TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 90/19/0491

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3;
ARG 1984 §4;
ARG 1984 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1990, Zl. VII/2a-V-1008/59/2-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 30. August 1990 wurden über den Beschwerdeführer wegen verschiedener, von ihm als zur Vertretung nach außen Berufenen einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. zu verantwortender Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften Geldstrafen verhängt, darunter wegen vier Übertretungen des § 4 ARG, weil hinsichtlich vier namentlich genannter Arbeitnehmer der Gesellschaft in näher bezeichneten Kalenderwochen im Dezember 1988 und Jänner 1989 die Wochenruhe nicht eingehalten worden sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer übersehe mit seinem Vorbringen, die Beschäftigung der Arbeitnehmer am 25. Dezember 1988 und 1. Jänner 1989 sei zulässig gewesen, daß ihm nicht die Verletzung der Wochenendruhe (§ 3 ARG), sondern der im § 4 ARG geregelten Wochenruhe vorgeworfen werde.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur soweit er die vier genannten Übertretungen der Wochenruhe zum Inhalt hat - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe).

Nach § 4 leg. cit. hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit - das ist nach § 2 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Wochenendruhe oder die Wochenruhe - beschäftigt wird, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.

Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.

2. Den gesamten Beschwerdeausführungen liegt die Auffassung des Beschwerdeführers zugrunde, daß die Verletzung der Wochenruhe nicht strafbar sei, sofern den während der Wochenruhe beschäftigten Arbeitnehmern Ersatzruhe gewährt werde. Ausgehend von dieser Rechtsansicht macht der Beschwerdeführer die unvollständige Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, die Unvollständigkeit der Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß es sich bei Verstößen gegen § 3 oder § 4 ARG einerseits und gegen § 6 leg. cit. andererseits um selbständige Übertretungen handelt. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, daß ein Verstoß gegen die wöchentliche Ruhezeit nicht rechtswidrig sei, wenn nur in der folgenden Arbeitswoche Ersatzruhe gewährt werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 87/08/0096). Mit der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anführung der §§ 3 und 4 ARG im § 27 Abs. 1 leg. cit. nicht vereinbar, weil bei Zutreffen seiner Ansicht nur die Verweigerung der Ersatzruhe, nicht aber die Verletzung der wöchentlichen Ruhezeit strafbar wäre.

Da sich die vorliegende Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190491.X00

Im RIS seit

08.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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