TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 92/18/0137

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in Budapest, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1992, Zl. SD 540/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Februar 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 30. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 1991 zusammen mit anderen ungarischen Staatsangehörigen auf einer Baustelle in Wien bei Maler- und Anstreicherarbeiten, die von einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH. in Wien durchgeführt worden seien, angehalten worden. Eine Beschäftigungsbewilligung sei nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Mittel für seinen Unterhalt. Er habe angegeben, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Er habe an verschiedenen Adressen gewohnt. Einen Reisepaß habe er nicht vorlegen können. Erst in der Berufung habe er vorgebracht, Arbeitnehmer einer in Budapest etablierten ungarischen Firma zu sein, bei der er ein Gehalt von 8.000 Forint beziehe. Die Arbeitsleistungen in Österreich habe er in Erfüllung seines Dienstvertrages mit dem ungarischen Arbeitgeber erbracht.

Der Beschwerdeführer habe den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht und auch nicht behauptet, von einem österreichischen Arbeitgeber - für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem österreichischen Arbeitgeber bedürfe es einer Beschäftigungsbewilligung und eines Sichtvermerkes - entlohnt zu werden. Auch die Beschäftigung durch ausländische Arbeitgeber im Inland bedürfe gemäß § 18 AuslBG einer Beschäftigungsbewilligung.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 und damit auch des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz seien gegeben. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in Österreich die genannte Beschäftigung, für die eine Bewilligung nicht vorliege, auszuüben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lauten:

"§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."

              2.              Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise er im Verwaltungsverfahren den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachgewiesen haben soll. Mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung, Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit Sitz in Budapest zu sein und als solcher ein regelmäßiges Einkommen von 8.000 Forint zu beziehen, hat der Beschwerdeführer die ihn treffende Obliegenheit, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die erforderlichen Mittel verfüge (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0354, und vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0021), nicht erfüllt. Selbst im Falle des Zutreffens der von ihm aufgestellten Behauptung hätte die belangte Behörde schon deshalb nicht vom Besitz der erforderlichen Mittel ausgehen können, weil das vom Beschwerdeführer behauptete Einkommen nicht einmal annähernd die Höhe der Richtsätze nach den österreichischen Sozialhilfegesetzen erreicht.

Da die belangte Behörde mit Recht den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz als erfüllt ansehen durfte, war auch die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt (siehe auch dazu die oben zitierten hg. Erkenntnisse).

Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

              3.              Auf die in der Beschwerde angeschnittene Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Einreise nach Österreich eines Sichtvermerkes bedurft hätte, brauchte hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil dies für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung ist.

              4.              Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180137.X00

Im RIS seit

08.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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