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20/08 Urheberrecht;Norm
EStG 1972 §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des N N in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 24. November 1987, Zl. 6/1-1021/5/84 und 6/1-1114/6/86, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 und 1981, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Professor an einer Hochschule, freiberuflich tätiger Architekt und ständig gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgruppe Bauwesen. Er erstellt Gutachten sowohl über gerichtliche Anordnung als auch im Auftrag von Privatpersonen.
Für das Streitjahr 1980 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 leg. cit. für seine Einkünfte als Gerichtsgutachter.
Diesem Antrag hat die Behörde mit der Begründung nicht entsprochen, daß keine Einkünfte aus einer sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit abhebenden Nebentätigkeit gegeben seien.
Mit dem Vorerkenntnis vom 5. März 1986, 84/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und das Vorliegen von grundsätzlich begünstigungsfähigen Nebeneinkünften bejaht. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverwertung im Sinne des § 38 Abs. 4 EStG 1972 erfolgte, aufgetragen.
Im fortgesetzten Verfahren erweiterte der Beschwerdeführer sein Berufungsbegehren und beantragte in eventu die Zubilligung des begünstigten Steuersatzes für die auf seine Privatgutachten entfallenden Honorare. Dasselbe Begehren stellte er für das Jahr 1981.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über beide Streitjahre gemeinsam abgesprochen und die Anträge auf Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf die Einkünfte als Gutachter abgewiesen.
Die belangte Behörde hat in sämtliche Gutachten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Beschwerdeführer über Gerichtsauftrag im wesentlichen mit der Erhebung von Bauführungsmängeln befaßt war, während die Privatgutachten sich überwiegend mit der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften entsprechend den Bestimmungen der Realschätzordnung beschäftigten. Daneben habe der Beschwerdeführer für private Auftraggeber die bei Bautischler- und Anstreicherarbeiten an Fenster und Türen aufgetretenen Mängel festgestellt, die Sanierungsmöglichkeit von Gebäuden beurteilt, Wasserschäden begutachtet, eine Bestandsaufnahme erbrachter Bauleistungen vorgenommen, einen Rohbau bewertet sowie die zu dessen Fertigstellung zu erwartenden Aufwendungen geschätzt und Baumängel einer Wohnungseigentumsanlage erhoben.
Aus der Art der von den Auftraggebern geforderten Aufschlüsse ergab sich nach Ansicht der belangten Behörde, daß für eigentümliche geistige Schöpfungen des Beschwerdeführers kein Raum bliebe und die gegenständlichen Gutachten einem urheberrechtlichen Schutz daher nicht zugänglich seien. Darüber hinaus läge auch keine Verwertung von Urheberrechten im Sinne der §§ 14 ff Urheberrechtsgesetz vor bzw. wäre eine derartige Verwertung keinesfalls als mit den strittigen Einkünften entlohnt anzusehen.
Die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, richtet sich ausschließlich gegen die Versagung des begünstigten Steuersatzes für die Einkünfte aus Privatgutachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist § 37 Abs. 1 leg. cit. auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden.
Der Gerichtshof hat bereits mit Vorerkenntnis vom 5. März 1986, 84/13/0017, ausgesprochen, daß unter der im § 38 Abs. 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten nur eine solche im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu verstehen ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der Übereignung eines Gutachtens an den privaten Auftraggeber eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Werkbesteller erwerbe in Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung nicht nur das Eigentum an dem einzelnen Exemplar des Gutachtens, sondern auch das Recht, dieses nach seinem Belieben zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz).
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Gerichtshof wiederholt erkannt hat, erfordern sämtliche Verwertungstatbestände, daß das urheberrechtlich geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, 88/13/0206). Das trifft auf Privatgutachten regelmäßig nicht zu, da diese üblicherweise nur eigenen Zwecken des Auftraggebers dienen. Unter eigenen Zwecken sind alle Zwecke zu verstehen, bei denen das Gutachten dazu dient, den Auftraggeber in eigener Sache zu informieren, ihm eine Entscheidungshilfe zu bieten und die so gewonnenen Erkenntnisse vor Behörden oder auch Geschäftspartnern durch Vorlage des Gutachtens zu untermauern (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, 87/13/0036).
Gerade solchen Zwecken dienten die gegenständlichen Gutachten.
Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß bereits durch die Vorlage bei Gerichten oder Kreditinstituten ein Gutachten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, daß der Erwerber berechtigt ist, das Werk einem unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen, wenn nach dem wirtschaftlichen Gehalt das Honorar dem Gutachter nicht für die Einräumung dieses Rechtes, sondern für jene Arbeit geleistet wird, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1989, 88/13/0178).
Auf dem Boden dieser Rechtslage genügt es daher nicht, daß der Beschwerdeführer möglicherweise Urheberrechte geschaffen hat. Die umfangreichen in diese Richtung zielenden Ausführungen in der Beschwerde können ihr daher nicht zum Erfolg verhelfen, sodaß auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unbeachtlich ist.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130048.X00Im RIS seit
30.09.1992