TE Vwgh Beschluss 1992/9/28 92/10/0375

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der S in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, Zl. IV-1121/612-1992, betreffend Vorschreibung neuer und zusätzlicher Auflagen nach dem burgenländischen Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die vorliegende, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gerichtete Beschwerde ist mit 31. August 1992 datiert und wurde auch am 31. August 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Juli 1992 zugestellt worden ist.

2. Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den Beschluß vom 31. Oktober 1991, Zl. 91/16/0069) war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechswöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Zustelltag zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde hätte daher entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 26. August 1992 erhoben, d.h. unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht oder zur Post gegeben werden müssen. Da die Beschwerde jedoch erst am 31. August 1992 zur Post gegeben wurde, erweist sie sich als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

W i e n , am 28. September 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100375.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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