TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/30 91/13/0242

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ARAbgG 1934 §1 Abs1;
BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Dr. K in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 17. Oktober 1991, Zl 6/3-3334/91-04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich seiner Anträge auf Rückzahlung (§ 240 Abs 3 BAO) der von seinen Aufsichtsratsvergütungen einbehaltenen Aufsichtsratsabgaben als Anlaßfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1988, G 37 bis 61/88-12, mit dem das Aufsichtsratsabgabegesetz und die Aufsichtsratsabgabeverordnung aufgehoben worden waren, obsiegt, und für die Jahre 1982 bis 1986 einbehaltene Abgabenbeträge in Gesamthöhe von S 61.438,51 im Jahre 1989 erstattet erhalten.

Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1989 wurden, soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist, diese Beträge den Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzugerechnet und der Einkommensteuer unterzogen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine unter anderem dagegen eingebrachte Berufung in diesem Punkt ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid "in seinem Recht auf richtige Festsetzung der Einkommensteuer" verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Frage, ob rückerstattete Aufsichtsratsabgabe im Jahr der Rückerstattung als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen in seinen Erkenntnissen vom 7. August 1992, 91/14/0087 und 92/14/0062, auseinandergesetzt und dies mit ausführlicher Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bejaht.

Die Beschwerde war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130242.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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