TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/29 92/05/0111

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AWG 1990 §3 Abs1;
AWG OÖ 1990 §2 Abs10;
AWG OÖ 1990 §2 Abs5;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z20;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z21;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N-GmbH in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. April 1992, Zl. UR-300030/29-1992/Ha/La, betreffend Feststellung gemäß § 2 Abs. 10 des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 7. April 1992 wurde unter Berufung auf § 2 Abs. 10 des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 "festgestellt, daß die chromhaltigen Schlämme sowie der chromhaltige Filterkuchen aus der Gerberei N mit einem Trockensubstanzgehalt von mehr als 5.000 mg Cr/kg TS nicht Abfall im Sinne des O.ö. AWG darstellen und daher nicht geeignet sind, auf einer Hausmülldeponie abgelagert zu werden".

In der Begründung ihres Bescheides wies die Behörde zunächst darauf hin, daß die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 1991 um die Genehmigung zur weiteren Ablagerung ihres chromhaltigen Filterkuchens aus der Abwasserreinigung auf der Deponie L der Firma Z ersucht habe. Da ein Ansuchen um Genehmigung zur Ablagerung als solches nicht im Gesetz vorgesehen sei, könne der in Rede stehende Antrag von der Behörde nur als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides verstanden werden, aus dem abgeleitet werden könne, welcher Abfallart die genannten Stoffe zuzuordnen seien, damit diese Werte sodann mit den entsprechenden Grenzwerten für die jeweilige Deponie verglichen werden könnten. Die Abfälle - chromhaltige Schlämme sowie chromhaltige Filterkuchen - seien grundsätzlich der Schlüsselnummer 14402 (Gerbereischlamm) der ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Im allgemeinen sei ein Gerbereischlamm mit dieser Schlüsselnummer nach dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz unter § 2 Abs. 7 Z. 5 (ein Räumgut aus Abwasserreinigungsanlagen) als sonstiger Abfall einzustufen. Die gegenständlichen Abfälle seien dagegen auf Grund ihres hohen Gehaltes an Chrom-III (nämlich bis zu 25.000 mg Cr/kg TS) keine solchen "sonstigen Abfälle" mehr. Chrom-III sei bekanntlich ein toxisches Schwermetall; eine Kontaminierung von Schlämmen mit Chrom-III über einen Grenzwert von 5.000 mg/kg TS bewirke, daß diese aus dem Regelungsbereich des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes herausfallen und als gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes einzustufen seien. Wegen ihres hohen Chromgehaltes seien diese Abfälle unter Z. 21 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, einzustufen. Diese Verordnung führe im § 2 Z. 9 chromhaltigen Galvanikschlamm als gefährlichen Abfall an. Dabei sei davon auszugehen, daß dieser Galvanikschlamm ausschließlich wegen seines Chrom-III-Gehaltes als gefährlicher Abfall qualifiziert worden sei und sich im Galvanikschlamm ca. 20 bis 40 % Chrom-III befänden. Im Vergleich dazu enthielten die Gerbereischlämme der Beschwerdeführerin "mindestens 25 % Chrom", sodaß ein Vergleich der chromhältigen Galvanikschlämme mit den Gerbereischlämmen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Behandlung und Ablagerung als zulässig erscheine. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die in Rede stehenden Abfälle auf Grund des übermäßig hohen Anteiles an Chrom-III nicht geeignet seien, auf einer Hausmülldeponie abgelagert zu werden. Zur endgültigen Feststellung, welcher Abfallart diese Abfälle zuzuordnen seien, sei ein Antrag nach § 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 2

Begriffe

(1) Abfälle im Sinne dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

...

(4) Als Abfälle im Sinne des Abs. 1 gelten Hausabfälle (Abs. 5), sperrige Abfälle (Abs. 6), sonstige Abfälle (Abs. 7) und Kompostierabfälle (Abs. 8).

(5) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoffe (Abs. 9) oder einer Verrottung als Kompostierabfälle (Abs. 8) zugeführt werden.

(6) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs. 5, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern (§ 11) gelagert werden können.

(7) Sonstige Abfälle sind solche, die nicht unter die Abs. 5 und 6 fallen, wie insbesondere:

1.

Abfälle aus dem Bauwesen:

a)

Bauschutt (weitgehend im Sinne des § 3 Z. 3 inerte, mineralische Abfälle aus Ziegeln, Beton, Mörtel, Asbestzement, Gips und dgl.);

b)

Altasphalt;

c)

sonstige Baustellenabfälle, soweit sie nicht unter

Z. 9 fallen, wie Bleche, Kabel, Dichtungsfolien und dgl.;

2.

Straßenkehricht;

3.

größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial, wie Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm;

4.

größere Mengen von Laub und Gartenabfällen;

5.

Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen, Kanälen, Oberflächenwässern sowie Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen, soweit dieser nicht nach den Bestimmungen des O.ö. Klärschlammgesetzes ausgebracht wird;

6.

die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten Stoffe;

7.

von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen und anderen gefährlichen Bestandteilen befreite Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten;

8.

Altreifen;

9.

flüssige und heiße Abfälle;

10.

größere Mengen von Verpackungsmaterial, von Holz-, Kunststoff-, Leder-, Textil-, Metallabfällen, Großküchenabfälle u.ä.

