TE Vfgh Beschluss 1990/3/13 B1523/89

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 9. Oktober 1989, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1989 zugestellt wurde.

Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte dort am 7. Dezember 1989 ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Beschwerde am 18. Dezember 1989 an den Verfassungsgerichtshof weiter.

2. Gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Beschwerdeführer zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. zB VfSlg. 10724/1985, 11110/1986, 11224/1987).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 18. Dezember 1989, also erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt.

3. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1523.1989

Dokumentnummer

JFT_10099687_89B01523_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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