TE Vwgh Beschluss 1992/10/8 92/18/0346

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in R, Schweiz, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 27. April 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß der Z. 1 der genannten Bestimmung in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben im ergänzenden Schriftsatz vom 16. September 1992 am 4. Juni 1992 zugestellt. Die dagegen erhobene, vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde wurde laut Poststempel am 29. Juli 1992, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180346.X00

Im RIS seit

08.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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