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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. März 1992, Zl 110/1-5/Se-1992, betreffend Jahresausgleich 1984 bis 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom 22. September 1992 zu 92/14/0069 entschiedenen. Der Beschwerdeführer ist ebenso wie der Beschwerdeführer der zu 92/14/0069 entschiedenen Beschwerde ein in einem Dienstverhältnis stehender Vertragsspieler des Sportklubs, bei welchem auf Grund einer durchgeführten Lohnsteuerprüfung Erfolgs-, Punkte- und Cupprämien, soweit sie das Jahressechstel überschritten haben, gemäß § 86 Abs 2 EStG 1972 pauschal nachversteuert wurden. Auch beim gegenständlichen Beschwerdeführer wurden in die Berechnung der Jahresausgleiche (hier betreffend die Jahre 1984 bis 1988), teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs 4 BAO (1984 bis 1987), diese nachversteuerten Prämien einbezogen, wogegen sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde richtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seinem oben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der damals in der Beschwerde ebenso gerügten Rechtsverletzungen mit ausführlicher Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, verneint und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtshof sieht sich durch die vorliegende, im wesentlichen gleichlautende Beschwerde nicht veranlaßt, von seiner im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung abzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140068.X00Im RIS seit
06.10.1992