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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juni 1992, GZ A 17 - K - 1.959/1988 - 32 und A 17 - 1.960/1987 -28, betreffend die Behebung von Bescheiden über eine Widmungsbewilligung und über eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. WM und 2. EM in Graz, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Einwendungen gegen die Erteilung einer Widmungsbewilligung und einer Baubewilligung zwecks Vergrößerung der Wohnfläche durch teilweise Aufstockung, Änderung der Gebäudehöhe und Änderung der Bebauungsdichte hinsichtlich eines vorhandenen Wohnhauses auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien EZ 1037, KG Z, erhoben. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Mai 1988 wurde den mitbeteiligten Parteien unter Festsetzung verschiedener Bebauungsgrundlagen und Auflagen die beantragte Widmungsbewilligung erteilt. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1988 erteilte diese Behörde auch die Baubewilligung. Gegen beide Bescheide erhob (u.a.) der Beschwerdeführer Berufung und gegen die abweislichen Berufungsbescheide der belangten Behörde vom 13. September 1990 schließlich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 28. November 1991,
Zlen. 90/06/0172, 0174, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsbescheide der belangten Behörde vom 13. September 1990 (u.a.) in Stattgebung der Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Tragender Grund für die Aufhebung des im Widmungsverfahren ergangenen Berufungsbescheides war die Erwägung, daß (u.a.) der Beschwerdeführer gegen das auf Verwaltungsebene erstattete Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 23. Februar 1988 hinsichtlich der darin für zulässig erachteten Bebauungsdichte von 0,3 Einwendungen erhoben hat, die weder vom Amtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten noch in der Folge von der belangten Behörde ausreichend erörtert worden sind, nämlich, daß die kleinräumige Umgebung (wie auch der vorhandene Bestand) nur eine Bebauungsdichte von 0,2 aufweise und daß die im Gutachten erwähnten, östlich bzw. westlich angrenzenden Bereiche einer anderen Widmungskategorie angehörten und daher nach den örtlichen Verhältnissen in die Gesamtbeurteilung nicht einzubeziehen seien.
Die Aufhebung des Berufungsbescheides betreffend die Baubewilligung beruhte hingegen auf der Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes, daß (u.a.) der Beschwerdeführer substantiierte Einwendungen gegen die Vollständigkeit der Planunterlagen, insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Altbestandes erhoben hätte, zu denen die belangte Behörde keine Stellungnahme eines Amtssachverständigen eingeholt habe. Nicht zuletzt lasse der Einreichplan ohne weiteres auch den Schluß zu, daß im Bereich der dem Beschwerdeführer zugewendeten Gebäudeseite eine (nach dem Widmungsbescheid unzulässige) "partielle Überschreitung" der Traufenhöhe von 8,50 m um 2,25 m vorliege. Der Beschwerdeführer habe daher aus den vorliegenden Plänen weder alle zur Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Einhaltung der im Widmungsverfahren festgelegten Gebäudehöhe und Bebauungsdichte erforderlichen Information entnehmen können, noch stünde fest, ob das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe im Sinne des § 5 der Steiermärkischen Bauordnung der Widmungsbewilligung entspreche.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Juni 1992 die erstinstanzlichen Bescheide des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz sowohl hinsichtlich der Widmungsbewilligung als auch hinsichtlich der Baubewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis vom 28. November 1991 vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß in Anbetracht der Beteiligung mehrerer Parteien an dem Verfahren und des Umstandes, daß der Sachverhalt im durchgeführten Verfahren in wesentlichen Punkten, wie z.B. der Frage, ob sich der kleinräumige Bereich, dem auch die Grundparzelle der mitbeteiligten Parteien angehöre, von den angrenzenden Bereichen unterscheide, bezüglich der Frage der "heterogenen Dachlandschaft", zur Frage der Einrechnung des Garagengeschoßes in die Bebauungsdichte und bezüglich der Frage des tiefsten Geländepunktes, ungeklärt sei, sei die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens an Ort und Stelle erforderlich und erscheine daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG als unvermeidlich.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1990 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer neuerlich geltend, daß die Zuständigkeitsnorm des § 71 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung, wonach über Berufungen gegen Bescheide der Behörde erster Instanz der Gemeinderat entscheide, verfassungswidrig sei, weil dadurch das durch Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungsgesetzlich geschützte Recht des Beschwerdeführers, wonach über "civil rights" ein "tribunal" zu entscheiden habe, offensichtlich verletzt werde. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, daß er gegen den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991, Zl. B 1210, 1211/1990 (mit diesem Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 13. September 1990 erhobenen Beschwerden abgelehnt) Beschwerde nach Art. 25 MRK an die Europäische Kommission für Menschenrechte erhoben habe. Diese Kommission habe im übrigen kürzlich eine gegen Schweden gerichtete Beschwerde für zulässig erklärt, welche die Behandlung von Einwendungen eines Anrainers gegen ein Bauvorhaben betreffe.
Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch - entgegen seiner diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - keine neuen sachlichen Gesichtspunkte vor, die den Verwaltungsgerichtshof dazu bestimmen könnten, beim Verfassungsgerichtshof betreffend § 71 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG anhängig zu machen. Der erkennende Senat kann sich daher darauf beschränken, auf die dafür bereits im Erkenntnis vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, dargelegten Gründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe dadurch, daß sie den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an die mitbeteiligten Parteien aufgehoben hat, gegen § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung verstoßen, weil nach dieser Gesetzesstelle vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. Aufgrund der von der belangten Behörde verfügten Behebung des Bescheids über die Erteilung einer Widmungsbewilligung hätte die belangte Behörde daher (nach Auffassung des Beschwerdeführers zwingend) den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung im Grund des § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung abweisen müssen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den - wenn auch richtig wiedergegebenen - Inhalt des § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1949 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989:
Danach ist nämlich der Behörde gerade nicht aufgetragen, einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung JEDENFALLS abzuweisen, sondern es ist ihr ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, "Widmungs- und Bauverhandlung gemeinsam" durchzuführen, d.h. das Verfahren parallel zu führen und mit der Entscheidung über den Antrag auf Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Widmungsbewilligung zuzuwarten. Die belangte Behörde war daher unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BO nicht gehalten, den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens über die Widmungsbewilligung abzuweisen.
Schließlich macht der Beschwerdeführer die unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG geltend und bringt vor, daß er am 2. Jänner 1992 einen ausführlichen Schriftsatz erstattet habe, mit welchem sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Berufungsverfahren beigebrachten Unterlagen hätte festgestellt werden müssen, daß schon die Höhe des auszuführenden und mittlerweile tatsächlich ausgeführten Bauwerkes sowohl der bestehenden als auch einer früher erteilten Widmung widerspreche. Daher wäre in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß sein - sich auf im Akt befindliche Sachverständigengutachten beziehendes - Sachvorbringen die Einholung eines Sachverständigengutachtens in den nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, ergänzungsbedürftig gebliebenen Punkten nicht entbehrlich machen kann. Dennoch ist die Beschwerde in diesem Punkt berechtigt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung u.a. dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (so das Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/01/0057) oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11795/A, und das Erkenntnis vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, BauSlg. Nr. 816). Auch im Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, BauSlg. Nr. 448, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die dann in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, als Grund für eine Behebung eines Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG angesehen.
Gemäß § 61 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 idF der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 ist über das Ansuchen (und zwar sowohl im Widmungs- als auch im Baubewilligungsverfahren) eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist.
Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der (möglichst anzustrebenden) endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen der Präklusionswirkung des § 42 AVG) gelegen ist. Dies bedeutet nun keineswegs, daß jede Änderung des Sachverhaltes (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0200, u.a.), oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7266/A), oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens (vgl. das Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0119, u.a.) jeweils für sich allein genommen eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen müßte.
Dadurch würde nämlich auch präkludierten Parteien unter Umständen neuerlich die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eröffnet (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1965, Slg. Nr. 6807/A, vom 22. Jänner 1991, 87/05/0006 und vom 26. November 1991, 91/07/0086).
Im Beschwerdefall ist hinsichtlich des Widmungsverfahrens eine Gutachtensergänzung in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in der Frage der Bebauungsdichte erforderlich, während im Baubewilligungsverfahren anhand der - insoweit auch ergänzungsbedürftigen - Planunterlagen zu prüfen ist, ob die im Widmungsbescheid vorgesehene Gebäudehöhe eingehalten wird, wobei ebenfalls die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Sachverständigengutachtens in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist jedoch die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die neuerliche Durchführung einer mündlichen Widmungs- und Bauverhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0119, und vom 22. Jänner 1991, Zl.87/05/0006).
Es ist zwar nicht auszuschließen, daß sich NACH Einholung ergänzender Sachverständigengutachten weiterreichende Änderungen des Projektes als erforderlich (oder vom Bewilligungswerber angestrebt) erweisen könnten, wodurch dann unter Umständen auch in der Frage einer mündlichen Verhandlung eine andere Beurteilung nicht ausgeschlossen wäre (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 91/06/0235); nach der derzeitigen Aktenlage erweist sich die Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gemäß §66 Abs.2 AVG jedoch als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 101/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060120.X00Im RIS seit
03.05.2001