TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0834

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1992, Zl. 4.337.370/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ausdrücklich dahingehend bezeichnet, daß er durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes verletzt worden sei. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt sein konnte, dies ungeachtet dessen, daß die belangte Behörde auf Grund des § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 bereits die Bestimmungen dieses Gesetzes und demnach auch dessen § 3 über die Asylgewährung (und nicht § 2 Asylgesetz über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) angewendet hat, hatte doch der Ausspruch, daß dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werde, die (wenn auch nunmehr nicht im Spruch aufscheinende) Feststellung, daß er nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei (ebenso wie dies nach dem Asylgesetz der Fall gewesen wäre), zur Voraussetzung.

Der Beschwerdeführer bringt aber in Ausführung der Beschwerde keine Gründe vor, auf Grund welcher ihm nach § 3 Asylgesetz 1991 Asyl zu gewähren gewesen wäre. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides "unbestimmt bzw. unklar" sei. Richtig ist, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde durch Angabe der erkennenden Behörde, des Datums und der Zahl des erstinstanzlichen Bescheides (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Juni 1992, Zl. FrA-1530/92) im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt. Diese Angaben sind aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die genannte Berufung entschieden worden ist.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grunde konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0159 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010834.X00

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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