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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des G in W, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Meldewesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende, am 17. August 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde richtet sich nach ihrem Inhalt dagegen, daß die Sicherheitsdirektion (offenbar für das Bundesland Wien) ihre Pflicht zur Entscheidung über eine gegen die Abweisung eines vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner amtswegigen Abmeldung erhobenen Wiedereinsetzungsantrages durch die Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte Berufung verletzt habe.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im Hinblick auf die eben angeführte gesetzliche Regelung ergibt sich aus der in § 13 Abs. 2 Meldegesetz 1991 normierten Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, daß der Bundesminister für Inneres als oberste Behörde, an die ein Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gestellt werden könnte, anzusehen ist, weil gemäß § 15 Abs. 1 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, den Sicherheitsdirektionen die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übergeordnet ist. Diese besteht gemäß § 7 Abs. 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, im Bereich des Bundesministers für Inneres, weshalb diesem auch der belangten Behörde gegenüber das Weisungs- und Aufsichtsrecht zukommt.
Da der Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet, von der Möglichkeit eines an die Ministerialinstanz gerichteten Devolutionsbegehrens im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht zu haben, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) aber voraussetzt, daß auch der in der Sache zuständige Bundesminister erfolglos angerufen worden ist, mußte die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden. Demgemäß erweist sich auch ein Antrag auf Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel als entbehrlich.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010785.X00Im RIS seit
11.07.2001