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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Z in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 29. April 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 29. April 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste - Gastgewerbe vom 10. Feber 1992, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die jugoslawische Staatsangehörige T als Küchengehilfin abgewiesen worden war, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Im Zuge des Vorverfahrens wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 14. Juli 1992 der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid "gem. § 68 Abs. 2 des. Allg. Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) BGBl Nr. 172 von Amts wegen aufgehoben und gem. §§ 66 Abs. 4 i. V. mit § 18 Abs. 4 AVG i.d.g.F. mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides an das zuständige Arbeitsamt zur Entscheidung in erster Instanz zurückverwiesen".
Mit Verfügung vom 16. Juli 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, sich gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Frage der durch den oben wiedergegebenen Vorgang bewirkten Klaglosstellung zu äußern. In ihrer fristgerecht erfolgten Äußerung vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung, eine Klaglosstellung sei deshalb nicht bewirkt worden, weil der "Ersatzbescheid" des Landesarbeitsamtes Wien vom 14. Juli 1992 inhaltlich verfehlt und mangelhaft sei. Abgesehen davon, daß "eine Entscheidung" nicht "an das zuständige Arbeitsamt zur Entscheidung in erster Instanz zurückverwiesen" werden könne, hätte die belangte Behörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufung vorzugehen gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Frage der erfolgten Klaglosstellung erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.092/A und 10.547/A) bedeutet die Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beseitigung des angefochtenen Bescheides innerhalb der behördlichen Sphäre nach Einleitung des Vorverfahrens.
Diese Voraussetzung ist durch die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde erfüllt. Da solcherart eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. April 1992 begrifflich nicht (mehr) gegeben sein kann und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin keine (weitere) Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 3 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090144.X00Im RIS seit
25.09.1992