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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache des A in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992, Zl. 411.193/01-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 21. November 1991, Zl. 91/13/0216, mit weiterem Nachweis), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 6. August 1992 zugestellt.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 17. September 1992 - einem Werktag - abgelaufen war.
Die erst am 18. September 1992 persönlich überreichte Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070172.X00Im RIS seit
13.10.1992Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010