TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 92/18/0274

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7. Mai 1992, Zl. FR 11.700, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. August 1986 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

2. Mit dem am 4. Oktober 1991 bei der Bundespolizeidirektion Wels (der belangten Behörde) eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes.

3. Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

II.

1. Gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

2. Das Aufenthaltsverbot wurde im Beschwerdefall nicht von der belangten Behörde, sondern von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erlassen, weil deren in der Sache selbst ergangener Berufungsbescheid nach § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze an die Stelle der erstinstanzlichen Entscheidung getreten ist, die dadurch jede Wirkung verloren hat. Die genannte Sicherheitsdirektion ist daher für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes zuständig. Dadurch, daß die belangte Behörde über diesen Antrag entschieden hat, hat sie die in § 8 Fremdenpolizeigesetz enthaltene Zuständigkeitsregelung außer acht gelassen und auf diese Weise den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1992, Zl. 90/19/0440 und Zl. 91/19/0039, und vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0374).

3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil als Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht mehr als der in der zitierten Verordnung dafür vorgesehene Pauschalbetrag von S 11.120,--, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, zugesprochen werden konnte.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180274.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten