TE Vwgh Beschluss 1992/9/28 92/10/0368

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der L in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, Zl. IV-1121/612-1992, betreffend Vorschreibung neuer und zusätzlicher Auflagen nach dem burgenländischen Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gerichtete Beschwerde ist mit 27. August 1992 datiert und wurde auch am 27. August 1992 eingebracht. Die Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 15. Juli 1992 zugestellt worden ist.

Unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den Beschluß vom 31. Oktober 1991, Zl. 91/16/0069) war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechswöchige Beschwerdefrist auch mit* diesem Zustelltag zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde hätte daher entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 26. August 1992 erhoben, d.h. zur Post gegeben oder unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden müssen. Da die Beschwerde jedoch erst am 27. August 1992 zur Post gegeben wurde, erweist sie sich als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513). W i e n , am 28. September 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100368.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten