TE Vwgh Beschluss 1992/9/30 92/10/0187

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache 1. des H S und 2. der M S, beide in P, beide vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 1992, Zlen. VwSen-200031/2/Gf/Hm und VwSen-200036/2/Gf/Hm, jeweils betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden jeweils die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und "die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt". Nach der Begründung sei über die Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes vom 9. März 1992 unter anderem jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt worden, weil sie in der Zeit vom 15. Juli 1991 bis zum 31. Juli 1991 ein auf ihrer Waldparzelle nn1, KG N, errichtetes Gebäude entgegen der mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 11. Februar 1980 erteilten und auf Errichtung einer Sanitäranlage mit Senkgrube und Betretungsfläche im Nahbereich des H-Sees lautenden Rodungsbewilligung dadurch zweckentfremdet verwendet hätten, daß im Rahmen eine Buffetbetriebes eine Ausschank und der Verkauf von Waren stattgefunden habe. Die Verwendung von Waldboden ohne behördliche Bewilligung zu anderen Zwecken als der Waldkultur stelle eine Übertretung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, dar, weshalb die Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu bestrafen gewesen seien.

In der Begründung verwies die belangte Behörde ausdrücklich darauf, daß im gegenständlichen Verfahren lediglich über die Bestrafung wegen der Übertretung des Forstgesetzes abgesprochen werde.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Erledigung beschlossen:

Vorweg ist klarzustellen, daß dem erkennenden Senat nur hinsichtlich der Übertretungen des Forstgesetzes eine Zuständigkeit zukommt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide vom Gesetz geforderten Tatbestandsvoraussetzungen sind in den Beschwerdefällen gegeben. Die verhängten Geldstrafen wegen Übertretung des Forstgesetzes liegen unter S 10.000,-- und die Entscheidung hängt nicht von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die Beschwerdeführer bringen übereinstimmend im wesentlichen vor, der Spruch der angefochtenen Bescheide bestätige das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft "in allen Punkten", ohne die Entscheidung entsprechend zu begründen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Zutreffend ist, daß der Spruch der angefochtenen Bescheide das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft jeweils ohne jegliche Differenzierung bestätigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Spruch und Begründung eines Bescheides allerdings eine Einheit (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/05/0114). Zur Deutung eines Spruches ist auch die Begründung heranzuziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Februar 1971, VwSlg. 7967/A). Im Beschwerdefall kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß mit den angefochtenen Bescheiden nur der Abspruch hinsichtlich der ÜBERTRETUNG DES FORSTGESETZES bestätigt worden ist. Die zur Übertretung des Oberösterreichischen Campingplatzgesetzes und zur Übertretung des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer gehen daher ins Leere.

Selbst wenn es zutreffen sollte, daß - wie die Beschwerdeführer behaupten - der ursprünglich vorgesehene Zweck der Rodungsbewilligung "nicht erfüllt werden" konnte, weil der "für die Wasserrettung vorgesehene Raum von dieser unbenützt" geblieben sei, rechtfertigt dies noch nicht, entgegen einer bestehenden Bewilligung Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ist somit nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt (vgl. zu diesem Begriff etwa den Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

Von einer Behandlung der Beschwerden war daher gemäß § 33a VwGG abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100187.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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