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L70713 Spielapparate Niederösterreich;Norm
GSpG 1989 §52 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. April 1991, Zl. Senat-B-1-91, betreffend vorläufige Beschlagnahme eines Uhrenautomaten (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 1991 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen die von einem Gendarmerieorgan am 30. November 1990 im Gasthaus des B.S. in R vorgenommene vorläufige Beschlagnahme eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Uhrenautomaten samt Inhalt - eine der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH) zugerechnete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - erhobene Beschwerde gemäß § 67 c Abs. 3 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, unter Zugrundelegung der §§ 17 und 39 VStG in Verbindung mit dem Niederösterreichischen Spielautomatengesetz und des Umstandes, daß der Verdacht einer vom Beschwerdeführer begangenen, in der Ermöglichung der Aufstellung eines als verboten anzusehenden Spielautomaten zu erblickenden Verwaltungsübertretung anzunehmen und vom Vorliegen von Gefahr im Verzug auszugehen gewesen sei, erweise sich die vorläufige Beschlagnahme als rechtmäßig. Die BH werde in Behandlung eines Einspruches gegen eine wegen des Aufstellens des Automaten gegen B.S. erlassene Strafverfügung auch über die "vorläufige" Beschlagnahme zu entscheiden haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht ohne die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen in meinem Verfügungsrecht über Gegenstände durch vorläufige Beschlagnahme beeinträchtigt zu werden", verletzt. Insbesondere habe die belangte Behörde übersehen, daß die dem Beschwerdeführer angelasteten Verstöße nicht in den Regelungsbereich des Niederösterreichischen Spielautomatengesetzes, sondern - wenn überhaupt - unter die Bestimmungen des Glückspielgesetzes fielen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können bei Gefahr im Verzug auch Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung des Nö Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071-1, ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. sind Geldspielautomaten solche Spielautomaten, die
a)
bei Erreichung eines bestimmten Spielerfolges Gewinne jeder Art, wie in Form von Geld, Spielmarken, Waren oder Gutscheinen auszahlen oder ausfolgen oder
b)
bei denen aufgrund ihrer Bauart eine Auszahlung oder Ausfolgung solcher Gewinne möglich ist, auch wenn sie das Spielergebnis nur in Form von Punkten, Zahlen, Symbolen oder Kombinationen von Symbolen oder in Form von Freispielen anzeigen.
Gemäß § 3 leg. cit. sind die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielautomaten verboten. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. können Spielautomaten, die entgegen diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. sind von diesem Gesetz jene Spielautomaten ausgenommen, die dem Glückspielmonopol des Bundes unterliegen.
Ausgehend von dieser Rechtslage und unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes der Aufstellung eines Uhrenautomaten, bei dem gegen Geldeinwurf die Möglichkeit der Ausfolgung von Gewinnen in Form von Uhren besteht, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung des Nö Spielautomatengesetzes im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme dieses Apparates als gegeben erachtet hat. Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren aufgezeigte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte, ansonsten gegebene Möglichkeit, den Spielapparat zur Vereitelung des drohenden Verfalls anderweitig zu verbringen und somit dem behördlichen Zugriff zu entziehen, ist auch das von der belangten Behörde angenommene Vorliegen von Gefahr im Verzug gerechtfertigt. Daran vermag auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit, das Auffinden des Spielapparates der BH zu melden und nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides diesen zu vollstrecken, nichts zu ändern, da die Gefahr des Verbringens des Apparates bereits bis zur Zustellung des Beschlagnahmebescheides gegeben gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das die vorläufige Beschlagnahme vornehmende Gendarmerieorgan habe nicht "aus eigener Macht" gehandelt, was auch aus der Bestätigung über die vorläufige Beschlagnahme ersichtlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus der angeführten Bestätigung nicht abgeleitet werden kann, die vorläufige Beschlagnahme des konkreten Spielautomaten sei über Anordnung der BH erfolgt. Vielmehr muß dieses vom Gendarmerieorgan ausgefüllte Bestätigungsformular dahin verstanden werden, daß zwar die Durchsuchung des Gasthauses, in dem der Spielautomat aufgestellt war, von der BH angeordnet worden war, daß aber die vorläufige Beschlagnahme des vom Gendarmerieorgan vorgefundenen Spielapparates ohne weiteres behördliches Zutun unter Zugrundelegung der in § 39 Abs. 2 VStG eingeräumten Ermächtigung vorgenommen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihm angelasteten Verstöße seien in Wahrheit dem Regelungsbereich des Glückspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuzuordnen, kann er mit diesem Vorbringen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beschlagnahme sowie der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde, vorgesehen ist (§ 52 Abs. 2 leg. cit.). Demgemäß hätte das einschreitende Gendarmerieorgan auch unter Zugrundelegung des Verdachtes einer Übertretung des Glückspielgesetzes zu einer vorläufigen Beschlagnahme gelangen müssen.
Wohl ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Fragen des Vorliegens von Gefahr im Verzug und des Vorgehens des Gendarmerieorganes "aus eigener Macht" eine eingehende Begründung vermissen läßt. Aus dem Gesamtzusammenhang von Spruch, Sachverhaltsdarstellung und den Erwägungen der Behörde ist aber erkennbar, welche Sachverhalte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt und warum sie zu ihrer Entscheidung kam. Die in der Beschwerde aufgezeigten Begründungsmängel belasten den angefochtenen Bescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieser Mängel nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010090.X00Im RIS seit
14.10.1992