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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der R in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 20. Februar 1989, Zl. 146.155/21-I/14a/89, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle vor ihrer Versetzung war die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in A, wo sie gewerblichen Fachunterricht erteilte. Sie hatte eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Stunden.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1988 teilte der Landesschulrat für Oberösterreich (Dienstbehörde erster Instanz, im folgenden LSR) der Beschwerdeführerin mit, es sei auf Grund der zurückgehenden Schülerzahl an der oben genannten Schule ihre Versetzung an die Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik) B mit Wirksamkeit vom 1. September 1988 (Schuljahr 1988/89) beabsichtigt.
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diese beabsichtigte Versetzung mit Schreiben vom 5. Juli 1988 rechtzeitig Einwendungen erhoben hatte, in denen sie insbesondere den höheren Aufwand an Kosten und Zeit geltend machte, der ihr auf Grund der durch die geplante Versetzung eintretenden Verlängerung der täglichen Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienstort um 50 km entstehen würde, und ferner darauf hinwies, daß mit Frau Z. eine andere Lehrerin zur Verfügung stünde, deren finanzielle Verhältnisse (beträchtliches Einkommen des Ehegatten als Facharzt, Einnahmen aus der Vermietung eines Geschäftslokales) besser als die ihren seien und die an der Schule in A in den letzten drei Jahren nur eine halbe Lehrverpflichtung innegehabt habe, verfügte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 12. Juli 1988 mit Wirksamkeit vom 1. September 1988 die Versetzung der Beschwerdeführerin an die Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik), B.
Die Dienstbehörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, Z. sei um drei Jahre älter als die Beschwerdeführerin und habe einen um ein halbes Jahr günstigeren Vorrückungsstichtag. Sowohl Z. als auch die Beschwerdeführerin hätten je zwei Kinder zu versorgen und zu betreuen. Die Ehegatten der Genannten seien berufstätig. Z. wohne in A, die Beschwerdeführerin in X (Niederösterreich). Den Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend Fahrtkosten, Fahrstrecke und Fahrzeit hielt die Dienstbehörde entgegen, die Beschwerdeführerin beziehe für die ÖBB-Strecke C (Einstiegsstelle) - D (Umsteigestelle) - A (43 km) einen monatlichen Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 138,--. Die Fahrzeit mit der Bahn nach A betrage ca. 45 Minuten. Bei einer Versetzung nach B würde die Beschwerdeführerin gleichfalls für die Strecke C - B (45 Bahnkilometer) einen Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 138,-- erhalten. Die Fahrzeit für die Strecke betrage gleichfalls ca. 45 Minuten. Nach Darstellung der Fahrtmöglichkeit C - B (und retour) vertrat die Behörde erster Instanz die Auffassung, die von der Beschwerdeführerin (für den Fall der Versetzung) geltend gemachte längere Abwesenheit von ihrer Wohnung stelle keinen wesentlichen Nachteil dar, zumal es der Beschwerdeführerin bis jetzt auch möglich gewesen sei, nach A zu fahren. Von einer Unzumutbarkeit der Benützung des Zuges nach B (Abfahrtzeit 6.15 Uhr) könne keine Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin aus Erfahrung wisse, daß jede Schule bei der Einteilung des Stundenplanes den Lehrern nach Möglichkeit entgegenkomme. Es sei eher unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführerin an jedem Unterrichtstag bereits in der ersten Unterrichtseinheit mit dem Unterricht beginnen müsse. Der Vorteil, den die Beschwerdeführerin aus der bisherigen Benützung des eigenen PKWs ziehe, könne nicht berücksichtigt werden, da dies ihrem Privatbereich zuzurechnen sei. Auch könne niemand verpflichtet werden, das eigene Privatfahrzeug zur Erreichung der Dienststelle zu benützen. Das Argument betreffend der notwendigen Betreuung der Kinder sei ungeeignet, da die Beschwerdeführerin schon bisher ihre Kinder