TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/25 92/09/0148

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §1;
AVG §50;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GendarmerieG 1918;
VStG §24;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der MS in K, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. April 1992, Zl. MA 62 - III/226/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk vom 27. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund einer Anzeige des Arbeitsamtes B und ergänzender Ermittlungen vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M-GmbH mit Sitz in W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 10. August 1989 auf der Baustelle in B, W-Straße, westseitig an der J-Straße für das Baumeistergewerbe mit Innenausbauarbeiten vier namentlich genannte ausländische Staatsbürger beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei noch diese für diese Beschäftigung eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, (AuslBG) in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 in Verbindung mit § 9 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Schlußsatz des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 240.000,-- (im Nichteinbringungsfall 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 24.000,-- bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin (durch ihren Bruder PS, der sie im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vertreten hat) Berufung, in welcher sie darauf hinwies, daß die Firma M-GmbH nur als Generalunternehmerin aufgetreten sei und für die noch zu verrichtenden Arbeiten auf dieser Großbaustelle Fremdfirmen beschäftigt habe. Die vier namentlich genannten ausländischen Arbeitskräfte seien daher der Firma M-GmbH unbekannt. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Berufung eine Kopie ihrer im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens schriftlich abgegebenen Rechtfertigung (Schreiben vom 20. Februar 1990) bei, in der sie der Strafbehörde erster Instanz die auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle für die Firma M-GmbH tätigen Fremdfirmen bekanntgegeben hatte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. April 1992 bestätigte die belangte Behörde - nach ergänzenden Ermittlungen, zu deren Ergebnis die Beschwerdeführerin gehört worden war - das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe, daß die Beschwerdeführerin es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M-GmbH in W zu verantworten habe, daß am 10. August 1989 von dieser Gesellschaft auf der Baustelle in B, W-Straße, westseitig an der J-Straße, der jugoslawische Staatsangehörige A und die türkischen Staatsangehörigen C, D und E mit Innenausbauarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a dritter Strafsatz leg. cit. in Verbindung mit § 9 VStG werde über die Beschwerdeführerin für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (zusammen S 80.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage (zusammen 20 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die erstinstanzlichen Kostenbeiträge betragen demnach gemäß § 64 VStG je S 2.000,-- (insgesamt S 8.000,--). Der Beschwerdeführerin werde gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, der Zeuge F habe angegeben, nicht genau zu wissen, bei welcher Firma die gegenständlichen Ausländer gearbeitet hätten. Es wären außer der Firma M-GmbH mehrere Firmen auf der Baustelle gewesen, unter anderem auch "Leihfirmen", die täglich andere Leute gehabt hätten. Der Zeuge D sei ihm persönlich bekannt, aber er wisse trotzdem nicht, bei welcher Firma dieser auf der Baustelle gearbeitet hätte. Es wären verschiedene Firmen auf der Baustelle tätig gewesen, die alle Ausländer beschäftigt hätten. Einige Privatleute hätten Aushilfen auf die Baustelle gebracht; D wäre eine solche Aushilfe gewesen. Dieser hätte ihn ersucht, eine Arbeit für ihn zu finden. Daher hätte er ihn mitgenommen und ihn zum Chef geschickt. Er wisse nicht, von wo dieser ein Entgelt bezogen hätte. Der Anzeige sei zu entnehmen, daß bei einer Überprüfung der gegenständlichen Baustelle durch ein Erhebungsorgan des Arbeitsamtes B festgestellt worden sei, daß sechs Ausländer mit Innenausbauarbeiten beschäftigt gewesen seien. Zwei hätten sich der Erhebung durch Flucht entzogen. Die Beschwerdeführerin hätte erklärt, sie stelle die Beschäftigung der Ausländer nicht in Frage, die Ausländer würden nur drei Stunden arbeiten und das Ausmaß der Beschäftigung mache eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht erforderlich.

Das Erhebungsorgan des Arbeitsamtes B habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, am 10. August 1989 um ca. 10.00 Uhr zur gegenständlichen Baustelle gekommen zu sein. Es wären westseitig an der J-Straße im mittleren der drei Häuser sechs offensichtlich ausländische Arbeitskräfte mit Innenausbauarbeiten (Innenputzarbeiten) beschäftigt gewesen. Er hätte sich im Büro der Firma M-GmbH angemeldet; die Sekretärin hätte sofort die Beschwerdeführerin angerufen und sie mit ihm verbunden. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage, ob von der M-GmbH ausländische Arbeitskräfte beschäftigt würden, eindeutig bejaht, jedoch eingeschränkt, daß diese jeweils drei Stunden täglich arbeiten würden. Sein Kollege hätte ihm, nach seiner Rückkehr in das gegenständliche Haus, mitgeteilt, daß sich zwischenzeitlich zwei Ausländer fluchtartig entfernt hätten. Die Ausländer hätten seine Fragen nach ihren Personalien nicht beantwortet; auch Herr F, Vorarbeiter der Firma M-GmbH, hätte auf seine Frage nur gelächelt. Die alarmierte Gendarmerie hätte die Personaldaten der Ausländer aufgenommen. Der Zeuge habe einen Bericht des Gendarmeriepostens B vom 6. September 1989 vorgelegt; aus diesem seien die Personaldaten der gegenständlichen Ausländer zu entnehmen sowie deren Angaben hinsichtlich der Beschäftigungsdauer in Tagen und die Höhe des Entgelts.

