegten Nutzungsart bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden. ...

...

(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 können, wenn es sich nicht um Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren handelt, für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und bei Bauvorhaben für Wohnbauten (ausgenommen bei überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Bauten) eine Gesamtgeschoßfläche von 200 m2 nicht überschreitet. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören und ist das Ansuchen zumindest sechs Wochen vor seiner Erledigung ortsüblich kundzumachen. Die im § 16 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Ansuchen sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung; ... Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bewilligung gesetzwidrig ist oder einen Tatbestand des § 17 Abs. 3 bewirken würde. ...

..."

"§ 17

...

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen:

a) Bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse oder die sonstigen bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes zu beachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes; ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 24. März 1983, Zl. 06/2949/80, BauSlg. Nr. 32, und daran festhaltend in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, stellt die Bewilligung einer Ausnahme von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 Abs. 3 ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung.

Voraussetzung für die Ermessensübung ist jedoch gemäß § 19 Abs. 3 ROG, daß das Bauvorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.

Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde nach der Begründung ihres Bescheides vom 23. März 1987 auf die oben erwähnten Gutachten der Sachverständigen (für Raumordnungsfragen) vom 29. März 1986 und (für Fragen des Landschaftsschutzes) vom 23. April 1986, die sie in der Begründung ihres Bescheides dem Inhalt nach vollständig wiedergegeben hat und denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, gestützt. Aus diesen Gutachten geht (zusammengefaßt) schlüssig hervor, daß das in Rede stehende Grundstück oberhalb des U-Sees in einem besonders schützenswerten Landschaftsteil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegt, daß das Wochenendhaus der Beschwerdeführer, das in keinem optischen Zusammenhang mit sechs in der Nachbarschaft befindlichen Objekten steht, einen Störfaktor im geschützten Landschaftsschutzgebiet bildet und daß es nach dem beschlossenen Raumordnungs- und Entwicklungskonzept der Gemeinde in dem in Rede stehenden Bereich zu keiner weiteren Bebauung kommen soll. Damit geht aber das Beschwerdevorbringen, daß sich eine Planungsabsicht, wonach charakteristische Hangbereiche nicht als Bauland ausgewiesen werden sollen, als unglaubwürdig erweise, wenn bereits (durch andere) eine Verbauung erfolgt sei, ins Leere, weil es den Umstand übergeht, daß gerade die Randlage des Wochenendhauses der Beschwerdeführer im räumlichen Verhältnis zur vorhandenen Bebauung - soweit diese konsentiert ist - für die Bewertung als Zersiedelungsmaßnahme ausschlaggebend ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1989, Zl. 89/06/0066).

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, daß in anderen (ähnlich gelagerten) Fällen sehr wohl eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei und daß ein früherer Bürgermeister eine (Verwendungs)zusage hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben habe und (deshalb) auch ein Entfernungsauftrag hinsichtlich des Bauwerkes der Beschwerdeführer nicht ergangen sei, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nur das von ihnen eingebrachte Ansuchen vom 18. Juli 1985 um Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 19 Abs. 3 ROG 1977 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Selbst wenn es zuträfe, daß die Erteilung einer derartigen Bewilligung für das Nachbargrundstück unter Zugrundelegung der hier maßgebenden Kriterien nicht hätte erteilt werden dürfen, könnten die Beschwerdeführer daran kein Recht ableiten, mit der Zersiedelung des Landschaftsschutzgebietes fortzufahren.

Soweit in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, sei darauf hingewiesen, daß die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensfehler konkret aufzeigt und der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keinen solchen feststellen konnte. Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde, den diese ausführlich und unter Hinweis auf die im Akt befindlichen Gutachten und Bilder schlüssig begründet hat, sind Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060123.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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