TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 92/18/0396

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
VStG §19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. Juli 1992, Zl. Sich-07-4699-1992/Stö, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Punkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 15. April 1992 auf Erteilung eines österreichischen Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. d Paßgesetz 1969 abgewiesen.

Gegen diesen Abspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer u.a. im Jahre 1992 zweimal rechtskräftig wegen der Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG bestraft worden sei. Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen, sondern wendete lediglich ein, daß er in Jugoslawien über längere Zeit hindurch Kraftfahrzeuge im Besitz der erforderlichen Legitimation gelenkt und auch die erforderlichen Kurse absolviert habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0363) handelt es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung im Sinne des § 64 Abs. 1 KFG um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, wobei bereits eine zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung - wie sie beim Beschwerdeführer gegeben ist - gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz sogar die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen würde.

Allein schon aus diesem Grunde ist die Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 gerechtfertigt, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - in Jugoslawien über eine Lenkerberechtigung verfügt hatte, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, zumal selbst das Vorhandensein einer bloß für das Ausland gültigen Lenkerberechtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 4. Mai 1960, Zl. 2281/59 = ZVR 1960/367) bei einer Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG keinen Milderungsgrund bilden könnte.

Liegt aber der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 vor, dann kommt eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers nicht in Betracht; desgleichen ist hier nicht zu prüfen, wohin der Beschwerdeführer allenfalls nach Versagung des Sichtvermerkes abgeschoben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 91/19/0353). Ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich somit.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180396.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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