TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/25 90/17/0189

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L37402 Kurabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
30/01 Finanzverfassung;

Norm

F-VG 1948 §6;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs1 idF 1988/048;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs5 idF 1988/048;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde 1) des Dr. R C, Rechtsanwalt in W, 2) der A B in D, und 3) der M J in B, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Oktober 1989, Zl. 3-Gem-1073/2/89, betreffend pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 1988 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juli 1989 - es handelt sich um einen im Instanzenzug ergangenen Ersatzbescheid - wurde den Beschwerdeführern als Miteigentümern der Ferienwohnung in N, X-Gasse 8, für diese 100 m2 übersteigende Wohnung nach den Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144 idgF, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. April 1986 eine pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 1988 in Höhe von S 1.534,-- (Bemessungsgrundlage: durchschnittliche Nächtigungszahl von 200 x Ortstaxe von S 7,67) abzüglich der für diese Ferienwohnung im maßgebenden Zeitraum an die Gemeinde abgeführten Ortstaxe in Höhe von S 876,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen mit folgender Begründung:

Auf Grund der abgabenbehördlichen Ermittlungen stehe fest, daß die Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes seien und daß das Recht zur Benützung dieses Objektes ausschließlich der Mutter der Beschwerdeführer zukomme. Die Mutter der Beschwerdeführer nutze das Objekt allerdings nur in der warmen Jahreszeit (von Mai bis September), also "lediglich saisonal", weswegen dieses Objekt "nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" diene. Unter einer "Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen" seien nicht nur Wohnungen zu verstehen, sondern auch Häuser. Auf die pauschalierte Ortstaxe anrechenbar sei nur eine Ortstaxe, nicht aber eine Nächtigungstaxe.

Mit Beschluß vom 27. Feber 1990, B 1468/89-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sie sich in dem Recht verletzt, daß ihnen gegenüber keine pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 1988 festgesetzt werde, hilfsweise, daß auch die Nächtigungstaxe darauf angerechnet werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Beschwerde als unbegründet bezeichnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144, in der Fassung der hinsichtlich aller zitierten Bestimmungen am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 48/1988 lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Gemeindeabgabe

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2

Zweckwidmung

Das Aufkommen an Ortstaxen ist für die Bestreitung des Aufwandes für die örtliche Fremdenverkehrsförderung zu verwenden.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat...

(2) ...

(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:

1.

...

...

6.

Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen ordentlichen

Wohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;

              7.              ...

(4) entfallen

(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht

...

§ 4

Ausmaß

(1) Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen S 3,-- und S 12,-- festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.

(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.

(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche einer Ferienwohnung bis zu 60 m2 100,--, von mehr als 60 bis 100 m2 150,-- und von mehr als 150 m2 200,--. ... Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

(5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Ein in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.

(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen ist jeweils am 1. Dezember fällig ..."

Von der im § 1 des in Rede stehenden Gesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Ausschreibung einer Ortstaxe hat die mitbeteiligte Marktgemeinde mit Verordnung vom 17. April 1986 Gebrauch gemacht.

Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften ist zunächst zu bemerken, daß die die Ortstaxe betreffenden Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 48/1988 auf den Beschwerdefall bereits anwendbar sind, wird doch die Ortstaxe für Ferienwohnungen als JEWEILS AM 1. DEZEMBER FÄLLIGE JÄHRLICHE PAUSCHALABGABE erhoben, die mangels sonstiger Anhaltspunkte im Gesetz jeweils zu dem genannten Zeitpunkt entsteht, und waren am 1. Dezember 1988 die die Ortstaxe betreffenden Bestimmungen besagter Novelle 1988 schon seit 1. Oktober dieses Jahres in Kraft (vgl. hiezu Art. II Abs. 1 lit. b der Novelle 1988).

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist folgendes zu bemerken:

1. Soweit die Beschwerdeführer die Abgabenpflicht dem Grunde nach mit dem Argument bestreitet, Besteuerungsgegenstand der Ortstaxe für Ferienwohnungen könnten lediglich WOHNUNGEN, nicht aber Gebäude oder bauliche Anlagen selbst sein, übersehen sie, daß gemäß § 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 als Ferienwohnung nicht nur eine Wohnung, sondern auch eine "sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen ..."

anzusehen ist. Auch ein HAUS kann daher dem Tatbestandsbild einer Ferienwohnung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle zugeordnet werden (vgl. hiezu beispielsweise die zum Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1988, Zl. 87/17/0252, und vom 17. Jänner 1979, Slg. Nr. 5336/F).

2. Die eben zitierte Gesetzesstelle verknüpft den Begriff "Ferienwohnung" auch keineswegs mit WOHNUNGSEIGENTUM im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, nur eine im Wohnungseigentum stehende Unterkunft könne eine Ferienwohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle sein, entspricht daher nicht dem Gesetz. Daß bei dieser Auslegung davon gesprochen werden müßte, daß die Ortstaxe nichts anderes als einen ZUSCHLAG ZUR GRUNDSTEUER darstelle und daher eine nach der Finanzverfassung unzulässige Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsobjekt vorliege, trifft ebenfalls nicht zu. Bezeichnenderweise sprechen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst davon, daß von einer der Grundsteuer gleichkommenden Abgabe bei der Orts- und Nächtigungstaxe nur gesprochen werden könnte, wenn "nicht nur die Eigentümer von Eigentumswohnungen, sondern alle (nicht ortsansässigen) Grundeigentümer" dieser Abgabe unterlägen. Davon, daß diese Annahme zutrifft, kann aber nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Rede sein.

3. Die Ortstaxenschuld ist an das Eigentum an einer Ferienwohnung geknüpft, nicht aber an ein NUTZUNGS- ODER WOHNRECHT des/der Eigentümer(s) derselben. Das Fehlen eines solchen Rechtes der Beschwerdeführer vermag daher der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

4. Aus dem Katalog der BEFREIUNGEN DES § 3 Abs. 3 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 ist schon deswegen für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich diese Gesetzesstelle seit Einfügung der Worte "- ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe -" in den Einleitungssatz durch die Novelle LGBl. Nr. 3/1986 nicht auf die pauschalierte Ortstaxe erstreckt.

5. Die durch die Novelle LGBl. Nr. 48/1988 geschaffene ANRECHNUNGSREGEL DES § 4 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die pauschalierte ORTStaxe. Die von den Beschwerdeführern vermißte Anrechnung der NÄCHTIGUNGStaxe auf die (pauschalierte) Ortstaxe scheidet auch deswegen aus, weil es sich bei ersterer um eine Gemeindeabgabe und bei letzterer um eine Landesabgabe handelt und dem Gesetzgeber eine wechselseitige, in die Abgabenhoheit eingreifende Anrechnung nicht zugesonnen werden kann.

Aus diesen Erwägungen haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Da der Verwaltungsgerichtshof auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen vermochte, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat keinen Aufwandersatz begehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170189.X00

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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