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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §355;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S-GesmbH und Co KG in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juni 1992, Zl. MA 14-Sch2/92, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 10, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse vom 15. November 1991 betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen für M K für die Zeit vom 1. März 1989 bis 29. Juni 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite die Beitragsvorschreibung im Einspruch deshalb, weil für M K bei der Beschwerdeführerin keine Versicherungspflicht bestanden und eine örtliche Zuständigkeit einer österreichischen Gebietskrankenkasse überhaupt nicht gegeben gewesen sei. Hiezu sei festzustellen, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Juni 1992 die Versicherungspflicht des M K aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum festgestellt habe. Damit sei aber die sachliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Beitragsvorschreibung gegeben. Hinweise dafür, daß die örtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht gegeben und eine andere Gebietskrankenkasse örtlich zuständig sei oder daß die Richtigkeit der Berechnung der Beitragsvorschreibung nicht vorliege, fänden sich weder aufgrund der Aktenlage noch habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diesbezüglich etwas vorgebracht. Die belangte Behörde gehe daher von der Richtigkeit der Berechnung der Beitragsvorschreibung sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin durch die erfolgte Beitragsvorschreibung in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Gesetze verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes befaßt sich die Beschwerdeführerin ausschließlich mit der ihrer Auffassung nach nicht bestehenden Versicherungspflicht des M K im obgenannten Zeitraum.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Wie der Gerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, dargelegt hat, ist die Anfechtung eines Beitragsbescheides ausschließlich aus dem Grund der (behauptetermaßen) mangelnden Versicherungspflicht zwar grundsätzlich zulässig, weil die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 lit. c AVG darstellt und die gesetzwidrige Beurteilung einer Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat; die Behörde ist aber bei der Beurteilung einer solchen Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin an die mit ihrem Bescheid vom 5. Juni 1992 getroffene Feststellung über die Versicherungspflicht des M K - ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin diesen Bescheid mit Berufung bekämpft hat - gebunden war. Die in der Beschwerde gegen die Versicherungspflicht des M K erhobenen Einwendungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Beitragsentscheidung zu erweisen. Da andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsentscheidung in der Beschwerde nicht erhoben wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080169.X00Im RIS seit
11.07.2001