TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/25 92/09/0198

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Mai 1992, Zl. 115.934/4-33/91, betreffend Unterschutzstellung eines Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Jänner 1991 wurde festgestellt, "daß die Erhaltung des Bauernhofes in L, Haus Nr. 43, Ger. und pol. Bez. L, Bauparzelle 67, EZ. 77, KG L, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 167/1978 und BGBl. Nr. 473/1990 im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Nach den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nach eingehender Beschreibung des gegenständlichen Objektes und unter Hinweis auf die einschlägige Literatur zur Denkmalqualität unter anderem ausgeführt, es handle sich um einen im Ortskern von L gelegenen, übereck an das Haus Nr. 42 angebauten, mächtigen, im Kern auf die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts zurückgehenden, langgestreckten, Westtiroler Durchfahrtshof mit rückwärtig an das Wohngebäude angebautem Wirtschaftsgebäude. Der historischen Überlieferung nach habe die alte Straße durch das Oberinntal durch dieses Gehöft geführt. Es besitze zahlreiche künstlerische und architektonisch bemerkenswerte Baudetails und sei volkskundlich und sozialgeschichtlich als Zeugnis rätoromanischen Erbrechtes von Interesse.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, in der er das öffentliche Interesse aufgrund der Bauweise und des Erscheinungsbildes in Abrede stellte und es als ungerecht bezeichnete, ein öffentliches Interesse festzustellen, jedoch die Kosten und die Eigentumsbeschränkung allein dem Privateigentümer zuzumuten. Dies gefährde die Fortführung des Hofes durch seinen Neffen und Nachfolger. Die wirtschaftlichen und finanziellen Gründe seien bei der Unterschutzstellung völlig vernachlässigt worden, "obwohl dies nach § 5 Denkmalschutzgesetz möglich wäre". Auch sei im Bescheid des Bundesdenkmalamtes keine Rede von einer möglichen finanziellen Unterstützung. Verletzt worden sei auch das Parteiengehör, da vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingeholt bzw. diese ignoriert worden sei. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, einen namentlich genannten Univ. Prof. als Sachverständigen dafür heranzuziehen, daß die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes nicht gegeben seien.

Die belangte Behörde führte daraufhin am 27. Juni 1991 einen Augenschein durch und brachte nachfolgende Ergebnisse den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis:

"Das gegenständliche Objekt ist im Ortszentrum von L gelegen und an das Haus Nr. 42, das bereits unter Denkmalschutz steht, angebaut. Der Bauernhof ist real geteilt.

Bei der Begehung - im wesentlichen der im Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Räumlichkeiten des Beschwerdeführers - wurde festgestellt, daß die Beschreibung des Objektes im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes zutreffend ist.

Vom Vertreter des Landeskonservators für Tirol wurde nochmals auf den ausgeprägten Denkmalcharakter des Hofes hingewiesen und dies auch von der Vertreterin des Landeshauptmannes für Tirol, Frau Dr. H, fachkundig bestätigt.

Es handle sich vorliegend um einen typischen Westtiroler Durchfahrtshof, dessen Anfänge bis in die Hälfte des 16. Jahrhunderts zurückreichen und nach Meinung des Eigentümers sogar noch auf frühere Zeiten zurückgehen.

Der Hof weise auch noch die alten Raumstrukturen auf, wie weiters vom Amtssachverständigen unter Hervorhebung diverser Baudetails dargelegt wurde. Das Objekt, welches bewohnt und bewirtschaftet wird, stelle ein außerordentlich bedeutsames, lokalhistorisches Zeugnis dar, bei welchem auch aus volkskundlicher und sozialgeschichtlicher Sicht als Besonderheit die Realteilung des Hofes hervorzuheben sei.

Der Eigentümer selbst bestritt die Denkmalqualitäten des Objektes nicht, lehnte aber eine Unterschutzstellung als Einschränkung des Eigentumes ab.

Insgesamt ergaben sich keine Zweifel an der historischen, kunstgeschichtlichen und kulturellen Bedeutung des Objektes."

In der hiezu vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme wiederholte er mit Schreiben vom 31. Juli 1991 im wesentlichen die in seiner Berufung angeführten Argumente und verwies weiters darauf, daß er ausdrücklich die Denkmalqualitäten des Objektes bestritten habe und auf der Beiziehung des von ihm genannten Univ. Prof. als Sachverständigen bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 des Denkmalschutzgesetzes keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter aus: Der erstinstanzliche Bescheid sei aufgrund eines schlüssigen und überzeugenden Gutachtens der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes erlassen worden, denen der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG zuerkenne. Diesen schlüssigen und überzeugenden Amtsgutachten sei von der belangten Behörde so lange zu folgen, als deren Richtigkeit nicht durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werde. Aus den im angefochtenen Bescheid aufgenommenen gutächtlichen Darlegungen der Amtssachverständigen gehe insbesondere die in lokal-, sozialhistorischer und volkskundlicher (künstlerischer/kultureller) Hinsicht außerordentlich große Bedeutung des gegenständlichen Objektes als Denkmal klar und überzeugend hervor. Vom Beschwerdeführer sei im übrigen die Denkmalqualität nur ganz allgemein bestritten worden, ohne konkrete, sachbezogene, zu einer allfälligen wissenschaftlichen Auseinandersetzung geeignete Gründe anzuführen. Die Einwendung allein, das gegenständliche Objekt sei kein Denkmal, stelle für die belangte Behörde keinen Grund dar, das fundierte und in der Folge durch die Augenscheinsergebnisse noch untermauerte Gutachten der Amtssachverständigen auch nur im geringsten in Zweifel zu ziehen. Da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Schlüssigkeit der gutächtlichen Feststellungen aufkommen ließen, sei von der belangten Behörde auch kein - wie vom Beschwerdeführer beantragt - zusätzliches Gutachten einzuholen gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es aber seinerseits freigestanden, selbst ein solches einzuholen und vorzulegen.

