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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des W in Y, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. Oktober 1991, Zl. 123.033/4-6a/91, betreffend Versicherungspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter anderem aus, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Steuerberater seit 11. November 1986 gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 6 Abs. 3 Z. 1 GSVG in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. B 1390/91, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 8. Mai 1992 antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seinem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde u.a. 1) durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 2 Z. 4 VwGG), und 2) durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), zu ergänzen, erstatteten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus:
"ZU 1)
Der Beschwerdeführer ist in seinem Eigentumsrecht sowie in
seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte der Gleichheit
aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
ZU 2)
Der Beschwerdeführer wird durch eine gesetzliche Norm gezwungen, Geldleistungen in Form von Beiträgen in namhafter Höhe zu entrichten, ohne dafür die anderen Versicherungspflichtigen zustehenden Gegenleistungen (Pension) zu erhalten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
Nach dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung bezeichneten Beschwerdepunkt (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) in Verbindung mit den angeführten Beschwerdegründen (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof einzig und allein die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0137, vom 8. Mai 1990, Zl. 90/11/0026 und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0010).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080107.X00Im RIS seit
29.09.1992