TE Vfgh Beschluss 1990/3/15 B458/89

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz vom 2. April 1989 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid und stellte gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

2. Mit Beschluß vom 21. August 1989 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ab. Gleichzeitig wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen darauf hin, daß gemäß §18 VerfGG die Beschwerde nun innerhalb von vier Wochen durch einen selbstgewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sei.

3. Innerhalb offener Frist hat der Beschwerdeführer keine neuerliche Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B458.1989

Dokumentnummer

JFT_10099685_89B00458_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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