betreut habe und auch Z. zwei Kinder zu betreuen habe, wobei ein Kind jünger sei als das der Beschwerdeführerin. Auf Grund dieser Tatsachen könne von einem wirtschaftlichen Nachteil nicht gesprochen werden. Es wäre jedoch vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht vertretbar, Z., die in A am Dienstort im eigenen Haus wohne, nach B zu versetzen und sie damit zu veranlassen, täglich 44 km (einfache Strecke) zu fahren, um die Versetzung der Beschwerdeführerin zu vermeiden, obwohl diese ohnehin schon nach A pendle und sie in derselben Zeit, in der sie A mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreichen könne, auch nach B fahren könne. Es erscheine nicht geeignet, das Beschäftigungsproblem durch den Verbleib der Beschwerdeführerin an der Schule in A zu lösen, da dies das Pendeln von zwei Lehrern zur Folge hätte. Auch könne der Beruf des Gatten sowie etwaige Vermögensverhältnisse Z. nicht zum Nachteil gereichen. Da auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin berufstätig sei, sprächen auch keine sozialen Gründe gegen die Versetzung der Beschwerdeführerin. Bei der Versetzung der Beschwerdeführerin trete die geringste soziale Härte ein; im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 stehe auch kein anderer geeigneter Beamte, bei dem keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile entstehen würden, zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin brachte sie im wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz habe ihren Bescheid auf der Grundlage eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens erlassen. Es fehlten Feststellungen über die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Z., weshalb auch keine taugliche Gegenüberstellung erfolgt sei. Es liege auf der Hand, daß Z. als Frau eines Facharztes mit Ordination im eigenen Haus in bester Lage in A und bei einem vermieteten Geschäftslokal jedenfalls wirtschaftlich besser situiert sei als die Beschwerdeführerin. Das "Doppelpendler"-Argument gehe an der wesentlichen Frage vorbei, für wen eine Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Auch das höhere Lebensalter von Z. und der um ein halbes Jahr günstigere Vorrückungsstichtag seien für diese (nach § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979) zu lösende Rechtsfrage ohne Bedeutung. Seien die wirtschaftlichen Verhältnisse von Z. wesentlich günstiger als die ihren, sei nicht einzusehen, daß ihr ein Pendeln nach B unzumutbar wäre.
Die belangte Behörde führte in der Folge ein weiteres Ermittlungsverfahren durch, in dem die Beschwerdeführerin, die in der Zwischenzeit ab Beginn des Schuljahres 1988/89 der Schule in B dienstzugeteilt worden war, am 4. November 1988 eine weitere Stellungnahme abgab. Darin brachte sie im wesentlichen vor, die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel scheide von vornherein aus, weil sie seit jeher für die Fahrten zwischen X (Wohnort) und A ihren PKW benutzt habe und ihn auch derzeit für die Fahrten zum Dienstzuteilungsort B benütze. Dies sei notwendig, um unabhängig vom Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel zu sein, wobei es hier auch möglich sei, sofort nach ihrem Heimkommen ihre Kinder zu betreuen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte bei der Fahrt nach A eine unvertretbare "Stehzeit" (Notwendigkeit des Umsteigens in D mit Abwarten der entsprechenden Anschlüsse) ergeben. Die Beschwerdeführerin hätte ansonst eine Aushilfskraft über die Zeit hinaus, die diese erforderlich gewesen sei (2 bis 3 Stunden täglich pro Unterrichtstag), beschäftigen müssen, was ihr wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei. Den durch die Versetzung nach B entstandenen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil gab die Beschwerdeführerin in bezug auf die Fahrtkosten - unter Zugrundelegung der jeweiligen Fahrtstrecken (Wohnort - A bzw. B und retour/50 bzw. 120 Straßenkilometer), des amtlichen Kilometergeldes und der Unterrichtstage pro Monat wie folgt an:
a)
bisherige Strecke nach A - monatlich: S 3.700,--
b)
Strecke nach B - monatlich: S 7.104,--.
Nach der ihr von der Bezirksstelle der Oberösterreichischen Handelskammer erteilten Auskunft betrage die Entlohnung einer Hausgehilfin nach dem Mindestlohntarif S 48,-- pro Stunde zuzüglich Zuschlag für Kinderbetreuung S 5,-- pro Kind und Stunde. Die Lohnnebenkosten machten 98 % aus.
Bei einer Versetzung nach B benötige die Beschwerdeführerin eine Aushilfskraft im Ausmaß von durchschnittlich fünf Stunden pro Unterrichtstag, daher bei durchschnittlich vier Unterrichtstagen in B 20 Stunden wöchentlich a S 48,-- = S 960,--, zuzüglich S 10,-- für durchschnittlich 10 Stunden für Kinderbetreuung = S 100,--, zuzüglich Lohnnebenkosten von 98 %, daher insgesamt durchschnittlich monatlich S 9.030,--.
Daraus ergebe sich eindeutig, daß ihr durch eine Versetzung nach B ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen sei. Eingeholt wurde auch eine Stellungnahme von Z., in der diese im wesentlichen darauf hinweist, eine Versetzung von ihrem Wohnsitz A nach B würde für sie und ihre Familie große Nachteile bringen, da sie durch die wesentlich längere Dienstzeit der besonderen Betreuung ihres Sohnes (Zurückstellung von der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen), ihren Erziehungsaufgaben und Verpflichtungen im Haushalt nicht mehr nachkommen könne. Ihr Mann könne diese Aufgaben nicht wahrnehmen, da er durch seinen Beruf ausgelastet sei und auch oft an Fortbildungstagungen teilnehme. Wegen des frühen Arbeitsbeginnes ihres Mannes (6.45 Uhr) müsse Z. ihre Kinder in der Früh selbst versorgen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 38 BDG 1979 ab und versetzte die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit von dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten an an die Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik),
B.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der §§ 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, es sei auf Grund der Berufung zunächst zu prüfen gewesen, ob die in Aussicht genommene Versetzung für die Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 1988 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß sie anstelle der bisherigen Fahrtstrecke X bis A (ca. 50 km) nunmehr die Fahrtstrecke von X nach B (ca. 120 km) zurückzulegen habe, wodurch ihr ein monatlicher Mehraufwand von S 3.404,-- erwachse. Hinzukomme, daß sie im Hinblick auf die häufigere Abwesenheit von zu Hause eine Betreuungsperson für ihr Kind anstellen müßte, woraus sich eine zusätzliche monatliche Belastung von S 9.030,-- ergebe. Wie die durchgeführten Ermittlungen gezeigt hätten, habe die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt ihrer Versetzung an die Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt B keinen Fahrtkostenzuschuß bezogen, sodaß sich der Betrag von S 3.404,-- als tatsächlicher Mehraufwand aus der Reisebewegung X nach B erweise. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung sei festzustellen, daß für die Geltendmachung derartiger Kosten von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sei. Wie sie in ihrer Eingabe vom 4. November 1988 jedoch ausgeführt habe, sei der von ihr ermittelte Betrag lediglich auf eine fiktive Ermittlung ihrerseits nach Auskunft der Oberösterreichischen Handelskammer zurückzuführen. Gegenstand der Feststellung eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils könne jedoch nicht die Bekanntgabe fiktiver Kosten, sondern lediglich ein tatsächlich erwachsener Aufwand sein. Wenngleich nicht verkannt werde, daß der Beschwerdeführerin durch die vermehrte Abwesenheit von zu Hause durch die Kinderbetreuung einer fremden Person zusätzliche Kosten erwachsen würden, könne der von ihr genannte Betrag von S 9.030,-- nicht anerkannt werden. Aus den Aktenunterlagen ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1988/89 einen monatlichen Nettobezug von S 16.337,80 habe. Stelle man diesen Betrag dem von ihr geltend gemachten Mehraufwand gegenüber, so ergebe sich, daß ihr durch die Versetzung an die Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt B ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde. Es sei daher in der Folge die Prüfung dahingehend auszuweiten gewesen, ob nicht ein anderer geeigneter Beamter, für den die Versetzung keinen wesentlichen Nachteil bedeuten würde, zur Verfügung stehe. Im Beschwerdefall habe dies Z. betroffen.
Die Ermittlungen hätten ergeben, daß Z. in A wohnhaft sei, sodaß ihr derzeit für die Verwendung an der Schule in A keine Fahrtkosten erwachsen würden. Würde man daher Z. an die Höhere gewerbliche Bundesanstalt B versetzen, würden ihr aus diesem Titel allein zusätzliche Fahrtkosten erwachsen. Auch müßte diese Lehrerin - bedingt durch ihre vermehrte Abwesenheit vom Wohnort - ebenfalls zusätzliche Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder tragen. Z. werde im Schuljahr 1988/89 lediglich mit 10,5 Wochenstunden in Teilzeitbeschäftigung verwendet. Dies bedeute, daß sie lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von S 8.865,70 verfüge. Bei einem Monatsbezug in dieser Höhe stelle daher der Anfall von zusätzlichen Fahrtkosten bzw. Kosten für die Betreuung der Kinder einen wesentlich größeren wirtschaftlichen Nachteil dar, als bei den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin. Hiezu komme noch, daß die Beschwerdeführerin bereits bis zu ihrer Versetzung nach B auch an die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe A habe anreisen müssen.
Da sohin kein anderer geeigneter Beamte, für den die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete, zur Verfügung stünde, an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in A infolge rückgängiger Schülerzahlen keine Beschäftigungsmöglichkeiten für zwei Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht bestünden, sei die Berufung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß sie nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 BDG 1979 von Amts wegen versetzt werde, durch unrichtige Anwendung des Abs. 3 dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Gegenstand des Beschwerdeführers ist daher nach dem durch den Beschwerdepunkt eingeschränkten Rahmen ausschließlich die Prüfung der Frage, ob bei der Versetzung der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 38 Abs. 3 BDG 1979 (einschließlich der sich darauf beziehenden Ermittlungen) richtig angewendet worden ist.
Nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für eine Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0057, und die dort angeführte Vorjudikatur). Da eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten (Lehrers) von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, reicht es für eine dem § 38 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Versetzung aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte der Versetzung besteht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0146 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde die Versetzung der Beschwerdeführerin auf den unbestrittenen Umstand, daß auf Grund des Rückganges der Schülerzahl im Schuljahr 1988/89 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in A keine Beschäftigungsmöglichkeit für alle dieser Schule bisher zugewiesenen Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht bestand.
Der Umstand, daß ein Lehrer wegen des geänderten Bedarfes nicht oder nicht mehr zur Gänze entsprechend seiner Lehrverpflichtung an der Schule, der er zur Dienstleistung zugewiesen ist, eingesetzt werden kann, stellt zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse für die Aufhebung der bestehenden Zuweisung (Abziehen von seiner bisherigen Schule) dar, um ihn in einer anderen Schule im Ausmaß seiner Lehrverpflichtung verwenden zu können.
Die belangte Behörde ist - gleichfalls unbestritten - davon ausgegangen, daß mangels Schulfestigkeit nur zwei Lehrer an der Schule in A mit diesem Unterrichtsfach von vornherein für die Versetzung in Betracht kamen, nämlich die Beschwerdeführerin (mit einer vollen Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Stunden) und Z. (mit einer Lehrverpflichtung von 10,5 Stunden).