Der Zeuge C habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, am Tattag für die Firma M-GmbH auf der Baustelle der Firma in der W-Straße gearbeitet zu haben. Er hätte insgesamt drei Tage täglich drei Stunden gearbeitet; er hätte jedenfalls am 10. August 1989 Arbeiten für die Firma M-GmbH verrichtet. Er hätte Hilfsarbeiten, wie z.B. Schaufel- und Betonierungsarbeiten, gemacht. Er hätte aus eigenem Antrieb die Baustelle aufgesucht. Der dort anwesende Meister, dessen Namen er nicht wisse, hätte ihm gesagt, daß er täglich drei Stunden arbeiten könne. Er hätte pro Stunde S 50,-- bekommen. Der Zeuge D habe bei seiner Vernehmung angegeben, am 10. August 1989 für die Firma M-GmbH auf der Baustelle in der W-Straße gearbeitet zu haben. Er hätte dort insgesamt drei Tage täglich drei Stunden gearbeitet, wobei er pro Stunde S 50,-- bekommen hätte. Er hätte Hilfsarbeiten verrichtet. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei dadurch zustande gekommen, daß er in Traiskirchen am "Arbeiterstrich" von einem Mann angesprochen und auf die Baustelle gebracht worden sei. Dieser Mann sei der Meister gewesen, welcher mit ihm dann zusammengearbeitet hätte. Den Lohn hätte er von der Beschwerdeführerin persönlich bekommen.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige und in der Stellungnahme keinen Glauben zu schenken, weil dieser auf Grund seiner verfahrens- und dienstrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und ihm im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. Aus dem Akt ergebe sich weiters kein Anhaltspunkt, daß der Meldungsleger die Beschwerdeführerin als eine ihm fremde Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Im übrigen handle es sich bei diesem um ein geschultes Organ, welchem durchaus zugemutet werden könne, Feststellungen zu treffen, ob die Bestimmungen des AuslBG eingehalten worden seien. Die belangte Behörde nähme auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und bei seiner zeugenschaftlichen Aussage, sowie auf Grund der Aussagen der Zeugen D und C, als erwiesen an, daß die vier ausländischen Staatsangehörigen Arbeiten für die Firma M-GmbH verrichtet hätten. Dem Zeugen F sei insoferne weniger Glauben geschenkt worden, als anzunehmen sei, daß dieser als ehemaliger Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin geneigt sei, deren strafbares Verhalten zu bestreiten. Zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte auf Grund eines Sportunfalles im Februar 1989 nie mit den ausländischen Arbeitnehmern in Kontrakt treten können, sei zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin laut vorgelegter Bestätigung des Krankenhauses N lediglich bis 1. März 1989 in stationärer Behandlung gewesen sei und laut ihrem Vorbringen die Geschäftsführung erst im Oktober 1989 an PS übertragen habe. Die Behauptung sei daher als Schutzbehauptung anzusehen gewesen. Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Dies sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, der richtigen und vollständigen Zitierung der übertretenen und angewendeten Gesetzesstellen sowie der Trennung in vier Strafen gedient. Im übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 ff AVG iVm § 24 VStG und in ihrem Recht, ohne das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen mit einer Verwaltungsstrafe nach § 9 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht belangt zu werden, verletzt und beantragt die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die vorliegende Beschwerde ist erst im Mai 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen; sie zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, sodaß noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist, ohne daß die Möglichkeit einer Anfechtung gegeben ist.

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung der Beschwerdeführerin angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141).

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtpunkt einer "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" vor, aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 AuslBG sei, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die betreffenden Ausländer für die Firma M-GmbH gearbeitet hätten, noch nicht abzuleiten, daß sie in ihrer Person den Tatbestand verwirklicht habe. Der Umstand, daß sie bis Oktober 1989 noch als handelsrechtliche Geschäftsführerin aufgeschienen sei, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen diese Funktion nicht mehr habe wahrnehmen können, schließe nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit der die Bauaufsicht innehabenden Person anzulasten wäre, zumal der angefochtene Bescheid ihre Mitwirkung an der angelasteten Tatbestandsverwirklichung nicht festzustellen vermocht habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0006, und die dort zitierte Vorjudikatur). Daß die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt (am 10. August 1989) handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-GmbH gewesen ist, wird von ihr selbst nicht in Abrede gestellt. So hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens selbst vorgebracht, daß PS erst ab 1. Oktober 1989 zum Geschäftsführer der M-GmbH bestellt worden ist. In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich auch ein Auszug aus dem Firmenbuch (Nr. 25.658), in dem unter dem Datum 20. November 1989 folgende Eintragung aufscheint: "MS ist nicht mehr Geschäftsführerin. PS ist zum Geschäftsführer bestellt."

