TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/6 91/14/0132

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §22 Abs1;

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerde der SBS-GesmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der Firma SB-GesmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der FLD Slbg vom 21. 3. 1991, Zl 66-GA3BK-DWo/89, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 1982 und 1983, die Feststellung von Einkünften für 1982 und 1983, die Gewerbesteuer 1982 und 1983 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. 1. 1983 (Berufungswerberin SL-GmbH & Co KG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991 zu 91/14/0154 entschiedenen (dort Punkt 1: Gestaltungsmißbrauch). Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140132.X00

Im RIS seit

06.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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