TE Vwgh Beschluss 1992/9/24 92/06/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Eingabe des R in G, betreffend Abänderung des Erkenntnisses vom 30. April 1992, Zlen. 92/06/0047, 0059, AW 92/06/0011, 0015, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Eingabe vom 18. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zlen. 92/06/0047, 0059, AW 92/06/0011, 0015 wurden die Beschwerden des nunmehrigen Einschreiters gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Jänner 1992, Zl. A 17-K-7866/1991-3, und vom 6. Februar 1992, Zl. A 17-K-7865/1991-3, betreffend Zuerkennung der Parteistellung der Mitbeteiligten und Einwendungen gegen eine Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Mit der vorliegenden Eingabe begehrte der Antragsteller, über die abgewiesenen Beschwerden "nachträglich positiv zu entscheiden", da letztlich die Grazer Behörden die Schuld treffe, da sie 12 Jahre über das Widmungsansuchen nicht entschieden hätten, obwohl der Beschwerdeführer die Bau- und Benützungsbewilligung erhalten habe, den Bau ausgeführt habe und seit 1984 bewohne. Die Mitbeteiligten seien Rechtsnachfolger seines ehemaligen Garagenaufsehers, der von allen Bauvorhaben informiert gewesen sei und bei allen Bauverhandlungen anwesend gewesen sei, ohne Einwendungen erhoben zu haben.

Soweit diese Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu werten wäre, wurde kein gesetzmäßiger Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist nämlich die Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1.) das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

2.) das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Pflicht beruht, oder

3.) nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4.) im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5.) das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klagelosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Da keiner dieser Gründe auch nur annähernd geltend gemacht wurde, war die Eingabe diesbezüglich zurückzuweisen.

Soweit der Einschreiter jedoch außerhalb eines Wiederaufnahmeantrages eine Änderung des Erkenntnisses begehrt, fehlt hiefür überhaupt jegliche gesetzliche Grundlage und war die Eingabe insoweit als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060167.X00

Im RIS seit

24.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten