TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/13 92/07/0075

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache der A-GmbH in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1992, Zl. 512.898/01-I 5/92, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 21a WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Juni 1968 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der "Unternehmung FA & Sohn" die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für den Betrieb in K mit Einleitung von max. 200 m3/d bzw. max. 7 l/s Betriebswasser, sanitären Abwässern entsprechend einem Gleichwert von 34 Bewohnern und Niederschlagswässern aus dem Betriebsbereich in den R-Bach.

Mit Bescheid vom 30. September 1991 untersagte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Rechtsnachfolgerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 21a WRG 1959 die Einleitung betrieblicher und sanitärer Abwässer ab 30. September 1993. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und setzte die Erfüllungsfrist mit 31. März 1994 neu fest. Begründend führte sie aus, der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 21a WRG 1959 sei dem Grunde nach rechtskräftig geworden, da sich die Berufung nur gegen die Erfüllungsfrist gerichtet habe. Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe die Angemessenheit der im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Erfüllungsfrist ergeben, weshalb diese nur entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens neu festzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf Abspruch über ihr gesamtes, daher auch den wasserpolizeilichen Auftrag selbst betreffendes Berufungsvorbringen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde führt aus, daß die belangte Behörde nur über die Erfüllungsfrist entschieden habe, nicht aber auch - infolge inneren Zusammenhangs zwischen Erfüllungsfrist und wasserpolizeilichen Auftrags - über diesen; selbst wenn man aber bloß von einem eingeschränkten, nur die Erfüllungsfrist betreffenden Berufungsvorbringen ausginge, hätte die belangte Behörde nicht unbesehen die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Abwasserwerte übernehmen dürfen, sondern selbständig und unabhängig davon zusätzliche Untersuchungen der Abwässer veranlassen müssen.

Die Berufung der Bfrin hat nachstehenden Wortlaut:

"Gegen den Bescheid vom 30. September 1991 erheben wir fristgerecht Berufung hinsichtlich der Befristung für die Einstellung der Abwassereinleitung per 30. September 1993 und begründen dies wie folgt:

Wie der Amtssachverständige für Abwassertechnik in seinem Gutachten feststellt, ist es sowohl aus technischer als auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll, die gemeinsame Reinigung mit kommunalen Abwässern anzustreben.

Da die Kläranlage der Gemeinde bereits überlastet ist und der R-Bach eine geringe Wasserführung aufweist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Reinigung nach Fertigstellung der Verbandsanlagen des geplanten Verbandes L-Tal möglich.

Bis zur Fertigstellung dieses Verbandes ist eine Einleitung unserer Abwässer in den Vorfluter erforderlich, sodaß in diesem Zeitraum schrittweise Verbesserungen durchgeführt werden können.

Das grundsätzliche Recht zur Einleitung vorgereinigter Abwässer muß daher im Hinblick auf den Erhalt des Betriebes mit den öffentlichen Abwasseranlagen terminlich abgestimmt werden, wie dies auch auf Seite 9 des beeinspruchten Bescheides (2. Absatz) ausgeführt wird.

Ausdrücklich wird festgehalten, daß die Firma A grundsätzlich bereit ist, schrittweise Verbesserungen durch Vorreinigungsmaßnahmen sowie technische Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Wasserwirtschaft zu setzen. Soferne die vorgenannte Abstimmung mit den öffentlichen Anlagen erfolgt.

Eine Bestätigung des derzeitig vorliegenden Bescheidinhaltes hätte eine Schließung des Betriebes mit cirka 200 Mitarbeitern per 30. September 1993 zur Folge.

Wir ersuchen daher unseren Berufungsantrag stattzugeben...."

Die belangte Behörde hat diese Berufung nur als Bekämpfung der erstinstanzlich festgesetzten Frist, ab der die Einleitung untersagt wurde, gewertet. Dabei übersieht sie jedoch, daß der Berufung ein darüber hinausgehender Inhalt zukommt; denn aus dem Zusammenhalt der Berufungsausführungen ist erkennbar, daß sich die Bfrin gegen die Untersagung selbst wendet, behauptet sie doch die Unmöglichkeit das Anschlusses ihrer bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage an eine kommunale Anlage schon zum Untersagungszeitpunkt.

Aufgrund des erst aus dem gesamten Berufungsvorbringen - ungeachtet des nur auf eine Bekämpfung der Frist hindeutenden Einleitungssatzes der Berufung - erschließbaren weiten Anfechtungsumfanges der Berufung. Insbesondere der darin zum Ausdruck gebrachten engen Verflechtung von Untersagung und Fristsetzung, wird die Annahme der belangten Behörde, vom Rechtsmittel sei lediglich der zuletzt genannte Teilaspekt erfaßt, dem Berufungsvorbringen nicht gerecht.

Durch diese verkürzte Sicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den durch das Gesetz nicht gedeckten Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070075.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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