TE Vwgh Beschluss 1992/9/25 91/09/0102

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des F in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. April 1991, GZ. Sa-VI/90, betreffend Disziplinarverfahren (Verhandlungsbeschluß), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde am 18. April 1991 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 124 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Spruch dieses Bescheides war der Beschwerdeführer beschuldigt worden, näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Über die am 19. Juni 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wurde mit Verfügung vom 1. Juli 1991 das Vorverfahren eingeleitet.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Feber 1992, GZ. 98/12-DOK/91, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen.

Mit Verfügung vom 13. Juli 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, sich gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Frage der durch den oben dargelegten Vorgang bewirkten Klaglosstellung zu äußern. In seiner fristgerecht erfolgten Äußerung vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß er mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Feber 1992 keinesfalls klaglosgestellt worden sei, weil er sich auf Grund des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Verhandlungsbeschlusses als Beschuldigter gegenüber den einzelnen Anschuldigungspunkten zur Wehr setzen und verteidigen mußte. Es sei ihm solcherart ein hoher Kostenaufwand entstanden, weshalb durch das freisprechende Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Feber 1992 keinesfalls eine "völlige Schadlosstellung" erfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Frage der erfolgten Klaglosstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, betreffend eine vorläufige Suspendierung, und den Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, daß auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

So verhält es sich aber entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung im vorliegenden Fall.

Nach dem Einleitungsbeschluß ist der auf § 124 BDG 1979 fußende Verhandlungsbeschluß der zweite bedeutende Schritt des Disziplinarverfahrens im engeren Sinne. Während der Zweck des Einleitungsbeschlusses darin gelegen ist, das Disziplinarverfahren förmlich in Gang zu setzen, hat der Verhandlungsbeschluß jene Tatsachen, in denen eine Pflichtverletzung gesehen wird (Anschuldigungspunkte), substantiiert festzustellen und solcherart den Verfahrensgegenstand (Art und Umfang des disziplinären Vorwurfes) näher zu präzisieren und den Verhandlungsumfang zu bestimmen (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991,

Zlen. 91/09/0138, 0139, und die dort angeführte Vorjudikatur). Mit Zustellung des den Beschwerdeführer von allen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freisprechenden Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Feber 1992 ist das mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid (Verhandlungsbeschluß) näher umschriebene Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer endgültig abgeschlossen worden. Eine ausdrückliche Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses ist im Falle der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Frei- oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig.

Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (des Verhandlungsbeschlusses) durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte nur dann nicht bloß theoretische Bedeutung, wenn durch sie allenfalls noch über die eingetretene Beendigung der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens hinausgehende Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers behoben würden. Solche Beeinträchtigungen sind nach der gegebenen Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerung in Ansehung eines ihm erstandenen hohen Kostenaufwandes. Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, abzuweisen.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens war ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090102.X00

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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