TE Vwgh Beschluss 1992/9/25 92/09/0210

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über den Antrag des Dr. NN in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Mit Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 wurde gegen den nunmehrigen Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 92/09/0120) führte zur Aufhebung dieses Bescheides im Rahmen der Anfechtung. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 1992 zugestellt. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit dem vorliegenden, undatierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 10. August 1992 eingelangten Schreiben begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG. Er begründet seinen Antrag wie folgt:

"Am 29.7.1992 erfuhr ich aus dem Bereich der Abteilung VI.1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß es in deren Akten eine Darstellung von irgendwelchen Geschehnissen in seiner Abteilung IV.5 gibt, aus der jedoch deutlich hervorgehen soll, daß keine einzige Weisung von einem zuständigen Organ schriftlich wiederholt wurde und ich daher auch infolgedessen deren Durchführung nicht verweigert haben kann. Diese Darstellung ist der verfahrensgegenständlichen Disziplinaranzeige Zl.475723/220-VI.1/92 vom 11.2.1992 nicht als Beilage angeschlossen. Sollte diese Information zutreffen, die sich zu einem gewissen Teil mit meinen eigenen Beobachtungen in Einklang bringen läßt, enthält die gesamte verfahrensgegenständliche Disziplinaranzeige Mystifikationen, die neben einer materiellen Rechtswidrigkeit auch noch einen Verfahrensmangel analog zu § 69 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AVG ergeben würde.

Weiters verlieh sich die Dienstbehörde mit dem Bescheid Zl. 475723/292-VI.1/92 vom 24. Juli 1992, mir zugestellt am 28. Juli Vorgesetzteneigenschaft, womit ich in meinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt werde, um offenbar rückwirkend einen möglichen Verfahrensmangel zu sanieren.

Beides sind nach meiner Meinung unvorhergesehene Ereignisse, auf die in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen werden konnte, weil sie mir unbekannt waren. Im Falle der Stattgebung des Antrages würde ich ersuchen, das der Beschwerde nachgereichte Aktenmaterial der Abteilung VI.1 im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der belangten Behörde mitsamt dem in diesem Schriftsatz enthaltenen neuen Vorbringen zu einer weiteren ergänzenden Stellungnahme zu übermitteln."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unverhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Zweck der Wiedereinsetzung liegt darin, Rechtsnachteile zu beheben, die einer Partei aus der unverschuldeten Versäumung einer Frist erwachsen sind. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt worden ist.

Beim vorliegenden Antrag bleibt unklar, welche Fristversäumnis der Antragsteller annimmt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist aber jedenfalls erkennbar, daß eine Fristversäumnis der Art, wie sie der Beschwerdeführer ansatzweise geltend macht, nicht vorliegt.

Was die vom Antragsteller angesprochene Disziplinaranzeige vom 11. Februar 1992 betrifft, ist ihm aber zu erwidern, daß der auf Grund dieser Disziplinaranzeige erlassene Einleitungsbeschluß vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin mit dem einleitend genannten Erkenntnis behoben worden ist. Durch diese Behebung tritt die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit - soweit das im Hinblick auf die Natur des Verfahrens zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens möglich und geboten ist - seine Einwendungen im Verwaltungsverfahren vorzubringen.

Bei der dargestellten Verfahrenslage ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, worin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für eine vom Antragsteller konkret gar nicht behauptete Fristversäumnis, verbunden mit einem für ihn dadurch bedingten Rechtsnachteil gelegen sein soll.

Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090210.X00

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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