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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juli 1992, Zl. 1/01-29.862/42-1992, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in Wasserrechtssachen (mitbeteiligte Partei: Z-AG in H), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 1992 und vom 2. Juni 1992 als unbegründet ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall ist der Instanzenzug nicht erschöpft. Die Entscheidung der belangten Behörde unterliegt als ein in erster Instanz ergangener verfahrensrechtlicher Bescheid - entgegen dem Inhalt der beigesetzten Rechtsmittelbelehrung - der Anfechtung durch Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (vgl. die bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 647 wiedergegebene
hg. Judikatur).
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070168.X00Im RIS seit
12.11.2001