TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/28 92/10/0128

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §11;
AVG §12;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des KJ in Berlin, BRD, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. April 1992, Zlen. UVS-12/17/3-1992 und 14/20/3-1992, betreffend Zurückweisung einer gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung

a) des § 1 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes und b) des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG erhobenen Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 1992 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Jänner 1992 gemäß § 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1992, die sich gegen das zitierte Straferkenntnis gerichtet habe, nicht den im § 63 Abs. 3 AVG vorgesehenen inhaltlichen Erfordernissen entspreche. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg sei dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1992 zugestellt worden. Daraufhin sei namens des Beschwerdeführers am 24. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben worden: "Gegen den Bescheid vom 3. 1. 1992, meinem Mandanten am 16. 1. 1992 zugestellt, lege ich Berufung ein. Die Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz." Die Begründung zu dieser Berufung ist am 7. Februar 1992 (Datum des Poststempels) nachgereicht worden.

Hinsichtlich dieser nachgereichten Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die Berufungsanmeldung dem AVG insofern fremd sei, als die entsprechende Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingebracht werde. Der Berufungsantrag und die Berufungsbegründung bildeten nämlich eine Einheit.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, daß das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg an seinen Rechtsvertreter, einen Berliner Rechtsanwalt, der auch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. August 1991 am 25. September 1991 Einspruch erhoben habe, zugestellt worden sei. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, daß die Bevollmächtigung eines österreichischen Rechtsanwaltes für das weitere Verfahren erforderlich sei. Der Berliner Anwalt habe Berufung angemeldet und eine Begründung nachgereicht. Der nunmehrige österreichische Vertreter des Beschwerdeführers habe am 7. April 1992 Vollmacht bei der Bundespolizeidirektion Salzburg gelegt und den Antrag (der auch an die belangte Behörde übermittelt worden sei) auf Zustellung des Straferkenntnisses gestellt, da das bisherige Verfahren gesetzwidrig gewesen sei. Danach sei der angefochtene Bescheid erlassen worden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 63 Abs. 3 AVG 1991 lautet: "Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."

2.2. Die "Berufung", die keine Begründung enthielt, wurde fristgerecht am 24. Jänner 1992 - das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1992 zugestellt - erhoben. Die Begründung wurde am 7. Februar 1992 (somit nach Fristablauf) nachgereicht.

Gemäß § 24 VStG 1991 ist auch im Verwaltungsstrafverfahren § 63 Abs. 3 AVG 1991 anzuwenden. Eine Berufung hat demgemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß aber aus einer Berufung eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, d.h., es muß aus der Berufung eindeutig erkennbar sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Wenn aus der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0185 = ZfVB 1988/4/1632).

Das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis enthält den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Unter dieser Voraussetzung kann der Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht als bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG 1991 angesehen werden, sondern ist vielmehr ein Mangel des vom Gesetz geforderten Inhaltes für einen Berufungsantrag gegeben, demgegenüber die Berufungsbehörde nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361 = ZfVB 1991/1/74).

2.3. Die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte an den Berliner Anwalt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte vor, daß der nunmehrige österreichische Vertreter des Beschwerdeführers bei der Bundespolizeidirektion Salzburg Vollmacht gelegt und den Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses gestellt habe, weil das bisherige Verfahren - somit auch die Zustellung des Straferkenntnisses an den Berliner Anwalt - gesetzwidrig gewesen sei.

Es handelt sich aber im Beschwerdefall um keine unwirksame Zustellung, da keine Vorschrift der §§ 10 bis 12 AVG 1991 es der Partei verwehrt, sich im Verwaltungsverfahren eines im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bedienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.325/A = ZfVB 1982/2/598).

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100128.X00

Im RIS seit

28.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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