Ungeachtet des unterschiedlichen Ausmaßes der Lehrverpflichtung der beiden für eine Versetzung in Betracht kommenden Lehrerinnen ist die belangte Behörde offenkundig davon ausgegangen, daß eine der Bedarfsituation gerecht werdende Beschäftigung einer der beiden Lehrerinnen in der Schule von A möglich ist, wenn die jeweils andere Lehrerin versetzt wird. Da den Verwaltungsakten nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, folgt daraus für den Beschwerdefall, daß ein wichtiges dienstliches Interesse, das AUSSCHLIEßLICH in der Entfernung der Beschwerdeführerin von der bisherigen Schule in A besteht, nicht anzunehmen ist, da auch die Versetzung einer anderen Lehrerin (hier Z.) als Möglichkeit zur Bereinigung der Situation (nämlich Verringerung der Lehrer mit einem bestimmten Unterrichtsfach wegen Rückgangs der Schülerzahl) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei dieser Fallkonstellation kommt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 dann nicht zur Anwendung kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse (ausschließlich) im Abzug des (versetzten) Beamten von seiner bisherigen Dienststelle liegt, (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1982, Zl. 81/12/0260 = Slg. 10919/A; vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0212; vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081; vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060; vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/12/0156, AW 88/12/0015, sowie vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0057) nicht zum Tragen.
Folgerichtig hat daher die belangte Behörde auf dem Boden ihrer Sachverhaltsannahme nach der Rechtslage geprüft, ob § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 die Versetzung der Beschwerdeführerin unzulässig machen würde oder nicht.
Dabei hat die belangte Behörde - unbeschadet der nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehenden Unklarheit, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin Mehrkosten dadurch entstünden, daß sie durch die längere Abwesenheit von zu Hause die Kinderbetreuung einer dritten Person in vermehrtem Umfang anvertrauen müsse - bejaht, daß die Versetzung nach B. für die Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde.
Die belangte Behörde war daher gehalten, die zweite Tatbestandsvoraussetzung nach § 38 Abs. 3 zweiter Satz zu prüfen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 663/77 = Slg. 10292/A; sowie die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1982, Zl. 3534/80, vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0146, sowie vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117).
Dabei hat die belangte Behörde - ohne nähere Angabe über das Ausmaß der Z. im Falle ihrer Versetzung nach B entstehenden Mehraufwendungen, die sie in den zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für die Betreuung ihrer Kinder erblickte - allein schon im Hinblick auf das monatliche Nettoeinkommen von Z. (auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt der Versetzung im angefochtenen Bescheid) angenommen, daß Z. im Falle einer Versetzung nach B. ein wesentlich größerer wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde als der Beschwerdeführerin auf Grund ihres höheren Einkommens. Dazu komme noch, daß die Beschwerdeführerin bereits bis zu ihrer Versetzung nach B. auch an die Schule nach A anreisen habe müssen.
Soweit damit die belangte Behörde mit dem zuletzt genannten Argument zum Ausdruck bringen will, daß die Versetzung von Z. nach B zwei Pendlerinnen schaffen würde, während die Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Versetzung Pendlerin gewesen sei und sich daran grundsätzlich nichts durch ihre Versetzung nach B. ändern würde, ist auf folgendes hinzuweisen:
Gegenstand der im Gesetz im § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisses, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils zu sein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117). Da demnach im Rahmen der genannten Vorschrift kein "Sozialvergleich" zwischen dem Beamten, dessen Versetzung in Aussicht genommen ist, mit dem "Vergleichsbeamten" anzustellen ist, geht dieses Argument der belangten Behörde von vornherein ins Leere.
Um feststellen zu können, ob den Beamten im Falle seiner Versetzung ein WESENTLICHER wirtschaftlicher Nachteil treffen würde oder nicht, sind die geschätzten und als gerechtfertigt anerkannten Folgekosten der Versetzung, die der Beamte zu tragen hätte, seiner - im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides - bestehenden wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dabei reicht eine ungefähre Ermittlung dieser Bezugsgrößen ("Grobprüfung") aus. Sie ist hinreichend, wenn es dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner nachprüfenden Kontrolle ermöglicht wird zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlußfolgerung grob fehlerhaft ist oder nicht.