(8) Kompostierabfälle sind verrottbare Stoffe im Sinne der Abs. 5, 6 und 7, wie Gras-, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 zugeführt werden.

...

(10) Bestehen begründete Zweifel über die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache, so hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Bezirksabfallverbandes oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob diese Sache Abfall im Sinne dieses Landesgesetzes und gegebenenfalls welcher Abfallart sie zuzuordnen ist."

Da die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle zufolge Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG Bundessache ist und demgemäß das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zufolge dessen § 3 Abs. 1 u.a. für gefährliche Abfälle gilt, ist davon auszugehen, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach die "chromhaltigen Schlämme sowie der chromhaltige Filterkuchen" aus der Gerberei der Beschwerdeführerin "mit einem Trockensubstanzgehalt von mehr als 5.000 mg Cr/kg TS nicht Abfall im Sinne des O.ö. AWG darstellen", unter der Voraussetzung der Rechtslage entspricht, daß es sich bei diesen Abfällen um "gefährliche" handelt.

Nach der Legaldefinition des Begriffes "gefährliche Abfälle" im § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes sind gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes solche, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.

Die belangte Behörde ist in der bereits wiedergegebenen Begründung ihres Bescheides davon ausgegangen, daß chromhaltige Schlämme sowie chromhaltige Filterkuchen grundsätzlich der Schlüsselnummer 14402 der ÖNORM S 2100 zuzuordnen seien, Gerbereischlämme mit dieser Schlüsselnummer "im allgemeinen" ein "Räumgut aus Abwasserreinigungsanlagen" und daher als sonstiger Abfall im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 5 des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes einzustufen seien, die gegenständlichen Abfälle wegen ihres hohen Gehaltes an Chrom-III jedoch nicht als "sonstige Abfälle" angesehen werden könnten. Eine Kontaminierung von Schlämmen mit Chrom-III über einen Grenzwert von 5.000 mg/kg TS bewirke, daß diese aus dem Regelungsbereich des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes herausfallen und als gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, und zwar wegen ihres hohen Chromgehaltes als solche nach Z. 21 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, einzustufen seien.

Der Verordnungsgeber hat in dieser Bestimmung "toxische Schwermetalle enthaltende Produkte, wie insbesondere Akkumulatoren, Batterien, Cartridges von Kopiergeräten und Laserdruckern, Gasentladungslampen, anzugeben mit der jeweils in der ÖNORM S 2100 angeführten Schlüsselnummer" als gefährliche Abfälle bezeichnet, weshalb die Beschwerdeführerin mit Recht geltend gemacht hat, daß die in Rede stehenden Gerbereischlämme keine "Produkte" im Sinne dieser Regelung darstellen. Auch aus der beispielsweisen Aufzählung von "Kühlgeräten" als "Produkte" in der Z. 20 des § 2 dieser Verordnung geht hervor, daß der Verordnungsgeber Schlämme nicht als "Produkte" ansieht, sondern unter "Produkten" offensichtlich Gebrauchsgegenstände versteht. Der belangten Behörde kann daher nicht darin gefolgt werden, aus der Z. 21 der erwähnten Verordnung sei abzuleiten, daß die chromhältigen Schlämme und Filterkuchen aus der Gerberei der Beschwerdeführerin als gefährlicher Abfall im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren seien. Aber auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Z. 9 der erwähnten Verordnung vermag nicht zu überzeugen, weil dort "chrom(III)haltiger Galvanikschlamm" genannt, aber nicht von chrom(III)haltigen GERBEREISCHLÄMMEN die Rede ist, wie sie im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallen. Ob im Sinne der Auffassung der belangten Behörde davon ausgegangen werden muß, daß Galvanikschlamm ausschließlich wegen seines Chrom(III)-Gehaltes als gefährlicher Abfall qualifiziert wurde, und demgemäß anzunehmen ist, daß auch die Gerbereischlämme aus der Anlage der Beschwerdeführerin allein wegen ihres Gehaltes an Chrom-III als gefährlicher Abfall einzustufen sind, läßt sich nach der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit sagen. Es kann daher auch dem von der Beschwerdeführerin zutreffend hervorgehobenen Umstand, daß ihr kein Parteiengehör gewährt worden ist, unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht von vornherein jede Bedeutung abgesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht hat, daß das in ihren Gerbereischlämmen und im Filterkuchen enthaltene Chrom-III nicht toxisch sei, und sie mangels Gelegenheit zur Stellungnahme keine Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit dieses Vorbringens mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens unter Beweis zu stellen. Der Gerichtshof kann daher nicht ausschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Aus prozeßökonomischen Gründen ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch festzuhalten, daß die im § 2 Abs. 10 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides genannten "Zweifel über die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache" angesichts der vorstehenden Erwägungen keiner weiteren Begründung bedürfen, und durch die Feststellung der belangten Behörde, daß die in Rede stehenden Abfälle "nicht geeignet sind, auf einer Hausmülldeponie abgelagert zu werden", dann keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden, wenn davon auszugehen ist, daß die Gerbereischlämme aus ihrem Betrieb keinen Abfall im Sinne des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 darstellen, weil sich diese Konsequenz im Hinblick auf die wiedergegebene Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes aus der Feststellung ergibt, daß diese Abfälle keine solchen im Sinne des

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 darstellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050111.X00

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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