Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs3 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0058Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen der Stadtgemeinde H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1992, Zl. 1/02-32.584/2-1992 und 1/02-32.584/3-1992, betreffend jeweils Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei:
Weggenossenschaft W, vertreten durch F in H, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), den ergänzenden
Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Weggenossenschaft W Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof zwei Beschwerden der Stadtgemeinde H betreffend jeweils die Parteistellung der mitbeteiligten Weggenossenschaft in einem Baubewilligungsverfahren als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an das Land Salzburg verpflichtet. Die mitbeteiligte Partei hat in jedem dieser Beschwerdeverfahren fristgerecht eine Gegenschrift eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Abspruch über das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei ist jedoch im Erkenntnis vom 11. Juni 1992 unterblieben.
Da die mitbeteiligte Partei gemäß § 48 Z. 1 und 2 VwGG Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und des Schriftsatzaufwandes hat und der Schriftsatzaufwand nach der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 S 11.120,-- beträgt, waren der mitbeteiligten Partei in einem ergänzenden Beschluß die Kosten für den zweimaligen Aufwandersatz und die erforderlichen Stempelgebühren zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060057.X00.1Im RIS seit
03.04.2001