Was die Folgekosten der Versetzung betrifft, ist dabei insbesondere auf jene Ansprüche des Beamten Bedacht zu nehmen, die ihm das Gesetz gegenüber seinem Dienstgeber einräumt, wie z. B. den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GG. Ob der Beamte diesen Anspruch auch geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung.
Was die wirtschaftliche Lage des Beamten betrifft, ist mangels einer ausdrücklichen Einschränkung in § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 nicht bloß auf den Monatsbezug (einschließlich der sonstigen geldwerten Leistungen, die der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht), sondern auf das ihm zufließende Einkommen (aus welcher Einkunftsart auch immer) abzustellen, wobei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dabei vom Einkommensbegriff nach dem Einkommensteuergesetz auszugehen sein wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber nicht auf das Familieneinkommen abzustellen; abgesehen davon, daß der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der - wie oben bereits dargelegt wurde - dem Gesetz nicht entspricht.
Ergibt ein nach diesen Kriterien durchgeführtes Verfahren, daß für alle in Betracht kommenden Beamten die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, dann greift der Versetzungsschutz nach § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 nicht: Fehlt es doch in diesem Fall an einem anderen geeigneten Beamten, bei dem die Versetzung nicht zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (mit der die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wohl implizite übereinstimmt) ist es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in diesem Fall nicht geboten festzustellen, welchen Beamten - innerhalb des jeweils angenommenen ihn treffenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles - die Versetzung wirtschaftlich härter treffen würde (vgl. in diesem Sinn bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1991, 90/12/0320).
Eine andere davon streng zu trennende Frage ist es freilich, ob die bei einer Versetzung in einen anderen Dienstort von Amts wegen zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten nach § 38 Abs. 3 erster Satz BDG 1979 - dazu können auch die den Beamten treffenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060) gehören - im Einzelfall dazu führen können, die Versetzung unzulässig zu machen. § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 schließt es nicht aus, daß auch die Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Umstände (insbesondere gesundheitliche Verhältnisse des Beamten) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen kann (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 90/12/0179).
Auf dem Boden dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde - wie die Beschwerdeführerin zutreffend gerügt hat - unterlassen, hinreichend zu ermitteln und darzulegen, in welcher Höhe Z. (im Falle ihrer Versetzung nach B.) - wenn auch bloß geschätzt - Folgekosten (Fahrtkosten;
Kinderbetreuungskosten) entstehen würden. Dies wäre aber umso notwendiger gewesen, als die belangte Behörde in bezug auf die Beschwerdeführerin völlig offen gelassen hat, welchen Mehraufwand sie mit der Kinderbetreuung durch Dritte als gerechtfertigt anerkennen würde. Offen ist auch geblieben, wie lange die "Ausbleibezeit" der Z. (bei Teilzeitbeschäftigung) im Falle ihrer Versetzung nach B. gewesen wäre, weil davon das (allenfalls über das bisherige Ausmaß hinausgehende) Ausmaß der Kinderbetreuung abhängt. Was die wirtschaftliche Lage der Z. betrifft, ist die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, daß hiefür Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen wären. Dies träfe dann zu, wenn diese Einkünfte Z. zufließen. Mangels Klärung der Einkommenssituation der Z. und der ungefähren Einschätzung der sie treffenden Folgekosten ist es dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall verwehrt, hinreichend zu beurteilen, ob mit Z. ein anderer Beamter, den ein WESENTLICHER wirtschaftlicher Nachteil nicht treffen würde, vorhanden ist oder nicht.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei Vermeidung der hier aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß es im fortgesetzten Verfahren - soweit § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 weiterhin zur Anwendung gelangt - der belangten Behörde nicht verwehrt ist, nach denselben Kriterien (neuerlich) zu überprüfen, ob überhaupt die Beschwerdeführerin durch die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120088.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010