Eine Verletzung des Parteiengehörs sei von der belangten Behörde nicht festzustellen gewesen, weil dem Beschwerdeführer sowie allen anderen Verfahrensparteien die Ergebnisse der Beweisaufnahme nachweislich unter ausreichender Fristsetzung zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch sei eine Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Parteien hätten im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle zur Sache gehörigen Argumente vorzubringen und unter Beweis zu stellen.

Die vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten wirtschaftlichen und finanziellen Gründe seien im vorliegenden Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) - rechtlich - nicht zu berücksichtigen, weil dieses öffentliche Interesse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen sei, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt habe. Die genannten Argumente könnten aber allenfalls in einem Verfahren gemäß § 5 des Denkmalschutzgesetzes (Antrag auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals beim Bundesdenkmalamt) zu berücksichtigen sein. Auf dieses Verfahren sei hier im Hinblick auf eine Weiterführung der Landwirtschaft und der verbesserten Bedingungen schon jetzt hingewiesen, weil eine Unterschutzstellung eines Objektes allfällig geplante spätere Veränderungen nicht unbedingt ausschließe, jedoch die vorherige Einholung der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes erforderlich mache.

Was die Einschränkung des Eigentums durch eine Unterschutzstellung anlange, so sei - rein rechtlich - darauf verwiesen, daß eine solche nach dem Gesetz zulässig sei, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt entschieden habe. Daß mit der Unterschutzstellung vielfach Lasten für die Eigentümer "im öffentlichen Interesse" verbunden seien, sei leider zutreffend. Die belangte Behörde plane daher insbesondere auch bei jenen relativ wenigen Bauernhöfen, die tatsächliche noch als geschlossenes Denkmal auf unsere Zeit überkommen seien, durch gezielte, spürbare Subventionen nicht nur deren Restaurierung, sondern auch deren denkmalgerechte und zugleich als Wirtschaftsobjekt optimale Revitalisierung zu fördern. Es liege nicht im Interesse des Denkmalschutzes, Bauernhöfe nur als Freilichtmuseen zu erhalten. Die Unterschutzstellung sei überdies Grundvoraussetzung zur Vergabe von Subventionen aus Denkmalschutzmitteln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 35 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreier-Senat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990 finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonders bei nichtausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten aufgrund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale anderenfalls gefährdet wäre.

Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist, gilt gemäß § 3 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid). Dieser ist schriftlich zu erlassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes erkennt, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1988, Zl. 86/12/0070, und die dort weiters angegebenen Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtteilnahme eines befangenen Verwaltungsorganes am Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 AVG sowie in seinem Recht auf Anleitung gemäß § 13a AVG verletzt.

Er bezweifelt die persönliche und sachliche Unabhängigkeit und damit die Unbefangenheit des als Sachverständigen tätig gewordenen Landeskonservators im Hinblick auf dessen dienstliche Tätigkeit unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, sowie dessen wissenschaftliche Erkenntnisfähigkeit im Hinblick auf dessen praktische Tätigkeit und vermeint, daß die belangte Behörde einen weiteren Sachverständigen bzw. den von ihm beantragten Sachverständigen hätte zwingend heranziehen müssen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes um Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG handelt; wenn solche zur Verfügung stehen, sind andere Personen als Sachverständige nur dann heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1965, Zl. 464/65). Das Gutachten eines Landeskonservators hat den Rang des Gutachten eines Amtssachverständigen. Die Behörde kann sich solange darauf stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1974, Zl. 665/74, und vom 16. Jänner 1975, Zl. 1799/74).

Wenn also im vorliegenden Beschwerdefall ganz allgemein die Befangenheit des als Vertreter des Landeskonservators tätig gewordenen Sachverständigen aufgrund seiner dienstlichen Stellung bzw. Beziehung geltend gemacht wird, so ist dies im Sinne des vorstehenden Ausführungen für sich alleine - wenn nicht besondere Umstände dargelegt werden - keinesfalls als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu werten (vgl. diesbezüglich auch die Rechtsprechung aus einem anderen Rechtsbereich, wie beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1980, Zlen. 1491, 1492/79). Der Beschwerde ist von vornherein schon aus denklogischen Gründen nicht beizupflichten, wenn sie meint, der genannte Sachverständige könne deshalb, weil er im praktischen Bereich tätig sei, "über wissenschaftliche Erkenntnisse keine Aussagen treffen". Nach § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes ist nur die Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgeschrieben. Strebt die Partei die Widerlegung des von der Behörde eingeholten Gutachtens an, kann dies im allgemeinen nur durch die Vorlage eines auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehenden Gegengutachtens geschehen. Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist solange zu folgen (es sei denn, daß es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist.

Der Beschwerdeführer sieht letztlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß ihm entgegen der im § 13a AVG verankerten Manuduktionspflicht nicht gesagt worden sei, daß er von sich aus ein Gegengutachten über die - angeblich mangelnde - Denkmalqualität des Objektes in Auftrag zu geben gehabt hätte.

Dem ist zu erwidern, daß die der Behörde auferlegte Manuduktionspflicht nicht soweit geht, daß die Behörde verhalten ist, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150, vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0077 uva).

Da bereits aufgrund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ohne weiteres Vorverfahren gemäß § 35 VwGG vorzugehen. Diese Entscheidung konnte, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung bereits klargestellt waren, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat getroffen werden.

Unter diesen Voraussetzungen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Beweismittel SachverständigenbeweisAblehnung wegen BefangenheitAmtssachverständiger Person BejahungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090198.X00

Im RIS seit

14.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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