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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I D in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Juni 1992, Zl. St-65/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. April 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grund näher angeführter Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes ein mit 27. April 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hatte folgenden Wortlaut:
"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.
vom 27.4.1992, GZ... zugestellt am 28.4.1992, erhebe ich durch
meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist
Berufung
an die Berufungsbehörde wegen Gesetzwidrigkeit und stelle den
Antrag,
die Berufungsbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 27.4.1992, Zl... ersatzlos
aufheben.
Meine Berufung begründe ich wie folgt:
1)
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes liegen nicht vor. Bei gesetzesgemäßer Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes hätte ein Aufenthaltsverbot gegen mich nicht erlassen werden dürfen.
2)
Hilfsweise wende ich mich auch gegen die verhängte Aufenthaltsverbotsdauer. Es ist keinesfalls gerechtfertigt, gegen mich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren zu verhängen.
3)
Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor."
Mit Bescheid vom 3. Juni 1992 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück, weil es dieser Eingabe am Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides hingewiesen worden sei, mangle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, muß einer Eingabe, um dieser Vorschrift zu entsprechen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0599).
Die obzitierte Berufung des Beschwerdeführers entspricht diesen Anforderungen nicht, weil daraus nicht zu erkennen ist, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Vielmehr handelt es sich bei seinem Rechtsmittel um eine inhaltsleere und daher unzulässige Berufung. Eine solche Qualifikation hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur nach dem von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnis vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0347, sondern auch nach den weiteren Erkenntnissen vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0085, und vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0016, in dem vergleichbaren Berufungsvorbringen erblickt, daß der angefochtene Bescheid "rechtswidrig" sei.
Da die belangte Behörde somit die angeführte, vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180340.X00Im RIS seit
08.10.1992Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010