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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 1991, Zl. 8-31 Bo 2/5-91, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe seit 1979 bis dato 0,0040 ha Waldboden auf dem Grundstück Nr. nn1, KG J, für andere Zwecke als die der Waldkultur verwendet. Er habe eine Hütte in der Größe von 5,5 x 3,5 m aufgestellt und es ergebe die gesamte Fläche mit dem Hüttenplatz 0,0040 ha. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 iVm § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Bewirtschaftung seines Waldes sei eine heizbare Holzhütte notwendig, in der Schutz vor schlechtem Wetter gesucht werden könne und in der die zur Waldbearbeitung notwendigen Werkzeuge und Geräte untergebracht werden könnten, weil er ca. 22 km vom Wald entfernt seinen festen Wohnort habe. Dazu stelle das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten fest, daß im Forstgesetz 1975 keinerlei Anhaltspunkte aufschienen, wonach ein Wald vom Eigentümer selbst bearbeitet werden müsse. Es gebe genügend Schlägerungsunternehmen, die jede Art von Waldarbeiten durchführten und auf keine Hütten angewiesen seien. Bei sehr entlegenen Waldgebieten z.B. in der Obersteiermark, wo keine Erschließung durch Forststraßen möglich sei, könnten nach Meinung der belangten Behörde entsprechende Gebäude errichtet werden. Der Beschwerdeführer könne aber nicht darauf verwiesen werden, Schlägerungsunternehmen anzuheuern, um sein Eigentum zu bewirtschaften und damit die Errichtung einer entsprechenden Unterkunft zu vermeiden. Gerade für ihn stelle sich wegen der Enfernung zum Wohnort und der Tatsache, daß er kein Fahrzeug besitze und auf öffentliche Verkehrsmittel und Fußmärsche angewiesen sei, das Problem gleich dar wie im erwähnten Fall in der Obersteiermark. Im Gutachten und im Bescheid werde darauf verwiesen, daß zwar auf der gesamten Parzelle Pflegearbeiten anfielen, die jedoch keine dauernde Anwesenheit erforderten. Waldarbeiten fielen von Zeit zu Zeit an. Eine dauernde Anwesenheit sei in keinem Wald erforderlich. Daraus zu schließen, daß eine Hütte nicht errichtet werden dürfe, sei rechtsirrig. Es bedürfe für die gegenständliche Hütte keiner Rodungsbewilligung, da sie als Unterstands- und Gerätehütte allein zu Zwecken der Waldkultur diene und dringend erforderlich sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach den im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer auf der Waldparzelle nn1 der KG J eine in stabiler Bauweise gebaute und mit einer Feuerstelle versehene, auf Betonsockeln ruhende Hütte mit einem Ausmaß von 5,5 x 3,5 m aufgestellt.
Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht, beruft sich aber darauf, es liege keine Rodung vor, weil die Hütte als Unterstands- und Gerätehütte allein Zwecken der Waldkultur diene und dazu dringend erforderlich sei.
Nach § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0075, vom 30. März 1987, Zl. 87/10/0030, und vom 13. September 1979, Slg. NF 9920/A, zum Ausdruck gebracht hat, liegt bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte nur dann keine Rodung nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgeseztes 1975, 1266 Blg NR XIII. GP, S. 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich ist. Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein. Der gesamte Waldbesitz des Beschwerdeführers beträgt ca. 5,7 ha. Die Waldflächen sind vom Wohnort des Beschwerdeführers ca. 22 km entfernt. Wie den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, weist das Waldgrundstück nn2 einen durchforsteten Bestand auf und bedarf in einem Zeitraum von etwa 20 Jahren kaum mehr irgendwelcher Pflegearbeiten. Auf Parzelle nn1 werden Pflegearbeiten anfallen, die aber keine dauernde Anwesenheit erfordern. Nach Durchführung eines Pflegeeingriffs sind in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich. Die Parzelle ist verkehrsmäßig durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen.
Für die Bewirtschaftung dieser Flächen bzw. die damit in Zusammenhang stehende Beförderung und Unterbringung der benötigten Geräte steht dem Beschwerdeführer eine Reihe von Alternativen zur Verfügung. So hat die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Heranziehung von Schlägerungsunternehmen hingewiesen. Gegen den Hinweis auf diese Alternative hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem ähnlich gelagerten Fall der Entscheidung vom 13. September 1979, Slg. NF 9920/A, keine Bedenken gehabt. Überdies ist die Heranziehung von Schlägerungsunternehmen (oder anderer Personen, wie z.B. Landwirte der Umgebung) nur einer von mehreren Wegen, um eine Waldfläche, die schon auf Grund ihrer geringen Größe, zusätzlich aber auch noch wegen ihrer Bestandsverhältnisse und ihres Pflegezustandes keines dauernden und umfangreichen Arbeitseinsatzes bedarf und die außerdem verkehrsmäßig gut erschlossen ist. So wurde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auch die Möglichkeit erörtert, die für die Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlichen Geräte bei in der Nähe befindlichen Liegenschaften zu verwahren. Weiters hat der forsttechnische Amtssachverständige vorgeschlagen, die Geräte in einer Art Truhe oder Kiste an einer geeigneten Stelle entlang des Bringungsweges zu deponieren. Dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgebrachten Einwand, eine Kiste oder Truhe könne leicht auf ein Fahrzeug gehoben und abtransportiert werden, womit er offenbar meint, daß eine solche Vorrichtung der Gefahr des Diebstahls ausgesetzt sei, ist entgegenzuhalten, daß auch eine Hütte, mag sie auch mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet sein, keinen absoluten Schutz gegen Diebstahl gewährt.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100172.X00Im RIS seit
30.09.1992