TE Vwgh Beschluss 1992/9/25 92/09/0208

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1175;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der "A Ges.n.b.R." in M, vertreten durch Dr. G, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes für Niederösterreich vom 3. Juli 1992, Zl. IIIe 6702 B/727 877, gerichtet an "Firma A GmbH" betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der in Beschwerde gezogene und in Kopie vorgelegte angefochtene Bescheid ist wie folgt adressiert:

"Firma

A GmbH

nnn1 M"

Die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde lautet - in weitgehender Übereinstimmung mit der ebenfalls vorgelegten erteilten Vollmacht - wie folgt:

"A Ges.n.b.R.

nnn1 M"

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bereits aus der vorher genannten verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, daß grundsätzlich - und zwar ungeachtet der Frage der Beschwerdeberechtigung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (diesbezüglich vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Zl. 1908/65, Slg. N.F. Nr. 7409/A, und den Beschluß vom 7. Juni 1978, Zl. 1107/78, Slg. N.F. Nr. 9582/A) - nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann.

Da im vorliegenden Fall offenkundig keine Identität des Bescheidadressaten, nämlich der genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und des aufgetretenen Beschwerdeführers, nämlich der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, gegeben war, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090208.X00

Im RIS seit

25.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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