Von der sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin treffenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit hätte die Beschwerdeführerin die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG befreien können. Eine derartige Bestellung ist von der Beschwerdeführerin jedoch weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde behauptet worden.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine Vernehmung der an Ort und Stelle betretenen Ausländer im Sinne von § 50 AVG (§ 24 VStG) sei nicht erfolgt, die Gendarmerie habe lediglich deren "Generalien" aufgenommen und anschließend einen Bericht an das Arbeitsamt B verfaßt, welcher das Ergebnis der ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten Befragung dieser Personen mitteile geht schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Gendarmerie nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde im Sinne des VStG, die zur Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 50 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) berufen wäre, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden) handelt (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 88/01/0256). Zwei der vier unerlaubt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte sind am 5. Juni 1990 - im Rechtshilfeweg - von der Bezirkshauptmannschaft als Zeugen einvernommen worden. Deren niederschriftlich aufgenommene Aussagen sind in der Folge der Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Vertreters PS) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, diese beiden Zeugen seien offensichtlich nur oberflächlich vernommen worden und hätten befragt werden müssen, worauf sich der Schluß überhaupt gründe, daß die Firma M-GmbH sie beschäftigt haben solle, so verstößt sie damit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 41 VwGG herrschende Neuerungsverbot. Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Beschwerdeführerin nämlich zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Aussagen der beiden Zeugen (außer daß sie bestritten hat, die vier ausländischen Arbeitskräfte überhaupt zu kennen) nichts vorgebracht.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, daß sie dem Zeugen D (dieser habe bei seiner Einvernahme angegeben, von ihr persönlich ausbezahlt worden zu sein) nicht gegenübergestellt worden sei, so ist ihr zu erwidern, daß weder das VStG noch das AVG dem Beschuldigten ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen einräumen. Im übrigen ist eine solche Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit dem genannten Zeugen von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren auch gar nicht verlangt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch in der Unterlassung der Vernehmung des Bruders der Beschwerdeführerin (PS) als Zeugen keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen, weil abgesehen davon, daß die Vernehmung dieses Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausdrücklich beantragt worden ist, von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, zu welchem Beweisthema der Genannte hätte einvernommen werden sollen.

Die Beschwerdeführerin bringt abschließend vor, die Firma M-GmbH habe nur am Anfang, im Jahre 1987 mit eigenen Arbeitskräften gearbeitet. Es sei nicht erhoben worden, welche Firmen und welche Hauskäufer zur Tatzeit tätig gewesen seien. Eine Befragung der Vertreter der der Behörde mitgeteilten Firmen hätte ergeben, daß sich die M-GmbH seit 1987 ausschließlich als Generalunternehmerin betätigt habe und ohne einen Bedarf an eigenen Arbeitskräften die Durchführung des Bauvorhabens den der Behörde genannten Firmen überlassen habe.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltserhebung und bei der Beweiswürdigung führen damit zu einer Aufhebung des Bescheides (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 548 f, angeführte Judikatur).

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens mehrfach vorgebracht, die M-GmbH sei nur als Generalunternehmerin aufgetreten und habe für die noch zu verrichtenden Arbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Großbaustelle Subunternehmen beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bereits der Strafbehörde erster Instanz auch eine Liste der auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätigen anderen Unternehmen übermittelt. Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden haben es jedoch unterlassen, diese - nicht von vornherein unglaubwürdige - Behauptung der Beschwerdeführerin einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Auf Grund der im Strafverfahren gegebenen amtswegigen Ermittlungspflicht wären weitere Ermittlungen dahin erforderlich gewesen, welche der bekanntgegebenen Subunternehmen zum Tatzeitpunkt auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle Innenausbauarbeiten durchgeführt haben. Zu diesem Zwecke wäre etwa die Beschwerdeführerin konkret zur Bekanntgabe derjenigen Unternehmungen aufzufordern gewesen, welche auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle (wie der als Zeuge einvernommene Meldungsleger angegeben hat, sind die Ausländer westseitig an der J-Straße im mittleren der drei Häuser angetroffen worden) in der Tatzeit Innenausbauarbeiten durchgeführt haben. Zu einer solchen Nennung wäre die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-GmbH im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht verhalten gewesen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß die vier ausländischen Staatsangehörigen Arbeiten für die M-GmbH verrichtet hätten, hat die belangte Behörde - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - allein auf die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und dessen zeugenschaftliche Aussage sowie auf die Aussagen der Zeugen D und C gestützt; sie hat sich jedoch trotz der aufgetretenen Widersprüche nicht veranlaßt gesehen, auch die Beschwerdeführerin zu den sie belastenden Angaben einzuvernehmen. Sie hat sich somit im Ergebnis mit der - im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens mehrfach vorgebrachten - Behauptung der Beschwerdeführerin, die M-GmbH sei nur Generalunternehmerin gewesen und habe für die Arbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle andere Unternehmen herangezogen bzw. es hätten die künftigen Nutzer der Baulichkeit Sonderwünsche durch Arbeiter durchführen lassen, NICHT ausreichend auseinandergesetzt.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090148.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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