TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/30 92/03/0129

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65000 Jagd Wild;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975;
JagdG Bgld 1988 §11;
JagdG Bgld 1988 §12 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §203 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §3 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §3 Abs3;
JagdG Bgld 1988;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde

1) des J H und 2) der E H, beide in X, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Februar 1992, Zl. V/1-9236-1991, betreffend Bewilligung zum Halten von Damwild nach dem burgenländischen Jagdgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung zum Halten von Damwild zur Fleischgewinnung auf den Grundstücken Nr. nn1, nn2 sowie auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. nn3 (rund 800 m2) der KG I im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 des burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (JG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 7 der burgenländischen Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen der Auftrag erteilt, die Einfriedung bis längstens 30. November 1992 zu entfernen, sofern diese Einfriedung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, da sie im Zeitpunkt des Inkraftretens des burgenländischen Jagdgesetzes ein Gehege geführt hätten, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspreche, hätten sie dieses Gehege nach § 203 JG weiterführen dürfen. Aus diesem Grunde hätte entweder ihr Ansuchen positiv erledigt werden müssen oder es hätte auf Grund der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG seitens der Bezirkshauptmannschaft nicht der Auftrag erteilt werden dürfen, ein Ansuchen um Bewilligung dieses Geheges zu stellen. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht sei der Bezirkshauptmannschaft auch insofern unterlaufen, als sie die Beschwerdeführer nicht auf das Fehlen eines Rodungsantrages aufmerksam gemacht habe. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 13a AVG hätte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufheben müssen. Bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Jagdgesetzes hätte der Antrag der Beschwerdeführer positiv erledigt werden müssen. In der Verhandlung vom 18. September 1991 habe weder der landwirtschaftliche noch der veterinärpolizeiliche Amtssachverständige eine Stellungnahme abgegeben. Lediglich der Bezirksjägermeister habe angegeben, daß die jagdliche Nutzung des Genossenschaftsrevieres I durch die Unterbindung von Wildwechseln und durch Schmälerung der Äsungs- und Einstandsflächen nachteilig beeinflußt würde. Die betreffende Grundstücksfläche sei aber schon seit 17 Jahren eingezäunt und diese Einzäunung sei baubehördlich bewilligt. Sie bleibe daher trotz des Abtragungsauftrages im angefochtenen Bescheid bestehen, sodaß keine Besserstellung für die Jagdnutzungsberechtigten eintrete. Die Stellungnahme des Bezirksjägermeisters sei daher widersprüchlich. Bis zum gegenständlichen Verfahren habe es keine negative Äußerung der Jagdberechtigten gegeben. Da sich die Einzäunung im Ortsgebiet befinde und auch die Nachbargrundstücke zum Teil eingezäunt seien, könne es keine Nachteile hinsichtlich der jagdlichen Nutzung geben. Die zur Verwendung als Wildgehege beantragte Grundfläche sei kein Wald im Sinne des Jagdgesetzes, da lediglich ein Anflug vorhanden sei und kein geschlossenes Waldgebiet. Die vom forsttechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten angeführte Akazie scheine nicht im Anhang zum Forstgesetz auf. Es sei daher auch nicht geklärt, ob es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 3 Abs. 2 JG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf Wild im Sinne des Abs. 1 - dazu gehört auch Damwild -, das im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch, Eiern oder Pelzen gehalten wird, wenn diese Tiere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 5 ha je Betrieb und innerhalb von Einfriedungen gehalten werden, die ihr Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern.

Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. bedarf das Halten von Wild nach Abs. 2 einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Gelände hiefür geeignet ist und tierschutzrechtliche und veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Für die Auflassung der Tierhaltung gilt § 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nachdem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

§ 12 Abs. 2 JG bestimmt, daß Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, zu entfernen sind, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

Nach der Übergangsbestimmung des § 203 Abs. 1 JG dürfen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dieses weiterführen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.

§ 203 Abs. 1 JG schafft eine Begünstigung für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jagdgesetzes

(1. Februar 1989) bereits ein Gehege geführt haben, nur insofern, als die Weiterführung eines solchen Geheges auch dann zulässig ist, wenn es in seiner Größe den Bestimmungen des Jagdgesetzes nicht entspricht. Die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes über Gehege sind hingegen anzuwenden.

Die belangte Behörde ist von der Annahme ausgegangen, das Gehege der Beschwerdeführer widerspreche den Bestimmungen des Jagdgesetzes, weil einerseits der Waldanteil des Geheges zu hoch sei und es sich andererseits bei einer Größe von 0,4 ha für eine Damwildhaltung nicht eigne, da aus wildbiologischen Gründen mindestens eine Größe von 1 ha erforderlich sei.

Aus § 3 Abs. 2 JG ergibt sich, daß das Halten von Damwild nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht aber auf Waldflächen zulässig ist. Waldflächen kommen nur für Schwarzwild in Betracht. Bezüglich des Waldcharakters der Parzelle nn1 (2530 m2) stützt sich der angefochtene Bescheid auf das im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, laut Katastermappenblatt und Besichtigung an Ort und Stelle sei das Grundstück Nr. nn1 Wald im Sinne des Forstgesetzes. Das Grundstück sei zum überwiegenden Teil mit Akazie (durchschnittliches Alter 17 Jahre) und im Bereich des öffentlichen Weges Nr. mm mit Kiefer, Eiche, Akazie (durchschnittliches Alter ca. 80 Jahre) bestockt. Auf etwa 20 m Tiefe seien vor einigen Jahren einzelne Nußbäume gepflanzt worden. Die Überschirmung des genannten Waldgrundstückes könne auf 9/10 geschätzt werden.

Die Beschwerdeführer haben im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts vorgebracht, was gegen die Waldeigenschaft der Parzelle nn1 spricht. Ihre erstmals in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände stellen eine nach § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Außerdem ist dem forsttechnischen Amtssachverständigengutachten auch zu entnehmen, daß die Parzelle laut Katastermappenblatt Wald ist. Nach § 3 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 gilt eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil), die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist und für die eine Rodungsbewilligung nicht erteilt wurde, als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt. Wenn die Beschwerdeführer einwenden, das Grundstück Nr. nn1 sei nicht Wald im Sinne des burgenländischen Jagdgesetzes, so ist ihnen zu erwidern, daß das Jagdgesetz keinen vom Forstgesetz abweichenden Waldbegriff kennt.

Auf eine Beeinträchtigung der Interessen der Jagd hat die belangte Behörde ihren Bescheid nicht gestützt, sodaß auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muß.

Die Beschwerdeführer wurden anläßlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft am 30. Juli 1991 darüber belehrt, daß ihr Wildgehege den gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Gänze entspreche. Sie haben trotzdem ihren Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten. Abgesehen davon könnte auch eine allfällige Beeinträchtigung der Manuduktionspflicht nicht dazu führen, daß den Beschwerdeführern trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen wäre. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht in bezug auf das Fehlen eines Rodungsantrages.

§ 12 Abs. 2 JG ist zufolge der Anordnung des § 3 Abs. 3 leg. cit. sinngemäß für die Auflassung der Tierhaltung anzuwenden. Diese Anordnung kann nur so verstanden werden, daß Einfriedungen von Flächen, für die eine Bewilligung zum Halten von Wild nicht erteilt wurde, zu entfernen sind, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind. Der Auftrag zur Entfernung der Einfriedung unter der Voraussetzung, daß diese Einfriedung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig ist, war daher eine zwingende Folge der Abweisung des Antrages auf Bewilligung zur Wildhaltung.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030129.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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