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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 10. Februar 1992, Zl. 6531/92, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Suspendierung war er zuletzt als Postenkommandant des GPK A tätig.
Der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 1992 stammt vom "Landesgendarmeriekommando für Salzburg - Abteilungskommando X" und ist mit "für den Landesgendarmeriekommandanten: L" unterfertigt. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, von 1988 an
"... Anzeigen gegen Personen (seines) Bekanntenkreises über von Amts wegen zu verfolgende strafbare Tatbestände nicht gesetz- und instruktionsmäßig erhoben und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht übermittelt zu haben, um dadurch die Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese Personen zu verhindern,
gerechtfertigte und sowohl sachlich als auch formell richtige Anzeigen (seiner) Mitarbeiter gegen den oben angeführten Personenkreis aus dem oben angeführten Motiv nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet zu haben,
in Fällen eindeutiger Befangenheit (seiner) Person und sachlich nicht begründbar in Amtshandlungen und Anzeigeerstattungen (seiner) Mitarbeiter eingegriffen und so Erhebungsergebnisse beeinflußt zu haben sowie
in erwerbsmäßiger Form und ohne der Dienstbehörde dies gem. § 56 Abs. 3 BDG 1979 zu melden als Nebenbeschäftigung die Tätigkeit eines Versicherungskaufmannes ausgeübt und für diese Tätigkeiten z.T. Dienstzeit verwendet sowie darüberhinaus den GP A als Kunden- und Postenlaufstelle und damit als Arbeitsplatz für die Versicherungstätigkeit mißbräuchlich genutzt zu haben."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in welcher er Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit und wegen unrichtiger Anwendung des § 112 BDG 1979 geltend macht.
Aus den hiezu von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich, daß in der Zwischenzeit die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 22. Mai 1992 die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verfügt hat. Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß dieser Gesetzesstelle die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.
Mit Verfügung vom 25. Juni 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, daß durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden sei, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen habe.
Der Beschwerdeführer hat sich dazu dahin geäußert, daß es ihm auch darum gehe, "zu klären, ob diese vorläufige Suspendierung von einer zuständigen Behörde erlassen wurde", weshalb die Beschwerde "aufrecht erhalten" werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluß vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 22. Mai 1992 hat gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040). Dies trifft auch - abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran hegt, daß der angefochtene Bescheid dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg als bescheiderlassender Dienstbehörde (vgl. dazu § 2 Abs. 2 DVG sowie § 1 Abs. 1 Z. 22 DVV und § 2 Z. 5 lit. c DVV) zuzurechnen ist - für die Frage zu, ob der angefochtene Bescheid von einer dafür zuständigen Behörde erlassen wurde.
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090094.X00Im RIS seit
25.09.1992