TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0318

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1992, Zl. 4.249.051/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger, der am 9. Dezember 1988 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bei seiner Erstbefragung am 23. Dezember 1988 im wesentlichen angegeben, im Jahre 1985 den Volksmodjahedin beigetreten zu sein, und es sei seine Aufgabe die Herstellung und Verteilung von Flugblättern gewesen. Nachdem im Februar 1986 ein "Kollege" von ihm festgenommen worden sei, habe er aus Angst vor einer Verhaftung seine Heimatstadt verlassen und sich (nachdem es ihm nicht gelungen wäre, nach Pakistan zu flüchten) ca. ein Jahr bei seinem Onkel in Teheran aufgehalten. In der Folge sei er zwar in seine Heimatstadt zurückgekehrt, habe jedoch keinerlei Kontakt mehr zu den Volksmodjahedin gehabt. Während seiner Abwesenheit sei bei seinen Eltern wiederholt nach ihm gefragt worden. Im Falle seiner Verhaftung hätte er mit der Todesstrafe zu rechnen gehabt. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. März 1989 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er "verklagt" würde, weil er gegen das herrschende Regime im Iran gewesen sei. Er habe seit 1986 den Modjahedins angehört (wobei er seinen politischen Codenamen nannte), und dies sei den iranischen Behörden bekannt geworden.

Die belangte Behörde gelangte in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf diese Angaben abschließend zur Ansicht, daß der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine tatsächliche Verfolgung habe glaubhaft machen können, zumal er eine solche konkret nicht einmal behauptet habe und auch kein zwingender Hinweis dafür bestehe, daß die iranischen Behörden von den - gegebenenfalls- politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Daraus ergibt sich aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiters, daß die belangte Behörde es damit auch nicht als vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht angesehen hat, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe, insbesondere aus dem der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde. Der Beschwerdeführer hätte nämlich, legt man sein Vorbringen zugrunde, eine relevante Verfolgung nur dann zu befürchten gehabt, wenn er schon vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland tatsächlich verfolgt wurde, worunter auch fällt, daß er von den staatlichen Behörden aus einem derartigen Grund bereits gesucht wurde und daher, objektiv gesehen, mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. Wenn die belangte Behörde letzteres nicht angenommen hat, so kann ihr aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Selbst wenn man davon ausginge, daß der Beschwerdeführer den Volksmodjahedin angehört und für diese im Iran verbotene politische Organisation Flugblätter hergestellt und verteilt habe, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Es erübrigt sich demnach ein Eingehen auf die im Zusammenhang damit stehende Beweiswürdigung der belangten Behörde und das sich darauf beziehende Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Beschwerdeführer dagegen wendet (grundsätzlich geringere Glaubwürdigkeit eines formularmäßigen, standardisierten Vorbringens, wie es bei Asylwerbern üblich sei, die mit Hilfe von Schleppern nach Österreich einreisen; Unklarheit über das allfällige Beitrittsjahr des Beschwerdeführers zu den Volksmodjahedin, nämlich 1985 oder 1986; Fehlen näherer Angaben des Beschwerdeführers über die genannte Organisation; Vermutung, der Beschwerdeführer sei wegen Nichtableistung des Militärdienstes gesucht worden). Auch wenn beim Beschwerdeführer zufolge der von ihm angeführten Gründe zunächst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben gewesen wäre, könnte nämlich auf Grund seiner Angaben nicht davon ausgegangen werden, daß sie auch noch später bestanden hätten, wäre doch der Beschwerdeführer sonst nicht in seine Heimatstadt zurückgekehrt, wo er sich (keineswegs versteckt) bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat, ohne Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010318.X00

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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