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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0175Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, 1. über den Antrag des H in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in E, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der VwGH-Beschwerde gemäß § 46 Abs. 1 VwGG und 2. über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. W, gegen den Bescheid des LH von Wien vom 22.4.1992, Zl. MA-III/251/91/Str, betreffend eine Verwaltungsstrafsache nach dem AuslBG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid zu gewähren, im wesentlichen vor:
Der Beschwerdeführer habe bei seinem Rechtsvertreter behauptet, daß er den angefochtenen Bescheid vom 22. April 1992 am 18. Mai 1992 zugestellt bekommen habe. Da dem angefochtenen Bescheid kein Zustellnachweis zu entnehmen gewesen sei, habe der Beschwerdevertreter den Beschwerdeführer gefragt, ob das Schriftstück bei der Post hinterlegt gewesen sei. Dies habe der Beschwerdeführer damit beantwortet, daß er gesagt habe, er habe es SOFORT von der Post abgeholt.
Die Rechtssache sei sodann der Gepflogenheit des Rechtsanwaltes entsprechend für den 22. Juni 1992, eine Woche vor Ablauf der (angenommenen) Beschwerdefrist, kalendiert worden. Ein Anruf des Rechtsvertreters bei der Behörde am 22. Juni 1992 habe dann ergeben, daß der angefochtene Bescheid bereits am Donnerstag, den 7. Mai 1992 zugestellt worden sei. Damit wäre die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 22. Juni 1992 (richtig wohl: am Freitag, den 19. Juni 1992) versäumt gewesen.
Über neuerliche Befragung des Rechtsvertreters habe der Beschwerdeführer weiter behauptet, der angefochtene Bescheid wäre ihm am 18. Mai 1992 zugestellt worden, er könne sich nicht daran erinnern, daß das bezughabende Schriftstück bei der Post hinterlegt worden wäre.
Das Versäumnis stelle unter diesen Umständen ein unvorhergesehenes Ereignis für den Beschwerdeführer und dessen Vertreter dar, an welchem ein minderer Grad des Versehens einen Fristirrtum bewirkt habe.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag der Partei zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Irrtum über den Zeitpunkt des Einlangens des anzufechtenden Bescheides ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG (vgl. beispielsweise Beschluß vom 15. Jänner 1948, Slg. N.F. Nr. 276/A).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, ist die Annahme des Beschwerdevertreters, daß der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung bereits am 7. Mai 1992 zugestellt worden ist, zutreffend. Die Frist für die am 29. Juni 1992 erfolgte Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde war daher bereits abgelaufen.
Ausgehend von dem im Antrag vorgebrachten Sachverhalt erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht als gegeben.
Das für die Fristversäumnis maßgebende Geschehen ist in der Angabe des Beschwerdeführers über die Behebung bzw. Hinterlegung des angefochtenen Bescheides zu sehen. Durch diese objektiv unrichtige Angabe des Zustelldatums in Verbindung mit der fünfwöchigen Zuwartefrist des Rechtsanwaltes ist die bekämpfte Fristversäumnis eingetreten. Dafür, daß die unrichtige Angabe des Beschwerdeführers über die Zustellung auf ein im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, relevantes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen wäre, ist dem Antrag des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen. Dieser ist vielmehr hinsichtlich des in diesem Zusammenhang behaupteten Sachverhaltes insoferne widersprüchlich, als vorerst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe angegeben, den angefochtenen Bescheid sofort von der Post abgeholt zu haben; dem entgegen wird später dann die Behauptung erhoben, der Bescheid sei am 18. Mai 1992 zugestellt worden, der Beschwerdeführer könne sich an keine Hinterlegung bei der Post erinnern.
Da hinsichtlich des für die Fristversäumnis maßgebenden, in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Geschehens, im vorliegenden Antrag gar keine Begründung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG vorgebracht worden ist, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht stattzugeben.
Als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist in der Beschwerde zutreffend der 7. Mai 1992 angegeben. Im Hinblick darauf, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht als gegeben angenommen werden können, ist die mit Datum vom 29. Juni 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG eingebracht worden.
Die Beschwerde mußte daher als verspätet und ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090174.X00Im RIS seit
03.04.2001