TE Vwgh Beschluss 1992/9/29 92/06/0057

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs3 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §59 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen der Stadtgemeinde H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1992, Zl. 1/02-32.584/2-1992 und 1/02-32.584/3-1992, betreffend jeweils Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei:

Weggenossenschaft W, vertreten durch F in H, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), den ergänzenden

Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Weggenossenschaft W Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof zwei Beschwerden der Stadtgemeinde H betreffend jeweils die Parteistellung der mitbeteiligten Weggenossenschaft in einem Baubewilligungsverfahren als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an das Land Salzburg verpflichtet. Die mitbeteiligte Partei hat in jedem dieser Beschwerdeverfahren fristgerecht eine Gegenschrift eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Abspruch über das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei ist jedoch im Erkenntnis vom 11. Juni 1992 unterblieben.

Da die mitbeteiligte Partei gemäß § 48 Z. 1 und 2 VwGG Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und des Schriftsatzaufwandes hat und der Schriftsatzaufwand nach der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 S 11.120,-- beträgt, waren der mitbeteiligten Partei in einem ergänzenden Beschluß die Kosten für den zweimaligen Aufwandersatz und die erforderlichen Stempelgebühren zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060057.X00.1

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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