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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 11. Juni 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die eine Schlosserei und einen Betrieb für Maschinenbau führt, hatte nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10. April 1992 als Arbeitgeberin beim Arbeitsamt Metall-Chemie für den polnischen Staatsangehörigen Z für die berufliche Tätigkeit als Stahlbau- und Maschinenschlosser mit Schweißkenntnissen, Führerschein B, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1991 (AuslBG), beantragt.
Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt mit Bescheid vom 10. April 1992 unter Berufung auf § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung abgewiesen worden, der Vermittlungsausschuß hätte im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Darüber hinaus hätte das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Ziff. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
Das Landesarbeitsamt Wien gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung der beschwerdeführenden Partei, in der diese lediglich um eine nochmalige Überprüfung ihres Antrages und dessen aufrechte Erledigung ersuchte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 4 Abs. 1 und 6 und § 13a AuslBG keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe. Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der zitierten Gesetzesstellen aus, die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführte Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Teilarbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit Ersatzarbeitskräfte, die für die konkret beantragte Beschäftigung geeignet wären, zur Vermittlung vorgemerkt seien und der beschwerdeführenden Partei zur Deckung ihres Arbeitskräftebedarfes zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf die Leistungen, die einem Großteil dieser Personen aus der Arbeitslosenversicherung und somit aus öffentlichen Mitteln, erbracht werden müßten, sei es primäre Aufgabe der Arbeitsmarktverwaltung, diese Arbeitskräfte im öffentlichen Interesse vordringlich in den Arbeitsprozeß (wieder) einzugliedern. Die beantragte ausländische Arbeitskraft hingegen könne weder entsprechende Dienstverhältnisse im Sinne der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachweisen, auf Grund deren sie Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben hätte, noch hätten im Ermittlungsverfahren ausreichende Voraussetzungen festgestellt werden können, die eine Zurechnung zum bevorzugten Personenkreis des § 4b AuslBG rechtfertigten. Angesichts der dargestellten Situation auf dem verfahrensgegenständlichen Teilarbeitsmarkt habe das Arbeitsamt Metall-Chemie der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 29. April 1992 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung für die beantragte ausländische Arbeitskraft zur Abdeckung des konkreten Arbeitskraftbedarfes angeboten. In der Stellungnahme vom 11. Mai 1992 habe die beschwerdeführende Partei dazu erklärt, keine anderen Kräfte anstelle des beantragten Ausländers zu wünschen. Anerkennswerte, die Ablehnung der angebotenen Ersatzkräfte sachlich rechtfertigenden Gründe habe die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Auf Grund dieser Erklärung habe die belangte Behörde schlüssig annehmen müssen, daß die beschwerdeführende Partei die Einstellung einer vom Arbeitsamt vermittelbaren Ersatzkraft von vornherein nicht in Betracht ziehe und der beantragten ausländischen Arbeitskraft bei der Besetzung der Stelle den Vorzug einräume. Konkrete Zuweisungen geeigneter Bewerber, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Antragstellers erfolgen könnten, hätten demnach zu unterbleiben. Durch ihr Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung habe die beschwerdeführende Partei sich die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelten Arbeitskraft hätte besetzt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes erhebt die bescherdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit den Vorwurf, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe erfülle nicht die Mindesterfordernisse des § 18 Abs. 4 AVG, weil die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung der Erledigung keine Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthalte.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aktenlage. Der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende Bescheidnachdruck des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. April 1992, welcher mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, enthält als Beisetzung den Namen der genehmigenden Organwalterin "KU".
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei die Feststellung der belangten Behörde als mit dem bisherigen Akteninhalt nicht in Einklang stehend, weil dazu die weitere Feststellung fehle, ob sie jede Ersatzkraft abgelehnt habe.
Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes i.S.d. § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und als vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser durch Art. I Z. 10 der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 geschaffenen Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat die beschwerdeführende Partei im Ermittlungsverfahren die Frage des Arbeitsamtes Metall-Chemie vom 29. April 1992, ob sie keine anderen Kräfte anstelle des(r) der beantragten Ausländers/Ausländerin wünsche, mit Schreiben vom 11. Mai 1992 durch positives Ankreuzen mit ja beantwortet.
Dieser, den angefochtenen Bescheid stützenden und durch die Aktenlage gedeckten Sachverhaltsannahme vermag die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Insbesondere hat sie im gesamten Administrativverfahren nie die Behauptung aufgestellt, daß keine i.S.d. § 4b AuslBG vorrangig zu vermittelnde gleichwertige Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen. Damit gebricht es an einer der beiden gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG rechtserheblichen Tatsachen als Voraussetzung für eine Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung.
Da der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden kann, daß dem von der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, daß er die beschwerdeführende Partei an einer zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert, erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090179.X00Im RIS seit
25.09.1992